Vertrag für Export nach China
Beantwortet von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Fragestellung
Hallo Frau Merkel,
Ich brauche eine Analyse des Vertrags, den mir der Mittelsmann vorgelegt hat. Dieser vermittelt zwischen mir und den chinesischen Händlern, die meine Kosmetik exklusiv in China verkaufen wollen.
1. Vertritt der Vertrag meine Interessen?
2. Sind kritische Klauseln vorhanden?
3. Der chinesische Partner hatte sich meine Domain für China gesichert und weigert sich, diese auf mich zu übertragen. Das wäre erst nach Beendigung des Vertrags möglich. Die Kundendaten könnten dann von mir erworben werden. Ist das normal?
4. Für die Übergabe der Domain müsste ein Vertrag aufgesetzt werden.
5. Worauf sollte ich sonst achten?
Freundliche Grüße
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich beantworte Ihre Fragen auf Basis Ihrer Angaben und der Unterlagen folgendermaßen:
1. Vertritt der Vertrag meine Interessen?
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen typischen Vertragshändlervertrag, der beide Vertragsparteien berücksichtigt und alle wesentlichen Punkte beinhaltet.
Dennoch gibt es Punkte für für Sie als Hersteller verbesserungswürdig sind:
§ 6 Verkaufsvorgaben und § 8 verkaufsfördernde Maßnahmen:
Da Sie dem Vertragshändler das ausschließliche VErtriebsrecht für China, Taiwan und Honkong einräumen, sollten die Verpflichtungen des Vertragshändler den Vertrieb der Produkte aktiv zu fördern näher ausgeführt werden. Was soll aktive Förderung bedeuten? Hier könnte man Beispielshaft aufführen, dass an Messen teilzunehmen ist, Kundeaquise betrieben wird, Absatzmärkte im Vertragsgebiet erschlossen werden etc. Sollte diese Konkretisierung im Vertrag vorgenommen werden, immer diese als Beispiele darstellen, so dass auch andere Maßnahmen, welche nicht aufgeführt sind der aktiven Förderung dienen können.
Außerdem sollten Sie überlegen, ob Sie einen realistischen Mindestabsatz auch für das erste Jahr festsetzen. Ihr Interesse ist ja schließlich, dass Ihre Produkte vor Ablauf der Mindesthaltbarkeit verkauft werden.
Entweder legen Sie diese nach dem ersten Quartal fest oder nehmen eine Regelung für das erste Jahr mit in den Vertrag auf.
§ 7
Die Regelungen zur Herstellergewährleistung sind üblich.
Auch die Übernahme der Transport und Zollkosten. im Falle von Gewährleistung.
§ 8
Zur Domain:
Soweit ich ich Sie richtig verstanden habe, wurde die Domain bereits von einem chinesichen Händler eingerichtet. Mit der Regelung im vorliegenden VErtrag stimmen Sie nachträglich der Registrierung dieser Domain auf den chinesischen Händler zu, wobei IHnen die Übertragung nach beendigung des VErtrages zugesichert wird.
Ich kenne die bisheige Regelung mit dem chinesichen Händler nicht. Gibt es keine Regelung diesbezüglich mit dem Chinesischen Händler so wäre zu prüfen, ob dieser überhaupt berechtigt gewesen ist, diese domain unter Verwendung des Namens satinnaturel zu errichten und die Domain auf Sie übertragen werden muss. Praktisch bedeut dies, dass es sehr lange dauern dürfte, mit recht ungewissen Erfolg. Insoweit würde die vorliegende vertragliche Regelung zumindest garantieren, dass Ihnen Beendigung des Vertrages die Domain übertragen wird.
Sollten Sie jedoch mit dem chinesischen Händler einen Vetrag haben, der dies ausdrücklich verbietet, dann wäre diese vertragliche Regelung überflüssig, da Sie ja dann die Ubertragung wegen Vertragsverletzung diekt gegenüber dem chinesischen Händler anstrengen können. Wie schnell dies dann erfolgt, kann nicht gesagt werden, da dies von der Kooperation des Händler, der Gerichtstandes etc. abhängt.
§ 10
Die Lieferung der Waren erfolgt per Spedition bis Hafen Hamburg.
Es sollte hier noch vereinbart werden, dass eventuelle Lagerungskosten in Hamburg vom Vertragshändler zu tragen sind.
Diese Kosten können entstehen, wenn die Ware nicht sofort verschifft werden kann.
§ 13 Nr. 6:
Grundsätzlich ist ein Vertragshändlerausgleich vorgesehen und die Höhe muss der Billigkeit entsprechen. Anwendung findet § 89 b Abs. 2 HGB entsprechend, gem. BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 · Az. VII ZR 315/13. Für die bloße Überlassung von Kundendaten sind 10% angemessen, wenn der Vertragshändler einen bereits vorhandenen Kundenstamm übernimmt und weiter ausbaut. 15% und mehr wären sind angemessen, wenn dieser eine neuen Kundenstamm aufbaut.
In Ihrem Fall gehe ich davon aus, dass ein neuer Kundenstamm aufgebaut werden soll, so dass 15% angemessen ist.
Ich weise noch auf § 92 c HGB hin, der bei entsprechender Anwendung auf den Vertragshändler zu einem Verzicht auf einen Ausgleichanspruch bei Tätigkeit außerhalb von Deustchalnds und der EU/EWG berechtigt. D.h. ein Ausgleich für die Kundendaten könnte auch weggelassen werden.
Sollten Kunden bereits vorhanden sein, empfiehlt es sich, dem Vertragshändler eine Liste mit laufenden Kunden und Vorjahresumsätzen bei Vertragsbeginn zu übergeben und diese Liste als Anlage in den Vertrag mit einfließen zu lassen.
§ 16 Nr. 4:
Können Sie streichen. Durch die Gerichtsstandvereinbarung in Deutschland ist klar, dass deutsches Recht angewendet wird.
Gut ist, dass Sie eine Regelung zum Gerichtsstand, der Beendigung des Vertrages und zu Vertragsstrafen getroffen haben.
2. Sind kritische Klauseln vorhanden?
In Ergänzung zu bereits geschrieben, sind die Klauseln üblich und berücksichtigen Beide Vertragspartner.
Kritische Klauseln sind nicht erkennbar, insbesondere ist klar, dass es sich um einen Vertragshändler (verkauft auf eigene Rechnung) und nicht um einen Handelsvertreter (verkauft auf Rechnung des Herstellers) handelt. Wichtig ist diese kalre trennung z.B. bei Ausgleichpflichten nach VErtragsbeendigung, die für den Handelsvertreter wesentlich höher ausfallen.
3. Der chinesische Partner hatte sich meine Domain für China gesichert und weigert sich, diese auf mich zu übertragen. Das wäre erst nach Beendigung des Vertrags möglich. Die Kundendaten könnten dann von mir erworben werden. Ist das normal?
Bitte beachten Sie miene Ausführungen zu Frage 1 § 8.
Dies Regelung eines SChwebezustandes ist grundsätzlich üblich und erstrebenswert. Ob dies die vorliegende vertragliche Regelung darstellt, ist maßgeblich davon abhängig, ob Sie die Übertragung gegenüber dem chinesischen Händler rechtlich praktisch zügig durchsetzen können. Sollte dies nicht möglich sein, dann macht die vorliegende Regelung dahingehend Sinn, dass IHnen die Übertragung nach Beendigung des Vertrages gewährt wird.
4. Für die Übergabe der Domain müsste ein Vertrag aufgesetzt werden.
Hier müsste gegebenfalls der Vertragshändler einen Vertrag mit dem chinesischen Händler abschließen, damit der Vertragshändler die Domäin dann auf Sie übertragen kann, bzw. der chineischen Händler diesbezüglich verpflichtet ist. Diese schrifltiche Zusicherung der Rückgabe durch den chinsischen Händler sollten Sie vor Vertragsunterzeichung anfordern.
5. Worauf sollte ich sonst achten?
Auch hier verweise ich auf die Ausführungen zur ersten Frage.
Die Maßnahmen zur Verkaufförderung könnten als Beispiele konkretisiert werden. Dies hätte den Vorteil, dass im Streitfalle man sich nicht ausführlich darum streitet, welche z.B. duch den Vertragshändler unterlassene Maßnahme als aktive Förderung gilt. Aufpassen muss man natürlich dass diese Beispiele lediglich beispiele sind und nicht dieausschlielich vereinbarten Maßnahmen darstellen. Dies wird juristisch durch das Wörter wie "beispielweise", "Unter anderen", "Insbesondere"ausgedrückt.
Außerdem sollten Sie sich überlegen, ob Sie Mindestabsatzmengen auch im bereits im ersten Jahr einführen. Dies schafft für Sie als Hersteller eine Mengengröße, die Sie auf jeden herstellen müssen und an den VErtragshändler verkaufen können.
Gegebenfalls die Zahlung für die Kundendaten auf 10% kürzen, je nachdem, ob es bereits einen Kundenstamm gibt oder nicht. Falls ja, dann die Liste mit den Kundendaten als Anlage dem Vertrag beifügen. So ist rechtssicher, welche Kundendaten Sie überlassen haben und welche Kundendaten neu durch den Vertragshändler gewonnen werden konnten.
Abschließend darf ich Sie noch darauf aufmerksam, dass Sie 230 Euo statt den vereinbarten 250 Euro ausgelobt haben. Dies war sicherlich ein Tippfehler.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
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Können Sie folgende Punkte abändern?
1. §6 + §8, so, wie Sie es mir empfehlen würden, es aber auch fair ist für die Gegenseite?
2. §8 Dann müssen wir das also erstmal so stehen lassen und vertraglich die Übergabe der Domain vorgeben.
3. §10 der Punkt hat mich ehrlich überrascht. Mündlich war Vorkasse abgemacht. Auch die Versandkosten werde ich nicht übernehmen. Ich stelle die Waren bereit, und diese müssen dann abgeholt werden, mehr mache ich nicht.
4. §13 so wie Sie es empfehlen mit 15%, da kein Kundenstamm vorhanden ist.
5. §16 kann gestrichen werden.
6. Haben Sie Erfahrungswerte, welche Mindestmengen empfehlenswert wären?
VIelen Dank!
Gerne können Sie mich auch telefonisch erreichen für die Rücksprache einzelner Punkte: 01704613962
Freundliche Grüße
D. G.
Gern nehme ich Änderungen, bzw. Formulierung vor und beantworte Ihre Fragen. Offensichtlich liegt hinsichtlich der Versandkosten eine Dikrepanz vor. Dies sollte dann geändert werden, so wie es besprochen wurde. Darf ich fragen, ob Sie bezüglich der Gewährleistungsabwicklung ebenfalls eine andere mündliche Vereinbarung getroffen haben? das der Hersteller für Gewährleistungsabwicklung die Kosten für Versand etc. übernimmt ist normal.
Erhöhen Sie bitte den Einsatz hierfür bitte auf insgesamt 300 Euro und räumen eine 24 Stundenfrist ein.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
1.
§ 7.1
Der Absatz bereitet mir Sorgen. Wäre es nicht leicht, dass dort "gelogen" wird, und ich einfach mehr Ware nachliefern muss kostenlos? Das würde mich ruinieren. Ich verkaufe ja Kosmetikprodukte, ggf. könnte da genauer definiert werden, dass wir nicht für Versandschäden und ähnliche Aufkommen?
2. § 8.4
Ist das mit den Lizenzrechten ausreichend formuliert? Kann das irgendwie für mich negativ ausgenutzt werden?
3. § 10.1
Hier habe ich 50% Vorkasse, 50% nach 21 Tagen nach Lieferung vereinbart. Können Sie den Part ändern?
4. §10.3
Hier haben wir ab Werk vereinbart. Es sollte ergänzt werden, dass uns die Lieferkosten zum Hafen Hamburg bezahlt werden und wir dann den Versand dahin organisieren. Denn wir wollen nicht unsere Lieferanten preisgeben.
5. § 10.4
Hier bitte auf 3 - 12 Wochen ändern und ergänzen, dass es für diese günstigen Preise mit unseren eigenen Produktionen abgestimmt werden muss.
§ 13.3.
Hier möchte ich bereits verkaufte Ware nicht mehr zurücknehmen, auch wenn diese nicht gebraucht sind.
§ 13.6
Halten Sie den Wert für angemessen?
Können Sie die nötigen Änderungen am Vertrag vornehmen und mir dann die finale Version zukommen lassen?
ich habe soeben Ihre Antwort gelesen und werde diese schnellstmöglich bearbeiten.
Mit freundlichen Grüßen
Mit freundlichen Grüßen
Es sind hier keine kleinen Änderungen vorzunehmen.
Sie möchten z.B. ein Ausschluss des gesetzlich vorgesehen Gewährliestungsrecht des Herstellers. Dies allein ist rechtlich höchst heikel.
das Angebot über 250 Euro galt für die bereits erbrachte Leistung.
Ich werde Ihren Vertrag jedoch nicht unter meinem Angebot (Aufstockung auf wenigstens 300 Euro) juristisch anpassen. Diese Leistung erbringe ich nicht kostenlos als Zusatz. Auch wenn Sie meinen, dies wären Kleinigkeiten. Dies stellt eine juristische Vertragsanpassung allerdings nicht dar, zumal Sie Vereinbarungen wünschen, welche konträr zu gesetzlichen Normen sind.
Gern übernehme ich die Anpassung, zu den von mir genannten Konditionen. Dies können Sie annehmen, oder nicht.
Mit freundlichen Grüßen
bis wann könnten Sie es fertig stellen?