Vereinsbesteuerung: Frage wg. Umsatzsteuer
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin Kassierer eines Segelflugvereins und wende mich wg. einer steuerlichen Frage an Sie.
Wir sind seid Gründung ein gemeinnütziger Verein und diskutieren aktuell, ob wir freiwillig zur Regelbesteuerung optieren.
Die zu beachtenden Aspekte sind mir größtenteils bekannt (Bindung 5 Jahre, etc.).
Einen entscheidenden Aspekt konnte ich aber bis dato nicht klären.
Als gemeinnütziger Verein geben wir die Steuererklärung alle 3 Jahre ab. Das Finanzamt hat uns vor kurzem dazu aufgefordert in 2018 die Steuerklärung für den Zeitraum 2015-2017 abzugeben.
Meine Frage resultiert daraus:
Können wir rückwirkend ab dem Jahr 2015 auf die Regelbesteuerung optieren oder erst ab dem aktuellen Jahr 2018?
Wenn wir rückwirkend optieren können, läuft die Bindungsfrist dann bis 2019 oder bis 2022?
Gibt es ggf. noch etwas entscheidendes zu beachten?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich im voraus.
Freundliche Grüße
M. S.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Umsatzbesteuerung ist getrennt von der Körperschaftsteuererklärung Ihres Vereins zu betrachten. Die Umsatzsteuer ist separat zu erklären, hierzu gelten auch bei gemeinnützigen Vereinen die normalen Fristen für Voranmeldungen und Steuererklärungen.
Wenn Sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen, können Sie das bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (Umsatzsteuer) gegenüber dem Finanzamt erklären. Das heißt, Sie können für Jahre, für die noch keine Festsetzung (durch Bescheid) erfolgt ist, dies noch erklären. Wenn Sie für 2015 bis 2017 noch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben haben und keinen Bescheid des Finanzamts erhalten haben, können Sie das noch nachholen.
Da die Steuererklärungsfrist für die Umsatzsteuererklärung jeweils am 31.05. des Folgejahres abgelaufen ist, kann das Finanzamt eggebenenfalls dann einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies muss jedoch nicht erfolgen.
Die Bindung gilt dann für mindestens fünf Kalenderjahre, beginnend mit dem ersten, also ab 2015 bis einschli9eßlich 2019. Für das Jahr 2020 können Sie dann wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln, wenn di Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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