Verlustvortrag aus Zweitstudium für Steuererklärung 2017
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
vor kurzem habe ich bei Ihnen Rat bzgl. des obenstehenden Themas eingeholt (Thread siehe unten), hierzu habe ich nun noch eine Anschlussfrage: Das Finanzamt bittet mich nun um Abgabe von Steuererklärungen für die Jahre 2014-2016. Wie beschrieben war ich in in diesen Jahren in Deutschland nicht steuerpflichtig, da ich ausschließlich im Ausland ansässig und als Arbeitnehmer tätig war.
Da das Finanzamt mir eine Abgabefrist bis zum 6. Juni gesetzt hat (inklusive Drohung entsprechender Konsequenzen bei Nicht-Abgabe), bin ich nun nicht sicher, wie vorzugehen ist.
Kann ich dem Finanzamt den Sachverhalt formlos schriftlich erklären, und muss somit die Erklärungen nicht abgeben, oder bin ich zur Abgabe der Erklärungen in jedem Fall verpflichtet?
Falls letzteres der Fall ist, müsste ich die Erklärungen dann als beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger abgeben (Ich scheine ja in keine der beiden Kategorien zu fallen für diese Jahre)?
Vielen Dank im Voraus!
Anlage: Schreiben vom Finanzamt
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vorheriger Thread:
"Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Das Thema der Verlustfeststellung wird in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers behandelt. Ich zeige Ihnen im Folgenden die für Sie günstigen Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechungen auf.
Antrag auf Verlustfeststellung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen. Die Einkommensteuererklärung können Sie für die Jahre abgeben, die noch nicht fetsetzungsverjährt sind. Festsetzungsverjährung bei Antragsveranlagung ist für die Jahre bis 2013 bei Ihnen jedoch bereits eingetreten, es sei denn, es liegen hier nicht geäußerte Umstände vor.
Der BFH hat aber mit Urteil vom 13.01.2015 (BStBl 2015 II, 829) entschieden, dass für nicht feststellungsverjährte Jahre ein Verlustfeststellungsbescheid auch dann noch ergehen kann, wenn für das Verlustentstehungsjahr kein Einkomnmensteuerbescheid existiert und auch nicht mehr erlassen werden kann, weil bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Somit können Sie Verlustfeststellung für 2011 bis 2013 beantragen (OFD Frankfurt/M. v. 05.07.2017).
In den Jahren 2014 bis 2016 lag bei Ihnen gemäß Ihrer Angaben weder beschränkte noch unbeschränkte Steuerpflicht vor. Für diese Jahre sind keine Steuererklärungen abzugeben.
Der auf den Schluss des Jahres 2013 gesondert festgestellte Verlustvortrag kann nach mehreren Jahren, in denen Sie weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig war, mit positiven Einkünften, die Sie ab 2017 erzielen, verrechnet werden. Dies gilt auch dann, wenn in der Zwischenzeit keine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG beantragt und durchgeführt wurde (R 10d Abs. 8 EStR).
Die Verluste sind dann also im Jahr 2017 zu verrechnen.
Somit reichen Sie auf den amtlichen Vordrucken Anträge auf Verlustfeststellung für die Jahre bis 2013 (mit Begrenzung des Verlustrücktrags auf 0 €) sowie eine Steuererklärung für 2017 ein.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Sollten Sie Unterstützung bei der Erstellung der Erklärung benötigen oder Rechtsbehelfe notwendig werden, können Sie mich gerne über yourxpert oder direkt (bernd.thomas@yahoo.de) beauftragen, Ihre Interessen zu vertreten .
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater"
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie im Jahr 2015 weder Wohnsitz noch ständigen Aufenthalt in Deutschland hatten, besteht keine unbeschränkte Steuerpflicht. Beschränkte Steuerpflicht besteht, wenn Sie in diesem Jahr inländische Einkünfte (im Sinne des § 49 EStG) hatten. Wenn beides nicht vorliegt, besteht keine Steuererklärungspflicht. Wenn keine Steuerpflicht besteht, besteht auch keine Möglichkeit einer Veranlagung, es würde auch bei gegebenenfalls eingereichter Erklärung kein Bescheid ergehen.
Aufforderungen der Finanzämter zur Abgabe von Steuererklärungen werden in einem automatisierten Massenverfahren verschickt. Hierbei erfolgt in aller Regel keine konkrete Prüfung, ob tatsächlich Steuererklärungspflicht besteht, vielmehr wird einfach ein Abgleich mit den vorhandenen Steuerdaten durchgeführt. Bei diesem Verfahren kommt es zu einer Vielzahl von Fehlern.
Somit sollten Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie nicht zur Abgabe verpflichtet sind. Wenn Sie dem Finanzamt die Gründe mitteilen (beispielsweise "Ich bin nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, da ich im Jahr 2015 keinen Wohnsitz und keinen ständigen Aufenthalt in Deutschland und keine inländischen Einkünfte gemäß § 49 EStG hatte.") können Sie gegebenenfalls Rückfragen vermeiden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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