Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Eigentümer einer Eigentumswohnung vermietet sie seit einem Jahr ohne Absprache mit der Hausverwaltung als Ferienwohnung kurzzeitig an häufig wechselnde Gäste. Den Empfang und die Reinigungsarbeiten erledigt eine freiberufliche Putzkraft.
Die Hausverwaltung hat von der Vermietung Kenntniss erhalten und den Eigentümer mit Verweis auf die Teilungserklärung und der vermeintlichen gewerblichen Nutzung der Räumlichkeiten um die Beendigung der Vermietung als Ferienwohung binnen drei Wochen gebeten.
Die entsprechende Passage in der Teilungserklärung besagt:
"Das Wohneigentum darf nur für Wohnzwecke oder freiberuflich genutzt werden. Zu einer anderweitigen Nutzung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, die nicht unbillig verweigert werden darf. Nutzung für unsittliche Zwecke ist nicht zulässig."
Wie ist die rechliche Situation des Eigentümers? Welche Möglichkeiten hat er, die Fortführung des Ferienwohnungsbetriebs aufrechzuerhalten?
Mit freundlichen Grüßen,
Robert S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Passage in der Teilungserklärung verbietet eine Vermietung der Eigentumswohnung als Ferienwohnung nicht.
Auch wenn die Rechtsprechnung der Untergerichte uneinheitlich war, hat der BGH in seiner Entscheidung, Urteil vom 15.01.2010, Az. V ZR 72/09 die Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung als zulässig erachtet.
Nur ein ausdrückliches Verbot in der Teilungserklärung kann einen Eigentümer daran hindern die Eigentumswohnung als Ferienwohnung zu vermieten. Ein solches Verbot liegt hier nicht vor.
2. Ein Wohnungseigentümer handelt bei der Vermietung einer Eigentumswohnung als Ferienwohnung nicht gewerblich, sondern in der Absicht der privater Vermögensverwaltung.
3. Ein Vermietungsverbot durch die Eigentümergemeinschaft oder den Verwalter kommt nur in Betracht, wenn eine unangemesse Beeinträchtigung der anderen Wohnungseigentümer gegeben ist. Allerdings muss eine solche Beeinträchtigung konkret vorgetragen und nachgewiesen werden. Die pauschale Behauptung der übermäßigen Nutzung/Abnutzung reicht hierbei nicht aus.
4. Die Aufforderung der Hausverwaltung ist mit dem Hinweis, dass keine gewerbliche Nutzung vorliegt und die Vermietung nicht der Teilungserklärung zuwider läuft zurückzuweisen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen. Bei Nachfragen stehe ich gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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