Verlustkostenvortrag: Rückzug der Steuererklärung
Beantwortet von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Prof. Nettelmann,
Ich habe für mein Studium für die Jahre 2013 und 2014 eine Steuererklärung abgeben und daraus einen Verlustkostenvortrag erworben bzw. dieser wurde mir vom Finanzamt bestätigt. 2015 war ich auch noch Student, hatte eine kleine Nebenbeschäftigung (ca. 380 € pro Monat) habe aber keine Steuererklärung eingereicht. Ab Januar 2016 habe ich eine Tätigkeit (Vollzeit) aufgenommen und hierfür die entsprechende freiwillige Steuererklärung im Januar 2020 abgegeben. Den Bescheid hierfür habe ich gestern per Post erhalten, die Einspruchsfrist ist ab jetzt 4 Wochen. Leider habe ich nicht beachtet, dass ich für 2015 auch eine Steuererklärung hätte abgeben müssen, damit mir der Verlustkostenvortrag von 2013 und 2014 angerechnet wird. Gibt es für mich die Möglichkeit, meine Steuererklärung von 2016 zurückzuziehen, den Verlustkostenvortrag vom Jahr 2015 rückwirkend nachzureichen und erneut eine Steuererklärung für 2016 abzugeben? Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit den Verlustvortrag geltend zu machen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Prof. Achim Nettelmann
Sehr geehrter Fragesteller,
prinzipiell hätten Sie noch nachträglich die Steuererklärung für 2015 abgeben müssen, um den Verlustvortrag "zu retten". Dies hätte allerdings bis zum Ende der Festsetzungsfrist von 4 Jahren geschehen müssen. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres der Entstehung der Einkommensteuerschuld. In Ihrem Fall ist die Frist für die Steuererklärung 2015 am 31.12.2019 abgelaufen, so dass dies leider nicht mehr möglich ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit nicht helfen kann. Im übrigen wäre der Verlust im Jahre 2015 in Höhe der Nebeneinkünfte verbraaucht worden.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann
Sie haben eine Frage im Bereich Einkommensteuererklärung?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
vielen Dank für Ihre Antwort. Im Internet habe ich gelesen, dass ein Verlustkostenvortrag noch 7 Jahre rückwirkend geltend gemacht werden kann. Worauf beziehen sich diese 7 Jahre? Ist dies für meinen Fall nicht mehr möglich? Falls doch, müsste ich dann meine Steuererklärung für 2016 zurückziehen oder die für 2015 einfach nachreichen.
Vielen Dank, viele Grüße.
die Frist von 7 Jahren kommt nur in Betracht,. wenn für die Abgabe einer Steuererklärung verpflichtend war, was bei Ihnen wegen Ihrer geringen Einnahmen nicht der Fall war (Hinweis auf § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStDV)-
Prof. Nettelmann
vielen Dank für Ihre Antwort, leider ist meine Frage noch nicht vollständig beantwortet. War ich nicht nach § 56 Satz 2 2015 zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, da zum 31.12.2014 ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde? Und greift daraufhin nicht die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist, sodass sieben Jahre zur Abgabe verbleiben? Gibt es hier noch eine Möglichkeit zu handeln?
Viele Grüße
eine Verpflichtung aus § 56 EStDV besteht nur, wenn ein belasteter Verwaltungsakt in Betracht kommt. Es gibt keine Verpflichtung, einen Verlustvortrag fortzuschreiben.
Aber stellen Sie einfach einen diesbezüglichen Antrag an das Finanzamt, das für das Jahr 2014 zuständig war.
Prof. Nerttelmann
leider steht Ihre Bewertung meiner Beratung noch aus. Es wäre schön, wenn Sie sie noch nachholten
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Nettelmann