Verlustverrechnung i.S.d. §15a EstG
Beantwortet
Fragestellung
Hallo,
neben meiner angestellten Haupttätigkeit, bin ich Kommanditist einer kleinen KG.
Die KG hatte im letzten Jahr einen Betriebsverlust von 1.063.- EUR ausgewiesen den ich als Kommanditist (mit 100% Anteil) in der Steuererklärung als Verlust i.S.d. &15a Abs. 1 EstG. geltend machen wollte.
Das Finanzamt hat mir beiliegenden Bescheid zugesandt (siehe Anhang).
Die KG hat ein Haftungskapital von 2500.- €, welches ich nicht zu 100% hinterlegt habe, sondern die Betriebsausgaben mit den notwendigen Einzahlungen bezahlt habe. Das noch nicht eingezahlte Haftungskapital hatte ich als Forderung an Gesellschafter bilanziert.
Das Finanzamt hat wohl dieses dahingehend interpretiert, dass das Kapitalkonto negativ belastet wurde und damit keine direkte Verrechnung mit den positiven Einkünften der Einkommensteuer möglich ist, sondern als im Folgebescheid als negativer Verlust fortzuführen ist.
Ist aus meiner Sicht zwar nicht korrekt, da die Ausgaben stattgefunden haben und die notwendigen Einzahlungen geleistet wurden (bis zur Höhe der Ausgaben).
Meine Fragen:
1.) Sind meine Annahmen oben richtig und macht es Sinn, dagegen Einspruch zu erheben und was wäre dann zu tun? (werde ich nicht machen, wenn 2.) funktioniert)
2.) Wenn ich dieses Jahr die 2500.- € komplett auf das Kapitalkonto einzahle (oder zumindestens den Restbetrag) und die KG 1.200 .- € Verlust für 2014 erwirtschaften wird, kann ich dann im nächsten Jahr den fortgeschriebenen Verlust von 1.063 € aus 2013 sowie den neu angefallenen Verlust von 1.200.- € für 2014 gesamthaft geltend machen, sprich 2.263.- € als Verlust bei der Einkommensteuer 2014 anrechen?
Vielen Dank und Grüsse
David F.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe mir den Auszug aus dem Feststellungsbescheid der KG des Jahres 2013 angesehen und möchte Ihnen folgendes mitteilen:
Ihr Kapitalkonto als Kommanditist bei der KG beträgt laut der Steuerbilanz 0 €. Sie haben nach Ihren Angaben Einzahlungen (Einlagen) getätigt, um die laufenden Ausgaben zu decken. Diese wurden wohl nicht als Einzahlung des Haftkapitals auf das Kapitalkontos des Kommanditisten gebucht sondern wahrscheinlich als Kapitalrücklage.
Grundsätzlich ist soweit durch einen Verlustanteil das Kapitalkonto eines Kommanditisten negativ wird der Ausgleich des Verlustes mit positiven anderen Einkünfte des Kommanditisten nicht möglich (§15a Abs. 1 Satz 1 EStG).
Im Handelsregister ist für Sie ein Haftkapital von 2.500 € eingetragen, welches von der KG nach Ihrer Aussage auch als Forderung gegen Sie angesetzt wurde. Daher kann der Verlust des Jahres 2013 dennoch voll mit positiven anderen Einkünfte von Ihnen ausgeglichen werden (§15a Abs. 1 Sätze 2 +3 EStG).
Dies hat das Finanzamt auch korrekt im vorliegenden Bescheid berechnet (siehe Nr. 002 und 003). Der ausgleichsfähige Verlust von 1.063,23 € wird nun im Folgebescheid angesetzt. Der Folgebescheid des Feststellungsbescheids der KG für das Jahr 2013 ist Ihr privater Einkommensteuerbescheid des Jahres 2013. D.h. das Ergebnis (Verlust von 1.063,23 €) des Feststellungsbescheids wird automatisch vom Finanzamt in Ihrem Einkommensteuerbescheid berücksichtigt. Sollte bereits ein Einkommensteuerbescheid 2013 erlassen worden sein wird dieser von Amtswegen geändert.
Exkurs:
Ihre Frage lässt den Schluss zu, dass Ihnen der Umgang mit Verlusten als Kommanditist - insbesondere der Unterschied zwischen ausgleichfähigen und verrechenbaren Verlusten - nicht hinreichend bekannt ist.
Bis zur Höhe des eingezahlten Haftkapitals oder bis zur Höhe der Differenz des eingezahlten Haftkapitals und dem im Handelregister eingetragenen Haftkapitals können Verluste als Kommanditist ausgeglichen werden (§15a Abs. 1 EStG).
Sollte das Kapitalkonto negativ sein oder durch den Verlust negativ werden und die Hafteinlage wurde vollständig eingezahlt, ist kein Verlustausgleich im laufenden Jahr möglich. Dieser Verlust ist nur mit zukünftigen Gewinnen aus der KG verrechenbar (§15a Abs. 2 EStG).
Der verbleibende verrechenbare Verlust wird am Jahresende vom Finanzamt durch einen Feststellungsbescheid festgestellt (§15a Abs. 4 EStG).
Zusammenfassung
Der Feststellungsbescheid des Jahres 2013 der KG ist hinsichtlich der Verlustbeurteilung durch das Finanzamt aufgrund des vorgenannten nicht zu beanstanden. Ob die Höhe des Verlustes korrekt ist konnte nicht geprüft werden und war nicht Gegenstand Ihrer Frage.
Ein Einspruch ist daher nicht notwendig und hätte keine Aussicht auf Erfolg.
Ich hoffe meine Ausführungen sind für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
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