Verpflichtung des Nachbars einen Zaun zu bauen wegen Absturzgefahr?
Fragestellung
Guten Tag,
ich habe vor 2 Jahren ein Haus gekauft Baujahr 1950.
Auf der linken Nachbarseite steht ein ca 10 Jahre alter Neubau.
Bei Häuser sind in leichter Hanglage.
Das Nachbarhaus ist ca 2m tiefer im Hang als meines.
So entsteht an der Grenze ein (vor allem für Kinder) gefährlicher "Abgrund".
Diese 2m sind vom Nachbar mit einer Steinmauer abgestützt von denen die oberste Reihe ca 20cm über der Rasenfläche ist.
Die Steine sind nicht exakt an der Grenze sondern davor ist noch ca 30cm Rasenfläche die zum Nachbar gehört. (Wenn man eine Gerade von der seiner
Garage hochzieht die exakt auf der Grenze steht).
Bei meinem Einzug 2014 hat der Nachbar gesagt, "dass er da schon immer einen Zaun hinbauen wollte".
Vor 2 Monaten habe ich ihn nochmals angesprochen und da hat er gesagt "er kümmert sich drum und lässt Firma XY mal kommen".
Passiert ist aber seither nichts mehr.
Mir was es bisher immer egal da es für Erwachsene natürlich kein Problem ist, aber inzwischen wird meine Tochter immer mobiler und
schneller so dass ich da schon Ängste habe, dass sie dort mal runterfallen könnte.
Meine Frage ist nun:
1. Ist der Nachbar verpflichtet hier einen Zaun/Absicherung zu bauen?
2. Kann es örtliche Bauvorschriften geben die so einen Zaun untersagen würden?
3. Sollte ich mich einfach ans zuständige Bauamt wenden und die werden dann selbst aktiv?
Das müsste doch eigentlich in der damaligen Baugenehmigung stehen dass hier ein Zaun gebaut werden muss oder?
Habe ich Einsicht als Nachbar in die Bauunterlagen?
4. Falls mal etwas passieren sollte und jemand stürzt dort runter - Wer muss dann haften (Behandlungskosten, Folgeschäden, Verdienstausfall usw.)?
Danke
mit freundlichen Grüßen
J.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Teilen Sie mir bitte noch Ihr Bundesland mit, in dem der Fall spielt - vielen Dank.
1.
Allgemein gilt aber im Nachbarrecht/Baurecht folgendes:
Bei Erhöhungen muss die erhöhte Fläche für die Regel entweder durch Errichtung einer Mauer von genügender Stärke oder durch eine andere gleich sichere Befestigung oder eine Böschung von nicht mehr als 45 Grad Steigung (alter Teilung) befestigt werden.
Aber darüber hinaus gilt folgendes:
Der Bauherr ist auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufriedigen, soweit es zum Schutz des Nachbargrundstücks erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Das kann hier demnach verlangt werden, wenn durch spielender Kinder eine Gefährdung bestehen kann.
Einfriedungen im Innenbereich (im Zusammenhang bebauter Ortsteil) uns Stützmauern bis 2 m Höhe sind auch genehmigungsfrei, es sei denn örtliche Bauvorschriften sehen etwas anderes vor, s. dazu gleich.
2. und 3.
Richtig, Sie können und sollten sich an das örtliche Bauamt wenden.
Örtliche Satzungen, insbesondere Bebauungspläne können hier Abweichendes vorsehen.
Das Bauamt kann dann das selbst prüfen; Sie haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baubehörde auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten.
Sie können auch Einsicht in Ihre Bauakten und die des Nachbarn nehmen, sofern nämlich das jetzt notwendig wird, angesichts der Frage der Errichtung eines Zaunes etc.
4.
Falls danach also eine Einfriedungspflicht bestehen sollte, hätte dieses auch haftungsrechtlich nachteilige Folgen für den Nachbarn.
Allerdings werden Sie im Rahmen der Schadensminderungspflicht/der Prüfung eines Mitverschuldens (durch Unterlassen) nicht umhin kommen, ggf. kurzfristig für eine eigene (Übergangs-)Lösung zu sorgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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hier noch die benötigte Angabe zum Bundesland:
Ich wohne in Baden-Württemberg.
Nochmal zu meinem Punkt 1. Es handelt sich hier nicht um eine Erhöhung sondern um eine Vertiefung (Nachbar hat sein Grundstück tiefer gelegt). Oder spielt das keine Rolle?
Noch eine Rückfrage: Sollte ich dem Nachbar eine Frist setzen zum Zaunbau? Wie lange sollte diese dann sein?
Danke
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Bei Vertiefungen gilt die Regelung entsprechend.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 909 Vertiefung
"Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist."
Hinsichtlich des Bundeslandes BW:
Da habe ich spontan die Vorschriften richtig zitiert (ich bin dort tätig).
Ja, richtig, setzen Sie schriftlich eine Frist von vier Wochen, was den Zaunbau betrifft.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt