Versteuerung von Kryptowährung
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas
Fragestellung
Hallo,
ich betreibe ein Gewerbe für IT-Dienstleistungen und habe in Kryptowährung investiert und ein Teil meines Vermögens leider verloren. Nun möchte ich diese Verluste als Unternehmer steuerlich geltend machen. Wie ist hierzu die rechtliche Lage und bedarf der gewerbliche Handel mit Kryptowährung als Investitionsgut wie Wertpapiere eine besondere Anmeldung beim FA oder sonstige Behörden?
Danke.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Zuordnung der Bitcoins zu Ihrem Betriebsvermögen und damit die Verrechnung der entstehenden Verluste ist nicht wahlfrei möglich. Vielmehr muss für die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens eine betriebliche Veranlassung gegeben sein. Die Wirtschaftsgüter müssen objektiv „betriebsdienlich“ sein. Die Willkürung muss ihr auslösendes Moment im Betrieb haben. Deshalb muss der Stpfl. darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (→ BFH vom 24. 2. 2000 – BStBl II S. 297),
– Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen bei Einlage muss unmissverständlich in einer Weise kundgemacht werden, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Stpfl. die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen erkennen kann (→ BFH vom 22. 9. 1993 – BStBl 1994 II S. 172),
– Die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfordert, dass der notwendige Widmungsakt zeitnah in den Büchern oder in Aufzeichnungen dokumentiert wird (→ BFH vom 27. 6. 2006 – BStBl II S. 874).
Somit ist eine nachträgliche "Umwidmung" nicht möglich.
Gegebenenfalls ist eine Gewerblichkeit des Bitcoin-/Kryptohandels für sich gegeben, wenn der Handel die allgemeinen Voraussetzungen der gewerblichen Tätigkeit erfüllt, also selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr durchgeführt wird (§ 15 EStG). In Ihrem Fall wird insbesondere auf die Nachhaltigkeit abzustellen sein. Eine Tätigkeit ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Da die Wiederholungsabsicht eine innere Tatsache ist, kommt den tatsächlichen Umständen besondere Bedeutung zu. Das Merkmal der Nachhaltigkeit ist daher bei einer Mehrzahl von gleichartigen Handlungen im Regelfall zu bejahen (→ BFH vom 23. 10. 1987 – BStBl 1988 II S. 293 und vom 12. 7. 1991 – BStBl 1992 II S. 143). Bei erkennbarer Wiederholungsabsicht kann bereits eine einmalige Handlung den Beginn einer fortgesetzten Tätigkeit begründen (→ BFH vom 31. 7. 1990 – BStBl 1991 II S. 66).
Das Finanzamt wird aber ggf. prüfen, ob die Einlage in ein Betriebsvermögen lediglich dem Zweck dient, die Verluste zu nutzen. Die Einlage von Wirtschaftsgütern als gewillkürtes Betriebsvermögen ist nicht zulässig, wenn erkennbar ist, dass die betreffenden Wirtschaftsgüter dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werden (→ BFH vom 19. 2. 1997 – BStBl II S. 399).
Zu beachten ist, dass eine Gewerblichkeit nicht nur einmalig genutzt werden kann. Wenn Sie den Bitcoinhandel als Gewerbebetrieb einrichten, können SIe nicht einfach in den Folgejahren wieder zu einer privaten Vermögensverwaltung zurückkehren.
Insgesamt halte ich eine nachträgliche Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb für steuerlich zweifelhaft, insbesondere wenn keine Anzeichen dafür sprechen, dass außerhalb der Verlustverrechnung liegende Gründe bestehen.
Jedliche gewerbliche Tätigkeit ist bei der Gemeinde behördlich anzumelden und dem Finanzamt anzuzeigen. Bitcoins und andere Kryptowährungen fallen gundsätzlich auch unter das Kreditwesengesetz. Bei einfachem Mining oder Trading ist jedoch im Regelfall keine Erlaubnis notwendig. Zu Details lassen Sie sich in Zweifelsfällen bitte anwaltlich beraten. Ein Merkblatt der Bafin füge ich im Anhang bei.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Sonstiges?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für die Antwort. Anbei meine Bemerkungen zu Ihrer Antwort:
- Es handelt sich hierbei um eine Investition mit einer Gewinnabsicht für das Unternehmen (Einzelunternehmen).
Die Kryptogelder wurden von Anfang an nachweisbar mit Betriebsmitteln gekauft worden. Die Annahme, dass es sich um eine nachträgliche Zuordnung handelt ist insofern nicht zutreffend.
- Die Investition hat nicht direkt mit dem "Tagesgeschäft" zu tun. Sie hat vielmehr den Zweck den Gewinn des Unternehmens zu steigern und in Finanzprodukten zu "investieren". Warum sollte auch ein Unternehmen nur im eigenen Betriebsumfeld investieren können? Es gibt viele Unternehmen, die liquide Mittel am Kapitalmarkt/Forex etc. investieren, ohne operativ damit im Zusammenhang zu stehen.
Meine Frage zielt im Grunde darauf ab, ob ich weitere Maßnahmen für die Geltendmachung dieser Investition ergreifen muss und nicht darauf, ob ich meine Verlust umschichten kann.
Können Sie bitte meine Kommentare in Ihrer Beurteilung berücksichtigen?
Vielen Dank vorab schonmal.
die Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen hat im Zeitpunkt des Kaufs zu erfolgen, eine nachträgliche Zuordnung ist nicht möglich. Somit können Sie jetzt lediglich die entsprechenden Unterlagen geordnet aufbewahren.
Allerdings sehe ich auch unter Berücksichtigung Ihrer Argumente wenig Erfolgsaussichten.
Ein Wirtschaftsgut gehört nicht schon allein deshalb zum notwendigen Betriebsvermögen, weil es mit betrieblichen Geldmitteln erworben wurde (→ BFH vom 18. 12. 1996 – BStBl 1997 II S. 351).
Wenn die Kryptogeschäfte einer Stärkung des Betriebskapitals dienen, kann eine Zuordnung gerechtfertigt sein. Allerdings gibt es Rechtsprechung zu Termin- und Optionsgeschäften, die in Ermangelung höchstrichterlicher Entscheidungen zu vergleichbaren Fällen mit Kryptowährungen herangezogen werden könnte. Hier wurde in der Vergangenheit meistens eine Zuordnung zum Betriebsvermögen verneint.
Branchenuntypische Termin- und Optionsgeschäfte sind dem betrieblichen Bereich regelmäßig auch dann nicht zuzuordnen, wenn generell die Möglichkeit besteht, damit Gewinne zu erzielen. Branchenuntypische Termingeschäfte sind betrieblich veranlasst, wenn sie der Absicherung unternehmensbedingter Kursrisiken dienen und nach Art, Inhalt und Zweck ein Zusammenhang mit dem Betrieb besteht, wobei das einzelne Termingeschäft nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Umständen geeignet und dazu bestimmt sein muss, das Betriebskapital tatsächlich zu verstärken. Unbedingte Termingeschäfte und Optionsgeschäfte scheiden auch unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Liquiditätsreserve im Falle branchenfremder Betätigungen als gewillkürtes Betriebsvermögen aus, da sie auf Grund ihres spekulativen Charakters in die Nähe von Spiel und Wette zu rücken sind (→ BFH vom 19. 2. 1997 – BStBl II S. 399). Die Zuordnung von (Devisen-)Termingeschäften zum gewillkürten Betriebsvermögen setzt neben einem eindeutigen, nach außen manifestierten Widmungsakt des Unternehmers voraus, dass die Geschäfte im Zeitpunkt ihrer Widmung zu betrieblichen Zwecken objektiv geeignet sind, das Betriebskapital zu verstärken. Die objektive Eignung solcher Geschäfte zur Förderung des Betriebes ist bei branchenfremden Unternehmen nicht ohne weiteres ausgeschlossen, unterliegt aber wegen der hohen Risikoträchtigkeit der Geschäfte strengen Anforderungen (→ BFH vom 20. 4. 1999 – BStBl II S. 466).
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater