Versteuerung von Einkünften aus einer Lebensversicherung
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Klüsener,
ich habe am 03.12.2004 bei einer britischen Lebensversicherung eine Lebensversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bekomme ich demnächst eine Rente von ca. 2000 EUR monatlich, ich kann aber auch nach Bedarf Teilbeträge z.B. 40000 EUR abrufen. Lt. Aussage der Versicherung bekomme ich keine Steuerbescheinigung, Es wird auch keine Mitteilung an die deutsche Finanzverwaltung geschickt.
Nun meine Frage: Muss ich diese Einkünfte demnächst bei meiner Steuererklärung mitangeben?
Mit freundlichen Grüßen:
Lothar Gottlob
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage. Ich beantworte Sie gerne im Rahmen der Erstberatung. Aufgrund des Zeitfaktors finden Sie ausnahmsweise die Antwort im Kommentar.
Ich verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener
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Sie erhalten demnächst eine Rente aus einer vor dem 31.12.2004 (!!!) abgeschlossenen (ausländischen) Lebensversicherung.
Grundsätzlich gilt:
Sowohl bei in- als auch bei ausländischen Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die bis zum 31.12.2004 abgeschlossen wurden (Versicherungsschein ausgestellt) und für die mindestens ein Beitrag vor dem 1.4.2005 eingezahlt wurde, ist die
Einmalkapitalauszahlung
am Laufzeitende unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 einkommensteuerfrei:
- Die Vertragsdauer hat mindestens 12 Jahre betragen (auch bei Rückkauf).
- Sie haben laufend – mindestens aber für fünf Jahre – Beiträge eingezahlt.
- Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60 % der Beitragssumme (nicht bei Rentenversicherungen).
- Die Police wurde nicht steuerschädlich zur Absicherung eines Darlehens eingesetzt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004).
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Einmalbezug aus der ausländischen Kapitallebensversicherung steuerfrei. Das entscheidende ist hier u.a. der 31.12.2004. Ihr Vertrag wurde vorher abgeschlossen.
Anders:
bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht liegen
bei Zahlung einer lebenslangen Rente
auch bei einer Todesfall-Zahlung keine Kapitaleinnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG vor, auf die dann das alte Recht anzuwenden ist und die dann steuerfrei wären.
Sobald eine Rentenzahlung auf Lebenszeit erfolgt: Ertragsanteil (abhängig vom Alter bei Rentenbeginn) = ist steuerpflichtig.
Ausnahme, die Sie als Anhaltspunkte nutzen sollten:
Zu (ggf. dann steuerfreien) Kapitaleinnahmen kommt es aber im Gegensatz dann:
- eben im Fall der einmaligen Kapitalauszahlung,
- wenn ( => ) mehrere Teilauszahlungen geleistet werden,
- bei wiederkehrenden Bezügen, die keine lebenslange Rente sind,
- wenn die Versicherungsleistung nicht voll als Rente gezahlt wird,
- bei Abfindung des laufenden Rentenzahlungsanspruchs,
- im Falle abgekürzter Leib- und Zeitrenten und
- bei Auszahlung einer konstanten Anzahl von Investmentfonds.
Somit ist Ihre Rente grundsätzlich in Ihrer Steuererklärung anzugeben.
Sie als Steuerpflichtiger haben alle für die Besteuerung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und Ihrer Steuererklärung beizufügen (§ 90 Abs. 2 AO). Bei Auslandssachverhalten besteht ein erhöhtes Mitwirkungsrecht seitens des Steuerpflichtigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jeannette Klüsener