Verlagerung Abstandsfläche Grundstücksgrenze/Privatstraße
Fragestellung
Wir möchten in Mecklenburg ein Haus auf einem eigenen Grundstück bauen. Das Grundstück liefgt an einer Privatstraße. Die Privatstraße gehört den Anliegern der daran liegenden Grundstücke. Die Privatstraße in in § 6 der Landesbauordnung MV definiert:
Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich - rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
Wir möchten die Abstandsfläche von 3 m zur Hälfte (1,5 m) auf die unser Grundstück umgebende Privatstraße verlegen nach § 6 ist dies möglich
"Abstandsflächen sowie Abstände nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 und § 32 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsgrün und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden."
Aufgrund der o.g Definition der Privatstraße ist m. E. öffentlich rechtlich gesichert, dass die Privatstraße nicht überbaut wird, das sie ja als Zufahrt der daran liegenden Gebäude dient, die nur unter dieser Voraussetzung gebaut werden durften.
Das Kreisbauamt des Kreises Vorpommern/Greifswald hingegen vertritt aber die Auffassung, dass die Verlegung der Abstandsfläche nur möglich wäre, wenn eine Baulast in das Grundstück der Privatstraße eingetragen würde. Dies ist m.E. nach nicht notwendig, da durch die Nutzung und Erforderlichkeit als Privatstraße bzw. die entsprechenden Sondernutzungsrechte (Geh- und Wegerechte) der Anwohner eine Überbauung bereits ausgeschlossen ist.
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrte Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Ich Einschätzung ist richtig. Es handelt sich nicht um eine öffentliche Straße. Entsprechend kann der Weg (ich würde diesen Terminus für zutreffend halten) in die Abstandsfläche eingerechnet werden. Auf eine Eintragung kommt es nicht an. Ich frage mich, wie die Verwaltung auf diese Anforderung kommt. Eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht.
Mit freundlichen Grüßen
M Nathmann
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Ja bei einer öffentlichen Straße oder Grünfläche wäre es ja eindeutig, hier trifft aber die 2. Alternative "andere Grundstücke.." und in dem speziellen Fall die öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt (§ 6 LBO-MV) zu, weshalb beim Bauamt Unsicherheiten auftreten. Ansonsten hätten ja die daran liegenden Häuser nicht gebaut werden können.
Ich hätte noch eine bitte, könnten sie mir ihre Antwort noch einmal schicken, da der im erste Satz einen Schreibfehler enthält (Ich Einschätzung ...), weil ich es mit meiner Argumentation zum Bauamt schicken möchte, und es dann einen professionelleren Eindruck macht (auch per Mail an h-B.@web.de).
Mfg
H. B., Hoppegarten
Beste Grüße