Verlust der Kapitaleinlage an einer Schiffsbeteiligung steuerlich absetzbar?
Fragestellung
Es bestehen Stille Beteiligungen an geschlossenen Fondgesellschaften (Schiffsbeteiligung) und zwar als Kommanditist an einer GmbH+Co KG (Beteiligung kleiner als 1%).
Ich möchte den Verlust meiner Kapitaleinlagen (Schiffsbeteiligungen) steuerlich geltend machen.
Es gibt zwei Schiffsbeteiligungen:
Beteiligung A unterliegt der Tonnagebesteuerung,
Beteiligung B unterliegt nicht der Tonnagebesteuerung.
Zu A:
Die Gesellschaft ist Insolvent, somit 100%iger Verlust der Kapitaleinlage
- Kann ich diesen Kapitalverlust der Kapitaleinlage steuerlich absetzen?
- Gemäß § 17 ESTG (Verlust zu 60% absetzbar - Gewerbebetrieb) ?
- Gemäß §20 ESTG ? KAP – Zeile 21 als Minuswert (Verlust) einsetzen?
oder andere Zeile der KAP ?
- der Verlust kann dann nur mit Einkünften der selben Einkunftsquelle verrechnet werden („sonstige Kapitaleinkünfte“); somit Verlustvortrag auf die nächsten Jahre?
Zu B:
Die Anteile werden über dem Zweitmarkt verkauft. Der Veräußerungsverlust (Verkaufserlös minus Kapitaleinlage) kann dann auch unter §20 ESTG abgesetzt werden (wie bei A)?
Gibt es dabei für die steuerliche Behandlung meines Verlustes der Kapitaleinlage einen Unterschied, ob die Schiffsbeteiligung der Tonnagesteuer unterliegt (A) oder nicht (B)?
Vielen Dank.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Sowohl die Gewinne bzw. Verluste aus dem laufenden Betrieb als auch aus der Betriebsaufgabe sind bei einer Personengesellschaft (z.B. KG) grundsätzlich gesondert und einheitlich festzustellen, das so festgestellte Ergebnis hat Bindungswirkung für Ihre Einkommensteuer. Eine abweichende Erklärung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung ist nicht möglich.
Dennoch möchte ich kurz zu den Fragen des Verlusts Stellung nehmen.
Verluste aus einer Beteiligng, bei der der Gewinn durch Tonnagebesteuerung ermittelt wird, sind nicht absetzbar, da durch die Tonnagebesteuerung eine Abgeltung erzielt wird. Dies betrifft auch die Betriebsaufgabe (§ 5a Abs. 5 Satz 1 EStG). Zu versteuern ist der fiktive Tonnagegewinn.
Wenn die Verluste aus der zweiten Schiffsbeteiligung als typische stille Beteiligung nach § 20 EStG zu versteuern sind (Einkünfte aus Kapitalvermögen), dann sind Veräußerungsverluste auch im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 20 Abs. 2 EStG) festzustellen. Verluste können dann nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Nicht nutzbare Gewinne werden auf Antrag festgestellt und vorgetragen, damit diese ggf. mit künftigen Gewinnen dieser Einkunftsart verrechnet werden können. Sie solten dann einen Antrag auf Verlustfeststellung im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung stellen und die Verluste in der Anlage KAP erklären.
Ein Verlust nach § 17 EStG wäre nur möglich, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft besteht. Dem Sachverhalt folgend sind Sie jedoch an einer Personengesellschaft beteiligt.
Falls Sie mit der Beteiligung Gewinne aus Gewerbebetrieb erzielt haben, die nicht der Tonnagebetseuerung unterliegen, kann ein entstehender Aufgabeverlust mit den anderen Einkünften verrechnet werden. Es greift ggf. die Beschränkung des Verlustabzugs nach § 15a EStG (bei beschränkter Haftung darf - verinfacht ausgedrückt - kein Verlust abgezogen werden, der das eingezahlte Kapital übersteigt)
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Diese war für mich wertvoll für meine Steuererklärung.
Antwort des Experten: Vielen Dank!