Verkehrsrecht: rechtswidrig aufgestelltes Verkehrszeichen?
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Joachim
ich möchte wissen, ob ein bestimmtes Verkehrszeichen rechtskomform aufgestellt wurde.
Radelt man auf dem die Kreisstraße (R39) begleitenden Sonderweg (Zeichen 240) von Pettendorf Richtung Regensburg, trifft man bei der Einmündung der Keltenstaße (Kneiting) in die R39 auf ein Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren). Die Kreisstraße ist gegenüber der Keltenstraße vorfahrtsberechtigt. Da für Teile einer Straße keine unterschiedlichen Vorfahrtsregeln gelten können, ist nach meiner Überzeugung das „Vorfahrt gewähren“-Schild am Radweg rechtswidrig aufgestellt. Dreißig Jahre lang war hier kein Schild; im Oktober 2019 wurde dann das strittige Zeichen aufgestellt. Nach Protesten wurde wenige Meter vorher „Radweg Ende“ (Zeichen 240 + Ende) und etwas später 422-26 hinzugefügt.
Das OLG Frankfurt am Main (v.23.01.2004) urteilt:
Der Charakter eines Weges als Radweg oder anderer Weg bestimmt sich nach dem äußeren Bilde dieses Weges. Von der Aufstellung der Zeichen 237, 240, 241 ist der rechtliche Charakter des Weges nicht abhängig. Auch ein äußerlich von der Fahrbahn getrennter Weg kann Radweg sein und an der Vorfahrt der parallel zu ihm verlaufenden Fahrbahn teilhaben.
Das Landratsamt Regensburg argumentiert: da der Radweg als Sonderweg hier nicht mehr weitergeführt wird, ist das Zeichen 205 gerechtfertigt; es diene dem Schutz der Radfahrenden. Das von mir angeführte Zitat sei hier nicht anwendbar.
Zwar geht der empfohlene, etwas umwegige Radweg nach rechts weg, von vielen wird aber stattdessen die Kreisstraße benutzt, um zum Donauradweg zu gelangen.
Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation?
Mit freundlichen Grüßen
Sepp Gröbner
PS.: Zur lokalen Situation: siehe Fotos
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Geduld und das Warten, nunmehr darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ich halte das Vorgehen im Rahmen der von Ihnen dargestellten Beschilderung für noch rechtmäßig.
Nach dem Foto ist es wohl so, dass es sich hier alleine um einen Radweg handelt, der neben der Kreisstraße verläuft.
Rechts von dem Radweg und der Kreisstraße ist dann wohl die Keltenstraße, die über den Radweg in die Kreisstraße hinein verläuft.
Erste Frage dürfte sein, inwiefern der Radweg zusammen mit der Kreisstraße betrachtet werden muss. Dies dürfte grundsätzlich der Fall sein, wenn ein entsprechender Zusammenhang zwischen Radweg und Kreisstraße besteht. Hier besteht zumindest eine räumliche Trennung zwischen Radweg und Straße, da der Radweg nicht komplett auf der Kreisstraße oder direkt neben der Kreisstraße vorbeiführt, so dass man hier möglicherweise bereits an einer gleichrangigen Funktion des Radwegs in Bezug auf die Kreisstraße zweifeln könnte.
Allerdings ist es so, dass auch unterrangige Straßen, wie die bei Ihnen querende Straße im Rahmen des § 8 StVO anderweitig vorfahrtsmäßig geregelt werden können. Zunächst gilt nämlich, selbst wenn kein Verkehrszeichen dort stehen würde, auch bei einer Kreisstraße das Vorfahrtrecht derjenige inne hat, der von rechts kommt. Dies gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306)
Nun haben wir auf der Kreisstraße ein Vorfahrtsrecht und auf dem Radweg ein Vorfahrtgewähren-Zeichen.
Damit halte ich die Entscheidung des OLG Frankfurt zumindest inhaltlich, die Sie herausgesucht haben, durchaus für einschlägig.
Allerdings würde ich dazu kommen, dass hier aufgrund der räumlichen Trennung von Radweg und Kreisstraße durchaus die Beschilderung zulässig sein kann, da eben auch die Entscheidung des OLG Frankfurt von einem „Können“ spricht.
Eine anderweitige Argumentation ist allerdings ebenfalls durchaus denkbar.
Wird der Radweg allerdings beendet, hat er letztlich rein rechtlich keine Funktion mehr als Radweg, so dass die Verkehrsbeschilderung zunächst rechtlich wohl korrekt sein dürfte.
Ob dies dann tatsächlich den Charakter des Radweges bzw. des dann ungwidmeten Verkehrsweges zugute kommt, mag auf einem anderen Blatt Papier stehen.
Man könnte natürlich auch argumentieren, dass der Radweg bzw. wenig weitergeführt wird und man dann fragen müsste, was es sich hier überhaupt für ein Straßengebilde handelt.
Dabei ist dann aber eben dieses oben genannte „Können“ ausschlaggebend und im Endeffekt die Gesamtstraßensituation zu berücksichtigen.
Ich halte allerdings trotzdem zumindest die Verkehrsregelung nicht für völlig daneben, da der Radfahrverkehr tatsächlich meines Erachtens geschützt wird, da die Fahrzeuge die aus der Nebenstraße kommen, dann möglicherweise aufgrund des nächstmöglichen Einfahrens auf die Kreisstraße den Radweg blockieren würden.
Für die Radfahrer ist der Halt natürlich eine Erschwernis. Dies könnte man gegebenenfalls nur durch die Schaffung einer Sichtachse zum Radweg ändern und dann wieder auch die Vorfahrt des Radweges aufnehmen. Hierzu müssten wohl die Bäume und Sträucher zur Querstraße entfernt werden.
Wenn man weiter rechtlich diskutieren würde, wäre zu betrachten, inwiefern das Ende des Radweges hier angeordnet werden darf und ob die sprechende Schutzdarstellung für die Radfahrer hierfür ausreichend ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen die Rechtslage hilfreich erörtert habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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ich bin überrascht über die von Ihnen getroffene rechtliche Einordnung eines benutzungspflichtigen fahrbahnbegleitenden (näher als 5 m an der Kreisstraße) Radwegs. Nach meiner Auffassung ist der Sonderweg der Teil der Kreisstraße, der dem Rad/Fußgängerverkehr zugewiesen ist. Muß nicht der über den Rad/Gehweg Abbiegende stets den Vorfahrt des Radverkehrs beachten? Warum sollte es an dieser Stelle anders sein? Wechselt hier nicht einfach das Vorfahrtsrecht des Radverkehrs vom Sonderweg auf die (reguläre) Fahrbahn?
Ferner gebe ich zu bedenken, dass der von der R39 nach links in die Keltenstraße Einbiegende und der von der Keltenstraße in die R39 Einfahrende nicht wissen können, dass sie gegenüber dem Radverkehr Vorfahrt haben. Es haben sich deshalb schon kritische Situationen ergeben.
Ich bitte meine Einwände zu bedenken.
Mit freundlichen Grüßen!
Sepp Gröbner
vielen Dank für Ihr Feedback, so dass ich nunmehr dazu komme ihre Frage zu beantworten.
Die Frage stellt sich hier gegebenenfalls nach einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit oder auch einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch.
Letzterer dürfte meines Erachtens nicht mehr ohne weiteres existieren, da der Post nach ihren Angaben ja bereits gelöscht worden ist.
Zwar ist dieser zunächst nach außen gedrungen und hat möglicherweise auch entsprechende Empfänger erreicht, trotzdem dürfte durch das Löschen zunächst die Wiederholungsgefahr eingeschränkt worden sein.
Ganz ausgeräumt ist Sie allerdings noch nicht, dies könnte nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung geschehen.
Allerdings ist der Empfängerkreis Ihrerseits nicht ganz klar definiert, da auch zum Beispiel nicht ganz klar ist, welche Corona Demo gemeint haben und welche Personen sie tatsächlich angesprochen haben wollen. Dies müsste ein möglicher Unterlassungsgläubiger zunächst darstellen und nachweisen.
Gleichzeitig ist auch lediglich eine Wunschvorstellung ihrerseits und keine konkrete Handlung oder eine Aufforderung zu einer Handlung.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung ist die Angelegenheit ähnlich aufzufassen.
Ein konkreten Tatbestand hinsichtlich des Verbotes des Äußerns von Wunschdarstellungen gibt es nicht.
Man könnte hier an die Verletzung von Persönlichkeitsrechten denken, möglicherweise auch Nötigung durch Hervorrufen von Ängsten oder die Aufforderung bestimmte Dinge zu tun (§§ 130, 111 StGB). Auch dürfte fraglich sein, ob eine Diskriminierung vorliegt alleine in dem Ausdruck eines Wunsches.
Alleine aus einem Wunschgedanken resultiert ein solcher Tatbestand meines Erachtens allerdings nicht.
Eine interessante Entscheidung hat hierzu der BGH im Jahr 2015 gefällt, die hier abrufbar ist:
https://web.archive.org/web/20160109125612/http://www.str1.jura.uni-erlangen.de/Downloads/Akte%20Recht/verbreiten-von-propagandamitteln.pdf
Danach sind zum Beispiel Kritik, Ablehnung und politisches Wunschdenken nicht ausreichend für eine generelle strafbare Handlung.
Man könnte hier hinterfragen, ob mit dem Wunschdenken eine auffällige Intolerant zu verbinden ist, was möglicherweise eine Art Volksverhetzung nach § 130 StGB et cetera auffassen könnte oder eben § 111 StGB der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten.
Hier gibt es unterschiedliche Rechtsprechung unter anderem meinte das Amtsgericht Hamburg hier, wenn man jemanden eine Vergewaltigung wünscht, eine Beleidigung zu sehen. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat allerdings in einer Drohung, einem anderen Menschen das Leben zu nehmen kein Straftatbestand gesehen und ihn freigesprochen.
Auch hier darf ich auf einen entsprechenden Text hinweisen.
https://www.ingerenz.de/ist-der-vergewaltigungswunsch-zu-weihnachten-eine-strafbare-beleidigung-amtsgericht-hamburg-verurteilt-zu-120-tagessaetzen/
Insofern dürfte es hier meines Erachtens etwas günstiger in die Richtung für Sie gegeben, dass kein Straftatbestand verwirklicht worden ist. Wenn dies doch so diskutiert werden sollte, müsste man sich an den oben genannten Urteilen orientieren. Erforderlich hierzu ist der Regel eine Strafanzeige, die aufgrund des doch raschen Löschens möglicherweise gar nicht zu tragen kommt.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hilfreich beantwortet habe und stehe bei Nachfragebedarf jederzeit gerne zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
hier ist wohl etwas schief gelaufen; vermutlich wollten Sie einen anderen Fragesteller kontaktieren.
Sepp Gröbner