Versorgungsausgleich - Versicherungen
Fragestellung
Hallo Herr Joachim
Ich habe am 12.09.1997 geheiratet.
Nun sind wir seit 1.11.16 getrennt . Die Scheidung ist noch nicht voll zogen.
Ich habe eine Versicherungszusage betriebliche Altersversorgung "Direktversicherung"- Lebensversicherung
bei der Allianz Lebensversicherung AG über den Arbeitgeber abgeschlossen.
Nur der Arbeitgeber zahlt dort ein. Von meinem Lohn geht nichts ab .
Der Abschluss war am 21.01.1997.
Fällt diese Police in den Versorgsausgleich ?
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Des weiteren habe ich ebenfalls über den Arbeitgeber eine Versorgungszusage betriebliche Altersversorgung über eine Allianz Pensionskasse abgeschlossen
Hier zahle ich ca 83 Euro der Rest von gesamt 100 Euro der Arbeitgeber.
Abgeschlossen am 19.12.2003 .
Dies ist eine Rentenversicherung mit Option.
Entweder Zukunftsrente mit Auszahlungsotion Kapital lebenslange Garantierente als Monatliche Rente oder anstelle der Rente einmaliges Garantiekapital als gesamt Auszahlung .
Ich habe ca Feb.2018 beantragt das Kaitalwahlrecht auszuüben , damit das Geld nicht in den Versorgungsausgleich fliest .
Ist diese Versicherung von an fang an geschützt vor dem Versorgungsausgleich da das Kapitalwahrecht als Option verankert ist , oder erst im nach hinein da ich das Kapitalwahrecht ausgeübt habe , bzw war dies zu spät ?
Mit freundlichen Grüßen
T. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit gebrachte Vertrauen.
Ihre Fragen darf ich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich allen Lebensversicherungen nicht mit in den Versorgungsausgleich, da sie keine Rentenzahlung enthalten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Lebensversicherung auf Rentenbasis abgeschlossen worden ist und bei Ablauf der Police eine Rentenzahlung zu erwarten ist.
Eine weitere Ausnahme besteht, wenn es sich um eine Betriebs- und Riesterente handelt, was vorliegend der Fall sein könnte. Dann fällt eine reine Kapitalversicherung (ohne Rentenwahlrecht) ausnahmsweise in den Versorgungsausgleich mit hinein, auch wenn ein Kapitalwahlrecht oder von vornherein vereinbart ist, bei Erreichen eines bestimmten Alters eine feste Summe auszuzahlen, besteht.
Sofern ein Wahlrecht besteht, ist weiter zu unterscheiden, ob das Modell eine Rentenzahlung vorsieht und man später eine Einmalzahlung wählen kann oder ob grundsätzlich die Einmalzahlung gewählt ist und ob man umgekehrt dann noch später eine Rentenzahlung wählen kann.
Im ersten Fall fällt die Versicherung unter den Versorgungsausgleich, im zweiten Fall fällt das Vertragsmodell in den Zugewinnausgleich, je nachdem, ob vom Wahlrecht Gebrauch gemacht worden ist. Im ersten Fall also, wenn Sie die Einmalzahlung nicht gewählt haben. Wählen Sie im zweiten Fall die Rentenzahlung, fällt die Versicherung dann ebenfalls in den Versorgungsausgleich.
Gerade wenn es sich hier um eine Altersvorsorge handelt, die betrieblich gestützt wird, könnte insofern hier die Police in den Versorgungsausgleich hineinfallen, wenn ein Kapitalwahlrecht nicht bestanden hat und eine Rentenzahlung vereinbart ist.
Bei ihrer zweiten Versicherung kommt es daher auch darauf an, ob es sich hier um eine Betriebsrente handelt.
Nach dem Wortlaut ihrer Schilderung handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung, also ebenfalls ungesetzlich um eine Betriebsrente, die Sie zumindest mit einem Zuschuss von dem Arbeitgeber abgeschlossen haben. Sofern Sie allerdings das Wahlrecht hinsichtlich der Kapitalauszahlung gewählt haben und die Scheidung noch nicht rechtskräftig ist, wird die Versicherung grundsätzlich nicht mehr im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Das Gericht kann allerdings entscheiden das andere Anrechte des anderen an Ehegatten nicht ausgeglichen werden und zwar in der Höhe, wie sich die Umwandlung zum Nachteil des anderen Ehegatten auswirken würde.
Insofern ist die Angelegenheit nicht ganz so einfach, und genau zu schauen, in welchem Rahmen hier die Versicherungen abgeschlossen worden sind.
Aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderung würde ich daher davon ausgehen, dass die erste Versicherung, sofern sie auf einer Rentenauszahlung basiert in den Versorgungsausgleich hineinfällt, die zweite Versicherung aufgrund der gewählten Option der Kapitalauszahlung vor Rechtskraft der Scheidung nicht in den Versorgungsausgleich hineinfällt.
Der Zeitraum des Versorgungsausgleichs berechnet sich für die Zeiten des Monats in dem die Ehe geschlossen worden ist und dem Monat, bevor der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hilfreich beantworten konnte und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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