Verrechnung unterschiedlicher Einkunftsarten
Fragestellung
Ich erziele aus privater Vermietung und Verpachtung positive Einkünfte. Aus freiberuflicher Tätigkeit als Planungsingenieur erziele ich negative Einkünfte. Da ich zusätzlich ein fremdes Mehrfamilienhaus verwalte, habe ich dort geringe gewerbliche Einkünfte als Verwalter. Nun habe ich vor diverse allgemeine Ausgaben, die sowohl bei der Verwaltung dieses Mehrfamilienhaus sowie bei der Verwaltung meiner privaten Immobilien anfallen in der EÜR des Gewerbes Hausverwaltung als Ausgaben anzusetzen. Dabei ergibt sich für die Hausverwaltung ein steuerlicher Verlust. Werden bei der Ermittlung meines steuerlichen Einkommens die verschiedenen Gewinne und Verluste der benannten steuerlichen Einkunftsarten gegeneinander verrechnet? Wenn ja, dann könnte ich so verfahren. Wenn nein, dann müsste ich wohl die Ausgaben, die im Rahmen der privaten Immobilienverwaltung anfallen als allgemeine Werbungskosten den privaten Immobilien zuordnen. Manche Ausgaben sind beiden Einkunftsarten zuzuordnen und schwer zu trennen. Der Vorteil der gewerblichen Zuordnung wäre die Verrechnung von Umsatzsteuer.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von StB Fachberater f. Int. StR Patrick Färber
Sehr geehrter Fragesteller,
von den 7 Einkunftsarten im EStG haben lediglich 2 Einkünftsquellen Besonderheiten bei der Verrechnung (Kapitalvermögen, Sonstige Einkünfte). Alle anderen Einkünfte werden von Gesetzes wegen zwingend miteinander verrechnet, § 2 Abs. 3 EStG. Es ist also z.B. nicht möglich, isoliert Verluste aus "VuV" in Folgejahre vorzutragen, wenn es andere positive Einkünfte gibt.
Gerade, wenn die Kosten zwischen VuV und Gewerbe schwer aufzuteilen sind, wird man sicherlich eine gewisse Flexibilität bei der Aufteilung zulassen können und mit Schätzungen arbeiten dürfen. Da Sie aber auch davon sprechen, im gewerblichen Teil Umsatzsteuer verrechnen zu wollen (ich nehme an es ist Vorsteuerabzug gemeint), sollte man jedoch "übertreiben" und vorsichtig sein, um nicht in den Vorwurf des unzulässigen Vorsteuerabzugs zu kommen, wenn die Zuordnung augenfällig nicht plausibel ist.
Ich hoffe, Ihnen die Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Bei Rückfragen nutzen Sie gerne die Kommentarfunktion.
MfG
Patrick Färber, StB, Fachberater für IntStR
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