Verstoß gegen das BtmG !!
Fragestellung
Hallo Herr Pilarski,
ich habe letztes jahr ein paar Drogen-bestellungen im Internet getätigt !! Dabei handelte es sich um: 2g Kokain, 4 Pillen Ecstasy, 1 LSD Blättchen und 12 Pillen Valium (Diazepam) !!
Ich wurde schon vorher mal strafrechtlich belangt, (auch wegen vertoßes gegen das BtmG wegen bestellung im Internet) und musste eine Geldstrafe bezahlen !!
Dabei hätte ich an sie 2 Fragen und zwar: Müsste ich diesmal mit einer Hausdurchsuchung der Polizei rechnen ? (weil beim letzten mal kam nur ein Anruf der Polizei, wo ich die bestellung auch zugegeben habe) !!
Meine 2. Frage ist: Mit welcher Strafe müsste ich diesmal Rechnen, da ich in dieser weise ja vorbestraft bin, würde das Strafmaß dieses mal härter ausfallen ??
Wie erwähnt handelt es sich um die oben genannten Betäubungsmitteln !!
Würde mich auf ihre Antwort freuen
Gruß
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage. Entschuldigen Sie die leicht verspätete Antwort, ich hatte noch einige Termine.
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Anfrage ohne die Einsicht in die Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Für eine Hausdurchsuchung muss für die Ermittlungsbehörden grundsätzlich eine Rechtsgrundlage vorliegen. Diese findet sich für das Ermittlungsverfahren in § 102 StPO. Danach kann eine Durchsuchung bei einem Beschuldigten vorgenommen werden, bei dem er als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtig ist und wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Sie wurden bereits in der Vergangenheit wegen BtMG-Straftaten verurteilt. Nunmehr haben scheinbar die Ermittlungen ergeben, dass Sie wieder Drogen-Bestellungen im Internet getätigt haben. Daher ist zu vermuten, dass bei Ihnen in der Wohnung unter Umständen durchaus Beweismittel aufgefunden werden könnten, weil Sie wegen Straftaten nach dem BtMG beschuldigt werden. Insbesondere könnten Sie abhängig von den Umständen, die während der Ermittlungen zu Tage treten, wegen Handels beschuldigt werden.
Mit welcher Straf zu rechnen ist, also welche Strafzumessung angesetzt wird, ist mangels Einsicht in die Ermittlungsakte schwer zu sagen. Sie wird in der Regel höher ausfallen als die letzte, da Sie einschlägig vorbestraft sind. Daher werden Sie abhängig von den Umständen der konkreten Tatbegehung zumindest mit einer höheren Geldstrafe bestraft.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Nutzen Sie die Kommentarfunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese ausräumen kann. Ich kann Ihnen sonst gerne anbieten, Sie in der Sache zu vertreten und dann zunächst Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Pilarski
(Rechtsanwalt)
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