Verlustzuweisung
Fragestellung
Guten Tag Her Dr. Schenk,
ich hatte vom April 2007 bis Oktober 2012 ein Fondsdepot bei der Dt. Bank (Bestand aus Renten-, Immobilien- und überwiegend Aktienfonds. Bei Teilverkäufen diverser Fonds sind Kursverluste entstanden. Im Oktober 2012 habe ich mein Depot bei der Dt. Bank auf ein seit 2006 bereits bestehendes Fondsdepot bei der Frankfurter Fondsbank übertragen. Auf diesem FFB Depot sind teilweise ab 2006 auch Verluste bei Verkäufen entstanden. Die letzten beiden Jahre hat das Depot hingegen mit Gewinnen abgeschlossen. Ein Antrag auf Verlustverrechnung hatte ich bisher noch nie an das Finanzamt gestellt. Frage: Was kann ich jetzt noch steuerlich geltend machen und welche Unterlagen und von wem benötige ich hierzu.
Schon jetzt vielen Dank für Ihre Informationen hierzu.
Mit freundlichen Grüßen
W. K.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
seit dem Jahr 2009 greift in Bezug auf Kapitalerträge die sogenannte Abgeltungssteuer. Das umfasst auch grundsätzlich Kursverluste aus Verkaufen von bestimmten Wertpapieren. Verluste aus Verkäufen von Aktienfonds sind nicht mit direkten Verlusten aus Aktienverkäufen vergleichbar. Sofern Sie vor 2009 Kursverluste erzielt haben, handelt es sich hierbei, wenn diese noch nicht mit folgenden Gewinnen bis 2008 verrechnet wurden, um sogenannte "Altverluste". Diese dürfen nach dem Veranlagungsjahr 2013 (ESt 2013) nur noch mit zukünftigen "Spekulationsgewinnen" als Kapitalerträge verrechnet werden (also nur mit Kursgewinnen aus dem Verkauf von Aktien, Fondsanteilen, etc,). Mit Zinsen und Dividenden sind diese Altverluste dann nicht mehr verrechenbar. Die Berücksichtigung von Altverlusten müssen Sie über Ihre Einkommensteuererklärung (Anlage KAP) selbst steuern. Das Finanzamt erledigt das nicht automatisch für Sie.
Neuverluste aus Aktienverkäufen etc. (als ab 2009) regelt zunächst die Bank unterjährig. Ist Ihr Kapitalvermögen jedoch über mehrere Banken verteilt, müssen Sie die Berücksichtigung von Verlusten über Ihre Einkommensteuer analog vornehmen bzw. steuern.
Ich empfehle Ihnen, sich bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung Expertenrat einzuholen. Der Steuerberater muss nicht Ihre gesamte Einkommensteuererklärung erstellen, sondern kann sich auf die Erklärung Ihrer Kapitalerträge beschränken. Das geht auch online, indem Sie dem Steuerberater Ihre Steuerbescheide und die Erträgnisaufstellungen der Bank digital zuleiten. Wir unterliegen alle berufsrechtlich der Schweigepflicht und dem Steuergeheimnis.
Die steuerliche Berücksichtigung von Kapitalerträge ist trotz Abgeltungssteuer nicht einfacher geworden, auch vor dem Hintergrund, dass die Abgeltungssteuer in bestimmten Fällen für den Steuerpflichtigen ungünstiger ist, als die Tarifbesteuerung. Insofern muss auch geprüft werden, ob am eine sogenannte "Günstiger Prüfung" vornehmen soll, was jedoch nur eines Hackens bei der Steuererklärung bedarf, aber natürlich sämtliche Erträgnisaufstellungen der Bank bedarf.
Leider kann ich Ihnen an dieser Stelle keine weiteren Informationen geben, weil ich keine konkreten Angaben und Unterlagen von Ihnen habe, denke aber, das dies für das erste reicht. Auch wir hier auf yourXpert stehen Ihnen für Ihre Steuererklärung zur Verfügung. Wir verstehen und als online Berater und sind völlig ortsungebunden, alles, was eine innovative Beratung ausmacht.
Vielen Dank für Ihren Auftrag.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Schenk
Sie haben eine Frage im Bereich Gewinn- und Verlustrechnung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen