Vertrag: Bildungsurlaub
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
die Urlaubsregelung in unserem Vertrag sieht momentan wie folgt aus:
§ 6 Urlaub
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Dies entspricht einem Jahresurlaub von insgesamt 4 Wochen.
Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur möglich, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Ist der Arbeitnehmer infolge, einer ärztlich nachgewiesenen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit daran gehindert, den übertragenden Urlaub innerhalb des gesetzlichen Übertragungszeitraums zu nehmen, besteht der Urlaubsanspruch bis 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres fort, allerdings nur bis zu Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs, der infolge der Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte. In diesem Fall ist der Urlaubsanspruch innerhalb des gesetzlichen Übertragungszeitraumes bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen.
Mit der Erteilung von Urlaub wird bis zu dessen vollständiger Erfüllung zunächst der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch erfüllt.
Jeder Urlaubswunsch ist dem Arbeitgeber rechtzeitig - in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus - mitzuteilen. Urlaub kann nur in Abstimmung mit den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers gewährt und nach erfolgter schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber angetreten werden.
Gerne würden wir im Vertrag, die Möglichkeit 5 Tage Bildungsurlaub zu nehmen, verankern.
Wir würden zudem gerne als Arbeitgeber individuell entscheiden, ob der Antrag auf Bildungsurlaub sinnvoll ist und genehmigt oder abgelehnt wird.
Könnten Sie uns bitte hierfür eine Formulierung verfassen.
Fortbildungen sind im Vertrag wie folgt geregelt:
§ 8 Fort- und Weiterbildung
Der Arbeitgeber fördert die freiwillige Fortbildung der Arbeitnehmer. Beabsichtigt der Arbeitnehmer an einer Fortbildung teilzunehmen, kann er einen schriftlichen Antrag auf Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber wird dann eine Übernahme der Fortbildungskosten prüfen und den Arbeitnehmer über das Ergebnis informieren. Die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber bedarf der schriftlichen Genehmigung. Der Antrag des Arbeitnehmers auf Übernahme der Fortbildungskosten ist aus betrieblichen Gründen mindestens 4 Monate vor Teilnahme der Fortbildung zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber.
Im Falle der Übernahme der Fortbildungskosten durch den Arbeitgeber werden grundsätzlich auch die Kosten für die An- und Abreise sowie die Übernachtungskosten vom Arbeitgeber getragen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten und das jeweils günstigste Verkehrsmittel und auch eine günstige und zugleich angemessene Unterkunft zu wählen. Die Übernahme der Reisekosten bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Arbeitgebers.
Die Teilnahme an der Fortbildung einschließlich der An- und Abreisezeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Der Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückzahlung der vom Arbeitgeber übernommenen Fortbildungskosten verpflichtet sein, wenn er das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Frist nach Beendigung der Fortbildung von sich aus kündigt oder der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus einem Grund kündigt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat. Die Einzelheiten werden jeweils in einer gesonderten Fortbildungsvereinbarung geregelt. Wird das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet, besteht keine Verpflichtung zur Rückzahlung der Fortbildungskosten.
Wir haben zudem neulich bei Ihnen ein Informationsschreiben anfertigen lassen:
Hiermit weisen wir Sie darauf hin, künftig ohne auffällige, großflächige und sichtbare religiöse, politische und sonstige weltanschauliche Zeichen am Arbeitsplatz zu erscheinen. Hierdurch soll die Neutralität gegenüber unseren Patienten gewahrt werden.
Wäre es möglich diese Information zusätzlich in den Vertrag aufzunehmen?
Vielen Dank und viele Grüße
T. S.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Wunschgemäß habe ich den Arbeitsvertrag um einen Paragraphen zum Bildungsurlaub (§ 9 neu) und einen Paragraphen zur Neutralität am Arbeitsplatz (§ 10 neu) ergänzt. Die Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen habe ich entsprechend angepasst.
Zwar gehört die Regelung in § 10 neu zur Neutralität am Arbeitsplatz eher in eine gesonderte Arbeitsordnung, die dann im Betrieb ausgehängt bzw. zur Verfügung gestellt wird. Man kann diese Regelung aber auch in einen Arbeitsvertrag mit aufnehmen.
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten ergänzten Vertrag. Falls Sie noch Fragen hierzu haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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