Verkauf von GmbH-Anteilen
Beantwortet von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Fragestellung
Gesellschafter A und B sind jeweils mit 50 % an der X-GmbH beteiligt. Stammkapital 25.000,00 €. Die GmbH besitzt noch ein Grundstück ( Buchwert incl. GruBo ca. 160.000,00€ und Verkehrswert ca. 400.000,00 €).
Die Ehefrau von A ist bei der GmbH als Teilzeitkraft angestellt, aber nicht beteiligt.
B möchte nun seinen Anteil 50 % Anteil für 80.000,00 € an A verkaufen.
Frage 1: steuerliche Konsequenzen für B ( ESt)
Frage 2: steuerliche Konsequenzen für A ( ESt + GrewSt)
Frage 3: kann A ggf. die GrewSt umgehen, wenn auch seine Frau den Anteil von B mit z.B. 6 % kauft, damit die 95 % Grenze bei A nicht überschritten ist ?
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Antwort von Dipl.-Finanzwirt Steuerberater Michael Mertens
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Nachfolgenden gerne beantworten möchte.
Sofern B seinen Anteil von 50 % an A bzw. zum Teil an die Ehefrau verkauft, ergeben sich folgende Konsequenzen:
Für B
B ist zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt. B erzielt einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG, da er zu mehr als 1 % an der GmbH beteiligt ist und er seinen Anteil im Privatvermögen hält. Das Besondere ist, dass das sog. Teileinkünfteverfahren des § 3 Nr. 40a EStG zu Anwendung kommt. Dies hat zur Konsequenz, dass im Ergebnis nur 60 % des Veräußerungsgewinns der Besteuerung unterliegt.
Gewerbesteuer: Obwohl die Besteuerung nach § 17 EStG gewerbliche Einkünfte unterstellt, wird durch den Verkauf keine Gewerbesteuer fällig (Richtlinie n7.1 Abs. 3 Satz 1 GewStR).
Freibetrag: Nach § 17 Abs. 3 EStG kann ein Freibetrag von 9.060 EUR abgezogen werden. Doch diese 9.060 EUR gibt es nur bei einer 100 %-Beteiligung. Bei einer 50 %-Beteiligung beträgt der Freibetrag nur 4.530 EUR. Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt. Auch die 36.100 EUR gelten nur für eine 100 %-Beteiligung.
1.
Verkaufserlös für die Anteile der GmbH 80.000 EUR
abzgl. Anschaffungskosten der Anteile an der GmbH - 12.500 EUR
abzgl. Veräußerungskosten - 0 EUR
= Veräußerungsgewinn vor Abzug des Freibetrags 67.750 EUR
Davon steuerpflichtig nach § 3c i.V.m. § 3 Nr. 40 a EStG 60% (Teileinkünfteverfahren) 40.500,- Euro
Schritt 2: Ermittlung des Freibetrags nach § 17 Abs. 3 EStG
Freibetrag § 17 Abs.3 EStG: 50 % v. 9.060 EUR,
da 50%-Beteiligung 4.530 EUR
Veräußerungsgewinn aus Schritt 1 40.500 EUR
abzgl. 50 % v. 36.100 EUR,
da 50%-Beteiligung -18.050 EUR
= Ermäßigung Freibetrag 22.450 950 EUR -22.450 EUR
Zu berücksichtigender Freibetrag 0 EUR
Der Freibetrag ist nicht zu gewähren. Somit hat B 40.500,- Euro mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz zu besteuern.
Steuerliche Konsequenzen für A
Der Kaufpreis, der zum Erwerb der Gesellschaftsanteile aufgewendet werden muss, führt zu Anschaffungskosten für die erworbene Beteiligung. Im Gegensatz zum Erwerb eines Personenunternehmens ist der Anteilskaufpreis hier grundsätzlich nicht sofort steuerlich verwertbar. Erst bei einem späteren Anteilsverkauf (oder im Falle der Liquidation) können die Anschaffungskosten von dem Veräußerungspreis (bzw. vom Liquidationserlös) abgezogen werden.
Demnach betragen die Anschaffungskosten zukünftig für den Anteil des A 12.500,- + 80.000,- = 92.500,- Euro.
Aufgrund dessen, dass A durch dieses Rechtsgeschäft zukünftig zu mehr als 95 % an der GmbH beteiligt ist, greift § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Dies hat zur Konsequenz, dass auf die 80.000,- Euro Grunderwerbsteuer anfällt.
Durch einen Erwerb von 6 % von B durch die Frau von A (also A erwirbt nur 44 %) wird der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG nicht ausgelöst, da nicht mind. 95 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden. Ferner werden auch nicht mehr als 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, so dass durch einen Erwerb der Frau des A die Grunderwerbsteuer nicht ausgelöst werden würde.
Auswirkungen auf Ebene der GmbH
Der Anteilseignerwechsel hat zwar grundsätzlich keine Auswirkungen auf der Ebene der Kapitalgesellschaft. Er kann jedoch zum Wegfall von steuerlichen Verlustvorträgen und Zinsvorträgen der Kapitalgesellschaft führen.
Gehen innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe mit gleich gerichteten Interessen über, so entfallen die körperschaftsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge in Höhe des übertragenen Anteils. Verfügt die Kapitalgesellschaft allerdings über stille Reserven, so bleiben die Verlustvorträge in Höhe des Anteils der stillen Reserven, der dem Anteil der übertragenen Beteiligung entspricht, erhalten. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % der Anteile entfallen die gesamten Verluste, soweit die Kapitalgesellschaft nicht über stille Reserven verfügt. Schädlich sind auch mittelbare Anteilübertragungen.
Umsatzsteuer
Sofern Anteile an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden, wird im Regelfall ebenfalls keine Umsatzsteuerpflicht bestehen, weil der ausscheidende Gesellschafter selbst für umsatzsteuerliche Zwecke im Regelfall nicht Unternehmer sein wird. Wird die Beteiligung ausnahmsweise in einem umsatzsteuerlichen Unternehmen gehalten, ist der Verkaufsvorgang regelmäßig steuerbefreit.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Über eine Bewertung von Ihnen freue ich mich sehr.
Beste Grüße aus Hamburg
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
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Viele Grüße
Michael Mertens
Dipl.-Finw. Steuerberater
es wäre schön, wenn Sie mir heute noch die Nachfrage beantworten. Vielen Dank.
vielen Dank für Ihre Rückfrage.
Gem. § 8 Abs. 1 GreStG bemisst sich die GrESt nach der Gegenleistung.
Gem. § 8 Abs.2 GrEStG
Die Steuer wird nach den Grundbesitzwerten im Sinne des § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
3. in den Fällen des § 1 Absatz 2a, 3 und 3a.
In Ihrem Falle ist § 8 Abs.2 GrEStG einscjlägig (Nr. 3), so dass als Bemessungsgrundlage nicht die 80.000,- Euro, sondern der Grundbesitzwert heranzuziehen ist.
In meiner Antwort gestern, hatte ich den § 8 Abs. 2 GrEStG bereits mitaufgenommen gehabt (ich formuliere meine Antworten immer in Word) vor, leider hat er diese Passage nicht mit übernommen gehabt. Ich bitte vielmals um Entschuldigung.
Beste Grüße
Michael Mertens