Versteuerung einer Photovoltaikanlage bei Gewerbemiethaus
Fragestellung
Hallo Herr Christiansen,
ich besitze ein Gewerbegebäude, welches ich als Privatperson ohne Umsatzsteuer an zwei Firmen vermiete. Für Strom gibt es nur einen Zähler im Haus, sodass der Stromvertrag zwischen mir/Vermieter und dem Energieversorger geschlossen ist. Ich lege dann die Kosten anteilig auf die Mieter im Zuge der Jahresabrechnung (Betriebskostenabrechnung) um.
Jetzt habe ich auf dem Dach eine Photovoltaikanlage, welche als erstes die Eigenversorgung der Mieter und des Hauses übernimmt. Der überschüssige Strom wird ins Netz eingespeist. Produziert die Photovoltaikanlage nicht genügend Strom, erhalte ich diesen vom Energieversorger. Bei der Steuererklärung muss ich dann folgendes angeben:
1. Anlage G Gewinn/Verlust
- Die Einnahmen errechnet sich aus der Vergütung vom Energieversorger und dem Eigenstrom,
wobei der Eigenstrom wie folgt ermittelt wird:
a. Entnahme Strom zu Herstellungskosten nach §255HGB, gemäß §6 Abs 1 Nr. EstG, also
anteilig die AfA (Verhältnis entsprechend Stromerzeugung zu Eigenstrom)
oder
b . Entnahme Strom zu Wiederbeschaffungswert z.B. 25 ct/kWh
oder
c. Die Kosten die mir die Mieter erstatten z.B. 28 ct/kWh
2. Anlage V
- In Zeile 13 trage ich jetzt die Betriebskostenvorauszahlungen inkl. der Jahresabrechnung
(Betriebskostenabrechnung) ein, welche ich von den Mietern erhalten habe
- In der Jahresabrechnung an den Mieter sind die Stromkosten des Energieversorgers sowie der
Eigenstrom aus der Photovoltaikanlage z.B. 28 ct/kWh enthalten
Da ich in der Anlage G die Einnahmen (Eigenstrom) schon berücksichtigt habe, müsste ich diese als Ausgaben in der Anlage V berücksichtigen, da ich in der Jahresabrechnung an den Mieter die Einnahmen aus dem Eigenstrom (28 ct/kWh) schon berücksichtigt habe und somit sonst zweimal Einnahmen für den Photovoltaikstrom versteuert würden (einmal in Anlage G unter Einnahmen und einmal unter Anlage V Zeile 13 Jahresabrechnung an Mieter).
Welche der o.g. Varianten (a, b oder c) muss/kann ich bei der Anlage G für den Eigenstrom ansetzen und wie berücksichtige ich diesen Eigenstrom (a, b oder c) in der Anlage V, sodass die Einnahmen für Eigenstrom nicht zweimal versteuert werden? Was muss ich hierbei steuerlich noch berücksichtigen?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich sind die Einnahmen aus dem Verkauf des Stromes im Rahmen des Gewerbebetriebes, also auf der Anlage G zu erfassen.
Sie haben also auf der Anlage G zum einen die Vergütung des Netzbetreibers, zum anderen den Verkauf an die Mieter zu deklarieren. Setzen Sie hier bitte die Einnahme/den Wert an, den Sie auch vom Mieter erhalten (28 Ct/kWh).
Im Rahmen der Anlage V haben Sie zum einen Einnahmen aus dem Stromverkauf (+ 28Ct/kWh) und zum anderen Ausgaben für den "Einkauf" des Strombezuges (- 28Ct./kWh). Damit gleicht sich dann die Rechnung hier aus, so dass Sie den an die Mieter gelieferten und von diesen vergüteten Strom nur einmal versteuern müssen. Im Rahmen der Vermietung gleichen Sie Verkauf und Einkauf ja aus.
Sofern Sie für den Stromverkauf umsatzsteuerpflichtig sind, wäre jeweils der Nettowert (Lieferung an Netzbetreiber sowie an Mieter) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Sollten also die 28 Ct. ein Bruttowert inkl. USt. sein, so müssten Sie 0,2353 EUR als umsatzsteuerpflichtig behandeln und die Umsatzsteuer entsprechend abführen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Antwort des Experten: Gern geschehen!