Versuch der Kündigung eines Zeitmietvertrages auf Eigenbedarf
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Dr. Koch,
zwei Fragen:
a) ist das Schreiben von mir juristisch o.k. - bitte kritisch prüfen. Der Ton ist bewusst hart gewählt.
b) Soll ich das selbst schicken - oder über eine/n Rechtsanwalt/Rechtsanwältin?
Danke und freundliche Grüße
Peter-Christian Patzelt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwältin und Mediatorin Nicole Koch, LL.M.
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Zeitmietvertrag kann nicht wegen Eigenbedarfs gekündigt werden!
Bei der Eigenbedarfskündigung handelt es sich nicht um eine eigenständige Kündigungsart. Der Wunsch des Vermieters, die Wohnung selbst zu nutzen oder einem Familien- oder Haushaltsangehörigen zu überlassen, stellt lediglich einen Grund für ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses dar, das dieser gem. § 573 Abs.1 S.1 BGB benötigt, um das Mietverhältnis ordentlich kündigen zu können.
Bei der Eigenbedarfskündigung handelt es sich daher um eine gewöhnliche ordentliche Kündigung i. S. d. § 573 BGB. Durch eine ordentliche Kündigung können jedoch nur unbefristete Mietverhältnisse (!!) beendet werden. Ein befristetes Mietverhältnis kann nicht ordentlich gekündigt werden.
Nur, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, auf Grund dessen dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Befristung nicht zugemutet werden kann, kann das befristete Mietverhältnis vor dem vertraglich festgelegten Ende außerordentlich fristlos gem. §§ 543,569 BGB gekündigt werden. Der Eigenbedarf des Vermieters stellt jedoch KEINEN solchen wichtigen Grund i. S. d. § 543 Abs.1 BGB dar.
Hierin besteht aus Mietersicht ein entscheidender Vorteil des Zeitmietvertrages gegenüber einem unbefristeten Mietverhältnis, da der Mieter während der vereinbarten Mietdauer vor einer ordentlichen Kündigung und damit auch vor der so gefürchteten Eigenbedarfskündigung des Vermieters geschützt ist.
Das weiß offenbar auch Ihr Vermieter, weshalb er den Zeitmietvertrag zu einem unbefristeten Mietvertrag gemacht hat.
Wenn aber der Zeitmietvertrag wirksam vereinbart wurde bleibt es auch beim Zeitmietvertrag. Wurde dieser allerdings unwirksam vereinbart, bedeutet dies nicht, dass kein Mietvertrag zu Stande gekommen ist, sondern dann gilt der Mietvertrag als unbefristet geschlossen. Da ich den Mietvertrag nicht vorliegen habe, kann ich hierzu leider nichts sagen.
Wenn Sie mich nach Ihrem Entwurf eines Schreiben fragen, muss ich sagen, dass dieser natürlich sehr emotional verfasst ist, was auch nachvollziehbar ist. Als Privatperson können Sie dies so machen. Als Anwältin würde ich ein Anschreiben sehr versachlichen. Wichtig ist, dass Sie die Kündigung wegen Eigenbedarfs schon deshalb zurückweisen, weil eine solchen Kündigung bei einem Zeitmietvertrag nicht möglich ist, s.o. Ggf. können Sie noch ergänzen, dass für den Fall, dass kein wirksamer Zeitmietvertrag vorliegen sollte, jedenfalls kein Eigenbedarf gegeben ist.
Ob Sie die Zurückweisung der Kündigung selbst einreichen, oder über Ihre Anwältin ist Geschmackssache. Wenn bisher ein angenehmes Verhältnis bestand, können Sie dies m.E. auch selbst erledigen. Sollte Ihr Vermieter Räumungsklage erheben, ist immer noch Zeit für anwaltlichen Beistand. Manchmal sind Vermieter eher bereit, einen Sache beizulegen, wenn noch kein Anwalt eingeschaltet ist.
Hilft Ihnen dies schon einmal weiter? Wenn Rückfragen bestehen, können Sie sich im Rahmen dieser Anfrage gerne erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin & Mediatorin
Sie haben eine Frage im Bereich Vertragsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
ich weiß nicht, ob Sie meine Frage erhalten haben?! Ich benötige bitte Ihr Dokument als word.doc, da ich das Format docx nicht öffnen kann.
Ich hatte Sie gebeten, mir nach Möglichkeit das Dokument in diesem älteren Format zukommen zu lassen.
Ist dies möglich?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Nicole Koch, LL.M.
Rechtsanwältin
so o.k.?
Mit freundlichen Grüßen
Peter-Christian Patzelt