Verkauf landwirtschaftlicher Betrieb aus Erbengemeinschaft
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Landwirt ist 2016 verstorben, die Erbengemeinschaft (zwei Töchter, 52 und 48 Jahre alt) möchten nun das Wohnhaus / Betriebsgebäude verkaufen, die landwirtschaftlichen Flächen und Nebengebäude allerdings behalten. Der Betrieb ist noch aktiv mit Betriebsnummer. Wie ist es für Käufer und Verkäufer möglich die Steuerlast so niedrig wir möglich zu halten bzw. mit welcher Steuerlast ist für den Verkäufer zu rechnen?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Gollwtzer
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die von Ihnen gebildete Erbengemeinschaft ist steuerlich als Mitunternehmerschaft bzgl. des "geerbetn" Landwirtschaftsbetriebs zu sehen. Ich gehe daovon aus, dass das Wohgebäude auch zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört. Würden Sie nunmher das Gebäude veräußern, würde die Erbengemeinscgaft den sich ergebenden Veräußerungsgewinn normal versteuern, sofern nicht insgesamt eine Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt. Dann jedoch (bei Betriebsaufgabe) würde der Aufgabegewinn inkl. des auf das Haus entfallenden Veräußerungsgewinns versteuert werden, wobei in diesem Fall eine ermäßigte Besteuerung (sognannte 5-tel Regelung) erfolgen würde, also nicht mit dem normalen Steuertarif der Aufgabegwewinn versteuert würde.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich aufgrund Ihrer Angaben, im Zuge einer Erstberatung und bei dem von Ihnen gebotenen Preis (mei nAnteil = 233,15 Euro inkl. MWSt) eine tiefergehende rechtliche Würdigung inkl. Berechnungen nur über eine Folgeberatung durchführen kann. Hier stehe ich Ihnen natürlich gerne zur Verfügung, müsste dann von Ihnen noch weitere Informationen erhalten.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater
KANZLEI DR. SCHENK
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