Verteilung Gewerbesteuer auf die Gesellschafter eienr GbR
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe folgende Situation und Fragen dazu:
4 Personen (A,B,C,D) haben sich zur freiberuflichen Berufsausübung zu einer GbR zusammengeschlossen. Die Gewinnverteilung ist so verabredet, dass der Gesellschafter A ausschliesslich einen hohen Vorabgewinn (nicht abhängig vom Gesamtgewinn der GbR) erhält und die übrigen Gesellschafter sich den Restgewinn zu je einem Drittel teilen. Da die GbR ausschliesslich freiberufliche Einkünfte hat, ist zu einer eventuellen Gewerbesteuerfestsetzung nichts vereinbart. Bei einer Betriebsprüfung stellt das Finanzamt aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des B die Gewerblichkeit mit Abfärbung auf sämtliche Gewinne der GbR fest.
Wie werden die tatsächliche Gewerbesteuerlast und die anrechenbare Gewerbesteuer auf die Gesellschafter verteilt?
Ist es so, dass der Gewerbesteuermessbetrag zu je einem Drittel auf die Gesellschafter B, C und D verteilt wird und A keinen Anteil am Messbetrag erhält?
Wie verhält es sich mit der tatsächlichen Gewerbesteuerlast. Ist die auch nur von den Gesellschaftern B, C und D zu tragen? Oder ist es so, dass die tatsächlich zu tragende Gewerbesteuerlast der Gesellschafter abhängt von ihrem tatsächlichen Anteil am zu verteilenden Gesamtgewinn inkl. eventueller Vorabgewinne?
Im letzteren Fall hätte der A dann eine Gewerbesteuerlast zu tragen ohne Anrechnungsmöglichkeit bei der persönlichen Einkommenssteuer?
Die Gesellschafter B, C und D hingegen könnten dann mehr Gewerbesteuer auf die Einkommenssteuer anrechnen lassen als sie tatsächlich anteilig zu tragen hätten?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Der Gewinn wird auf alle Beteiligten, also auch auf A, verteilt. Dabei ist derselbe Maßstab anzuwenden, wie bei der einkommensteuerlichen Betrachtung. Somit gehören Vorabgewinn, Tätigkeitsvergütung oder ähnliches zum Gewinnanteil.
Die entsprechenden Angaben sind auch in die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung aufzunehmen, damit wird automatisch eine Anrechnung im Bereich der Einkommensteiuer ausgelöst (Steuerermäßigung nach § 35 EStG).
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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besten Dank für Ihre schnelle Antwort, die aber leider nicht wirklich auf meine Kernfragen eingeht, ich formuliere nochmal prägnanter mit der Bitte um Antwort in hoher Detailtiefe:
1. Ist es richtig, dass der A aufgrund der Tatsache, dass nicht gewinnabhängige Vorabanteile bei der Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages nicht berücksichtigt werden, dann in diesem Fall gar keinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag erhält und damit auch keine Anrechnungsmöglichkeit bei der Einkommenssteuer hat?
2. Wenn A keinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag hat, muss er dann auch anteilig keine Gewerbesteuer zahlen?
3. Oder ist es so, dass A zwar Gewerbesteuerlast entsprechend seines Anteils am Gesamtgewinn (inkl. Vorabgewinne) zahlen muss, andererseits aber keine Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommenssteuer erhält, da sich die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrages nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel richtet OHNE Berücksichtigung gewinnunabhängiger Vorabgewinne?
Mit freundlichen Grüßen,
ich melde mich morgen!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
entschuldigen Sie verspätete Rückantwort.
Die Vorabgewinne werden bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung mitberücksichtigt. Diese sind Teil des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Ebenso werden die Anteile am Gewerbesteuermessbetrag gesondert und einheitlich festgestellt.
Somit wird A sowohl an der Gewerbesteuer beteiligt und erhält auch die Anrechnung (Steuerermäßigung) für seinen Anteil am Gewerbesteuermessbetrag.
Es ist dabei völlig egal, ob der Gewinnanteil vorab oder am Ende gezahlt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater