Versteuerung von Arbeitnehmereinkünfte aus dem Ausland
Beantwortet von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber in unter 1 Stunde
Fragestellung
Muß ich mein Einkommen, welches ich in Ungarn als Arbeitnehmer erhalten habe in Deutschland versteuern? Ich war mehr als 193 Tage in Ungarn. Mein Arbeitgeber hat in Ungarn für mich die Steuer abgeführt (ca. 10.000 )und auch alle anderen Bedingungen waren erfüllt.
In meiner Steuererklärung Anlage AUS habe ich es so eingetragen, dass es steuerfrei ist, aber das Finanzamt hat mein Einkommen dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Ich habe ca. 3.500 EUR in Deutschland erarbeitet und 45.000 in Ungarn. Meine Frau arbeitet ebenfalls in Deutschland.
Ich bin der Meinung es ist steuerfrei. Was sagen Sie dazu?
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Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihren Schilderungen war Ihre Frau während Ihres Ungarn-Aufenthaltes in DE geblieben. Dadurch sind Sie in DE unbeschränkt steuerpflichtig.
Sie haben in der Tat Recht, dass Ihr Einkommen aus Ungarn nur von Ungarn besteuert werden kann, da nach dem DBA das Land besteuert, in dem die Tätigkeit physisch verrichtet wurde.
Nicht ganz klar aus Ihren Ausführungen geht hervor, ob es sich um einen Fall der Entsendung handelt, also dass Sie Ihr deutscher Arbeitgeber unter Beibehaltung des inländischen Arbeitsverhältnisses zu einer Tochtergesellschaft nach Ungarn entsandt hat und das Gehalt weiter über DE lief. Nur dann würde die 183 Tage-Regel eine Rolle spielen. Ich gehe aber davon aus, dass Sie für einen ungarischen Arbeitgeber gearbeitet haben.
Zwar sind die Einkünfte in der Tat in Deutschland steuerfrei nach DBA und die Anlage N-AUS ist auch das absolut richtige Formular. Leider aber hat das Finanzamt Recht, wenn es hier den Progressionsvorbehalt angewendet hat, dies ergibt sich aus Art. 23 des DBA iVm § 32b EStG. Ihr Fall ist quasi ein "Klassiker" des Progressionsvorbehaltes.
Sie können ggf. bis zum Ablauf der Einspruchsfrist prüfen, ob nicht die getrennte Veranlagung zu einem günstigeren Ergebnis führt. Das muss nicht zwingend sein, wäre aber denkbar. Nach Ablauf der Einspruchsfrist können Sie diesen Antrag allerdings nicht mehr stellen.
Ich bedauere, keine schönere Lösung für Sie parat zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Färber
StB
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Antwort des Experten: Herzlichen Dank!
Bleibt die Versteuerung in Deutschland steuerfrei?
Es ändert sich am Ergebnis nichts, da Sie ja vorgegeben haben, dass Ihr Sohn mehr als 183 Tage in Ungarn war. Damit gilt die Entsendungsregel im DBA nicht mehr (zum Glück, sonst würde Ihr Sohn alles in DE versteuern!), und es kommt zur "Grundregel", also dem Ergebnis, das ich schon beschrieben habe: Progressionsvorbehalt für die ungarischen Einkünfte.
Ich bedauere, auch jetzt keine guten Nachrichten zu haben....
MfG
Patrick Färber
StB