Verlustgeltendmachung für verlorenes Stammkapital bei GmbH-Löschung?
Fragestellung
Ich habe meine kleine GmbH – gegründet im April 1999 mit einem ursprünglichen Stammkapital von DM 50.000,00 im Juli 2017 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht. Der Eintrag im Handelsregister erfolgte am 22.08.2017. Gesellschafter waren ich zu 50 % und ein Steuerberater ebenfalls zu 50 %. Der Steuerberater verstarb in 2012, die Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Dessen Gesellschaftsanteil habe ich per Beschluss des zuständigen Amtsgericht vom 23.05.2014 unentgeltlich bzw. für 1 Euro übertragen bekommen.
Das Stammkapital ist verbraucht, es gibt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag. Außerdem ein Gesellschafterdarlehen mir gegenüber in einer restlichen Höhe von TE 20 gemäß Schlussbilanz per 30.06.2017. Das Darlehen gab es bereits mit der Firmengründung, damals ca. T€ 100 und konnte über die Jahre abgebaut werden. Der ausgewiesene Rest ist allerdings uneinbringlich.
Fragen:
Kann ich das verlorene Stammkapital und Darlehen steuerlich absetzen, wenn ja bei welcher Einkunftsart?
Wie erbringe ich den Nachweis? Das GmbH-Finanzamt ist nicht mein Wohnsitz-Finanzamt.
PS : Ich habe bisher weder einen Steuerbescheid für die Bilanz und Steuererklärungen für 2016 noch für die Schlussbilanz per 30.06.2017 erhalten. Gemäß telefonischer Auskunft liegen die Unterlagen beim Finanzamt allerdings ordnungsgemäß und rechtzeitig übermittelt vor.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater FBf.IStR Marc Ehlers
Gemäß Anlage
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Besten Dank. Da die Geltendmachung des restlichen Darlehens mühselig sein wird, werde ich wohl darauf verzichten. Es handelt sich dabei um sehr viele Einzelpositionen verteilt über rd. 18 Jahre, die daraus resultieren, dass teilweise Kleinbeträge von wenigen 100 Euro von mir ausgelegt oder direkt von mir an Gläubiger gezahlt wurden, insgesamt sicher 1-200 Positionen. Trotzdem die Frage:
Es gibt dazu keine Darlehensverträge. Wäre es ausreichend, einen generellen Darlehensvertrag abzuschließen mit dem Inhalt, dass die verschiedenen Darlehenspositionen durch entsprechende Kontobuchungen nachgewiesen werden und die Rückzahlungen abhängig von der Kassenlage erfolgen kann (muß anders formuliert werden, ist mir klar).
Weit weniger aufwändig wäre der Nachweis über das verlustig gegangene Stammkapital. Frage hierzu:
Kann ich das gesamte Stammkapital von ursprünglich DM 50.000 geltend machen oder nur auf den auf mich entfallenden Anteil von 50 %. Wie ausgeführt hatte ich die anderen 50 % in 2014 unentgeltlich übertragen bekommen.
Und letztlich: Ich gehe davon aus, dass die Verluste in der Steuererklärung für 2017 geltend gemacht werden können, da diese durch die GmbH-Löschung sozusagen amtlich und endgültig sind. Ist das richtig so?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte/r Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich in Ihrer Anfrage gerne wie folgt beantworte:
Sehr geehrter Herr Ehlers,
Besten Dank. Da die Geltendmachung des restlichen Darlehens mühselig sein wird, werde ich wohl darauf verzichten. Es handelt sich dabei um sehr viele Einzelpositionen verteilt über rd. 18 Jahre, die daraus resultieren, dass teilweise Kleinbeträge von wenigen 100 Euro von mir ausgelegt oder direkt von mir an Gläubiger gezahlt wurden, insgesamt sicher 1-200 Positionen. Trotzdem die Frage:
Es gibt dazu keine Darlehensverträge. Wäre es ausreichend, einen generellen Darlehensvertrag abzuschließen mit dem Inhalt, dass die verschiedenen Darlehenspositionen durch entsprechende Kontobuchungen nachgewiesen werden und die Rückzahlungen abhängig von der Kassenlage erfolgen kann (muß anders formuliert werden, ist mir klar).
Wenn Sie einen Darlehensvertrag für die Gewährung dieser Kleinbeträge von damals vorlegen können, sollte dies möglich sein. Als Nachweis sollten Sie insbesondere die jeweiligen Sachkonten der Jahresabschlüsse mit der Darlehensentwicklung vorlegen können.
Weit weniger aufwändig wäre der Nachweis über das verlustig gegangene Stammkapital. Frage hierzu:
Kann ich das gesamte Stammkapital von ursprünglich DM 50.000 geltend machen oder nur auf den auf mich entfallenden Anteil von 50 %. Wie ausgeführt hatte ich die anderen 50 % in 2014 unentgeltlich übertragen bekommen.
Nur auf den entgeltlich erworbenen Anteil. Die Anschaffungskosten für en unentgeltlichen Anteil betragen 0,00€, daher können Sie auch steuerlich keinen Verlust hierzu geltend machen.
Und letztlich: Ich gehe davon aus, dass die Verluste in der Steuererklärung für 2017 geltend gemacht werden können, da diese durch die GmbH-Löschung sozusagen amtlich und endgültig sind. Ist das richtig so?
Nach dem geschilderten Sachverhalt ist dies zutreffend.
Mit freundlichem Gruß
Bei weiteren Rückfragen zögern Sie bitte nicht, über die entsprechende Funktion eine Rückfrage zu stellen, die ich Ihnen gerne beantworte.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Ehlers