Vergütung des Resturlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Fragestellung
Meinen Arbeitsvertrag hatte ich fristgerecht zum 30.11.2017 gekündigt. Meinen Resturlab habe ich in Absprache mit meiner Vorgesetzten vom 14.-30.11.2017 genommen. Währen dieser Zeit erkrankte ich und war für 7 Arbeitstage krank geschrieben (ab 14.11.2017). Meine Gehaltsabrechnung 11/2017 erhielt ich ohne die Abgeltung der 7 offenen Urlaubstage. Am 28.11.2017 hatte ich bereits bei meiner Vorgesetzten angefragt, wie das mit dem Rest Urlaub gehandhabt wird. Meine Lohnsteuerbescheinigung für 01.01.-30.11.2017 erhielt ich kurze Zeit später, auch hier fehlte die Vergütung des Resturlaubs. Nach nochmaliger Anfrage erhielt ich nun im Januar die Auszahlung des Urlaubs für 01/2018 mit Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet (seit 01.12.2017 neues Arbeitsverhältnis).
Meine Frage: kann ich auf eine Korrektur meiner Gehaltsabrechnung 11/2017 und einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung 01.01.-30.11.2017 bestehen? S
Schliesslich habe ich wesentlich höhere Abzüge mit LStK 6, der Anspruch entstand auch nicht in diesem Zeitraum und da ich in meinem neuen Arbeitsverhältnis mehr verdiene wird es sich bei der Einkommenssteuererklärung unter Umständen ungünstig auswirken.
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,,
vielen Dank nochmals für Ihre Anfrage, die wie folgt zu beantworten ist:
Die Lohnsteuerberechnung für die sonstigen Bezüge, zu der auch die Abgeltung von Resturlaubsansprüchen gehört, richtet sich nach den Lohnsteuermerkmalen, die im Zeitpunkt des Zuflusses der sonstigen Bezüge gelten. Das ist hier der Monat Januar, in dem schon die neue LStK galt. Damit kann der Zufluss, hier die Urlaubsabgeltung, nicht rückwirkend nach einer anderen LStK veranlagt werden.
Der Anspruch auf Abgeltung des Resturlaubs wurde aber schon bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also dem 30.11.2017 fällig. Damit hätte der Arbeitgeber ihn zu diesem Zeitpunkt auch schon abgelten können. Unterlässt der Arbeitgeber dies, kann der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb der vertraglichen Ausschlussfristen geltend machen.
Hier galt die neue LStK aber schon ab dem 1.12.2017 und der Anspruch auf Abgeltung ist erst am 30.11.2017 formal entstanden bzw. fällig geworden ist. Selbst wenn der Arbeitgeber die Zahlung gleich bei Fälligkeit vorgenommen hätte, wäre der Zufluss vermutlich auch erst Anfang Dezember gewesen zu dem Zeitpunkt, als schon die neue LStK galt. Ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers läge in diesem Fall nicht vor. Er könnte sich damit darauf berufen, dass auch bei einer unmittelbaren Zahlungsanweisung bei oder kurz nach Fälligkeit des Anspruchs der Zufluss erst im Dezember gewesen wäre, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem schon die neue LStK galt. Ein schuldhaftes Handeln, das hier zu einem Schaden geführt hat, ist daher vorliegend zu verneinen, da sich die Situation nicht anders darstellen würden, wenn der Anspruch bei oder kurz nach Fälligkeit erfüllt worden wäre.
Falls Sie noch Fragen haben, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
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