Veröffentlichung Bundesanzeiger GmbH & Co. KG mit Sonderbilanzen
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir müssen den Jahresabschluss der GmbH & Co. KG und der dazugehörigen Komplemtärin: die Verwaltungs-GmbH jeweils im Bundesanzeiger veröffentlichen bzw. da es sich um Kleinstunternehmen handelt, soll hier eine Hinterlegung der KG Bilanz erfolgen.
Der Kommanditist hat im Sondervermögen ein Grundstück, das er der KG als Büroräume unentgeltlich überlässt. Es wird nicht im Anlagevermögen der GmbH & Co. KG bilanziert wird, sondern in der Sonderbilanz erfasst. Die Afa wird in der Sondergewinnermittlung verbucht.
Da es sich um eine steuerliche Sonderbilanz handelt, meine Frage, ob diese Sonderbilanzwerte bei der Hinterlegung berücksichtigt werden müssen? Wenn ja, sollen diese Werte dann mit den Bilanzwerten der Gesamthand summiert werden?
Da Angaben unter der Bilanz zu machen sind:
Müssen hier auch die Angaben (Name, Anschrift) zum Kommanditisten und deren Haftungseinlage erscheinen?
Bisher habe ich hier die haftende Komplementärin mit Adresse, Registergericht, Registernummer vermerkt, allerdings nicht den Gesellschafter.
Müssen kurzfristige Kredite (unter 1 Jahr) von der Komplementärin auch unter diese Angaben? Hier erfolgt keine Verzinsung, da dieser Verbindlichkeit nur für 6-8 Monate besteht
Über Ihre Hilfe bin ich sehr dankbar.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Steffen Becker
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Sonderbilanz gibt es nur im Steuerrecht, handelsrechtlich gibt es sie nicht. Sie ist somit nicht zu hinterlegen/veröffentlichen.
Kleinstunternehmen müssen, wenn sie auf einen Anhang verzichten, nur noch die Haftungsverhältnisse (Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten, §§ 251, 268 Abs. 7 HGB) darstellen und Angaben zu Vorschüssen und Krediten an Mitglieder der Geschäftsführung oder Aufsichtsorgane machen, sofern diese Sachverhalte eingetreten sind (getrennt nach Personengruppen, unter Angabe von vereinbarten Zinssätzen, weiteren wesentlichen Bedingungen, ggf. im Geschäftsjahr erfolgten Tilgungen, siehe § 264 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. § 285 Nr. 9 Buchst. c HGB).
Angaben zu Kommanditisten und deren Haftungseinlagen sind hier nicht zu machen.
Wenn zum Bilanzstichtag Kredite von der Komplementärin bestanden, sind diese aufzuführen. Sie können die entsprechend kurze Laufzeit mit anführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater
Sie haben eine Frage im Bereich Bilanz?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für Ihre Erläuterungen. Zum Nachtrag muss ich nochmal kurz erfragen:
Wenn die KG eine Forderung gg. der Komplementär-GmbH , dann muss diese aufgeführt werden?
z.B. Forderung an Veraltungs-GmbH Betrag, Laufzeit, Zinssatz
Wenn die KG eine Verbindlichkeiten gegenüber der Komplementär GmbH hat, muss ich diese nicht darstellen?
Dann muss diese doch bestimmt bei der Hinterlegung der Komplementär- GmbH angegeben werden?
Vielen Dank
alles unter der Annahme, die GmbH hat die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG:
Es sind Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung anzuführen.
Sollte die KG an die GmbH Kredite geben, sind diese anzuführen.
Hat die GmbH der KG ein Darlehen gegeben, ist dieses nicht anzuführen, da die KG nicht Organ der Geschäftsführung ist.
MfG
Steffen Becker
Steuerberater
alles unter der Annahme, die GmbH hat die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG:
Es sind Kredite an Mitglieder der Geschäftsführung anzuführen.
Sollte die KG an die GmbH Kredite geben, sind diese anzuführen in der KG-Bilanz.
Hat die GmbH der KG ein Darlehen gegeben, ist dieses nicht zwingend in der GmbH-Bilanz anzuführen, da die KG nicht Organ der Geschäftsführung ist.
MfG
Steffen Becker
Steuerberater