Verschmutzung Nachbafassade durch Baustaub
Fragestellung
Guten Tag,
unser künftiger Nachbar hat uns darauf hingewiesen, dass durch unsere Rohbauarbeiten seine Fassade verschmutzt worden sei. Wir haben mit dem roten Porotonstein gebaut, welcher auch ab und zu zugeschnitten werden musste.
Die Verschmutzung hat der Nachbar aber erst feststellen können, als er stellenweise seine Putzfassade mit weißer Farbe ausgebessert hat und dann die Übergänge von alter auf neuer Farbe gesehen hat. Er sagt auch, dass die Farbe des Schmutzes rot sei und dem Staub meines Rohbaus zuzuordnen sei. Ich kann mit bloßem Auge und von 2-3 Metern Entfernung aber nichts erkennen.
Sein Haus ist ein Jahr alt und liegt ca.10 Meter von unserem Neubau entfernt.
Meine bisherige laienhafte Recherche hat mich insofern beruhigt, als dass ein gewisser Staub beim Neubau zu erdulden ist. Allerdings habe ich auch gelesen, dass wir dazu verpflichtet sind, Maßnahmen zu ergreifen, um Staubbildung zu reduzieren. Mehr als die dafür vorgesehen Werkzeuge haben wir allerdings nicht getan.
Meine Frage ist nun, wie hoch mein Risiko ist, dass der Nachbar mich tatsächlich zum Neuanstrich seinen Hauses verdonnern dürfte.
Selbstverständlich lege ich vorrangig auf eine vernünftige Einigung wert, auch in Bezug auf eine gute Nachbarschaft.
Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe mit freundlichem Gruß,
Daniel Szlapka
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihr Nachbar hat die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines Schadensersatzes nach § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch.
Die muss er ausfüllen können, um einen Anspruch gegenüber Ihnen erfolgreich geltend machen zu können, was aber momentan nicht vorliegt.
Richtig ist zudem, dass ein gewisser Staub beim Neubau zu erdulden ist. Das bezieht sich auf die §§ 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 S. 1 BGB (zu letzterem "Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.").
Zutreffend ist aber auch, dass Sie trotzdem Ihrerseits alle wirtschaftlich zumutbaren Vermeidungsmaßnahmen einleiten müssen.
Das müssten Sie mit dem Handwerksunternehmen in technischer Hinsicht erörtern.
Ansonsten sehe ich kein hohes Risiko, dass der Nachbar einen Neuanstrich fordern kann - er müsste das erst einmal mittels eines Sachverständigen das nachweisen können - eine Substanzbeeinträchtigung als Eigentumsverletzung mit daraus resultierenden Schadensersatzanspruch aus den §§ 823 Abs. 1 und 249 ff. BGB.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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