Vergütung für Einbau einer neuen Therme
Fragestellung
Hallo Herr Schulte,
es geht um das Einklagen der Vergütung für den Einbau einer neuen Therme.
Die Sache lief wie folgt:
1.
Leistung (neue Therme) und Preis vereinbart.
Kunde unterschreibt Auftragsbestätigung.
2.
Leistung ausgeführt.
3.
RE erstellt und zugesandt.
4.
Kunde meint RE sei zu hoch und zahlt nicht, obwohl sie dem Angebot entspricht und sogar einen Nachlass enthält.
5.
Zahlung angemahnt.
6.
Kunde reagiert mit Schreiben und sagt, dass Wasser nicht schnell genug warm wird.
7.
Abnahmeschreiben nach Muster aus Internet mit Hinweis für Verbraucher mit 14 Tagesfrist zur Abnahme und Angabe fünf möglicher Termine zur Abnahme innerhalb der Frist.
Ebenso enthalten, das Angebot sich den vermeintlichen Mangel (zu langsam warmes Wasser) anzusehen und während des Abnahmetermins abzustellen.
Von einem Arbeitnehmer persönlich übergeben.
8.
Keine Reaktion des Kunden bis zum Fristablauf des Abnahmeschreibens (und auch bisher später nicht). Also auch keine Bestätigung eines der benannten Termine.
Meine Frage:
Kann ich nun meine volle Werklohnvergütung einklagen?
Bzw. was muss ich noch unternehmen, damit das Gericht mir nicht sagt, die Vergütung ist noch nicht fällig?
Freundliche Grüße
N.P.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen wunderschönen guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren und die Sache ausführlich besprechen. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, wickeln Sie die Sache direkt mit Ihrer Versicherung ab.
Aufgrund des Pauschalpreises besteht für Sie kein Kostenrisiko. Der Pauschalpreis ist auf etwaige weitere Tätigkeiten nicht anrechenbar. Mein Angebot ist freibleibend.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Bewertung des Kunden
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
ich hätte die Antwort gerne per Kommentarfunktion.
Falls Sie Fragen haben, können Sie mir diese gerne stellen.
Grüße
N.P.
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
So wie ich Sie hier verstanden habe, hat der Kunde die fertige Therme bereits einige Zeit in Nutzung und erst nach Ihrer Mahnung einen vermeintlichen Mangel reklamiert. In diesem Falle sehe ich bereits eine konkludente Abnahme (durch schlüssiges Verhalten) als gegeben an, so dass Ihr Anspruch meiner Ansicht nach gem. § 640 I BGB bereits abgenommen und fällig ist.
Darüber hinaus dürfte nach Ihren Angaben aber auch die Abnahmefiktion des § 640 II BGB erfüllt sein. Hier unterstelle ich jedoch, dass Sie die Formalia für diese Abnahmeaufforderung eingehalten haben. In diesem Falle sehe ich ebenfalls die Abnahme und damit Fälligkeit als gegeben an. Der Kunde hat schließlich gar nicht reagiert.
Insgesamt drängt sich mir der Verdacht auf, dass der vermeintliche Mangel nur vorgeschoben ist, um evtl. "etwas Geld" im Nachhinein zu sparen. Den vermeintlichen Mangel sollten Sie vorsorglich bestreiten und dem Kunden aus Kulanz und ohne Anerkennung der Sach- und Rechtslage nochmal anbieten, sich die Sache anzuschauen. Hier sollten Sie eine Frist setzen (z.B. 14 Tage). Sollte tatsächlich ein Mangel vorliegen, wäre der Kunde dann in Annahmeverzug.
Nach Fristablauf können Sie dann die Forderung gerichtlich geltend machen, z.B. zunächst über einen gerichtliche Mahnbescheid.
Hoffentlich konnte ich Ihnen weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)
Zunächst vielen Dank.
Dass der Kunde vor meinen Abnahme- Schreiben gesagt hat, dass das Wasser nicht schnell genug warm wird, ist also irrelevant.
Genutzt hat er es schon seit Ende 09.2020.
Meine Rechnung bekam er Ende 11.2020.
Das mit dem warmen Wasser hat er erst mit einem zweiten Schreiben vom 31.12.2020 mitgeteilt.
Mein Abnahmeschreiben kam dann mit Datum vom 14.01.2020.
Handelt es sich eigentlich um einen Bauvertrag? Stichwort Zustandsfeststellung.
Grüße
N.P.
Nach wie vor gehe ich davon aus, dass hier eine Abnahme - zumindest eine überwiegende Teilabnahme - konkludent erfolgt ist. Der Kunde hat die Therme 3 Monate genutzt, ohne etwas zu reklamieren.
Eine komplette Zahlungsverweigerung halte ich daher nicht für gerechtfertigt, selbst wenn Gewährleistungsansprüche des Kunden gegeben wären.
Der Kunde kann ja auch nicht sagen, dass gar kein warmes Wasser kommt, lediglich, dass dieses aus seiner Sicht erst spät kommt.