Vereinbarung zur Rückzahlung von Fortbildungskosten
Fragestellung
Guten Morgen,
habe im August 2016 eine zweiwöchige Schulung absolviert (Verkaufsberater PKW Opel/Autohaus) für die benötigte Verkäufernummer und mit Arbeitsvertrag vom Oktober 2015 die beigefügte Vereinbarung unterschrieben. Gestern habe ich mein Arbeitsverhältnis gekündigt für eine berufliche Auszeit. Benötige eine Bewertung der Vereinbarung (Gültigkeit) sowie eine Handlungsempfehlung.
Danke & Gruß
Sebastian Lindt
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Klausel ist unwirksam, weiil sie nicht regelt, bei welcher Art von Kündigung die Rückzahlung greift. Das BAG hat mit Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 103/12 entschieden, dass eine Kausel unwirksam ist, wenn sie beinhaltet, dass die Rückzahlung bei jeder Art von Kündigung durch den Arbeitnehmer fällig wird, ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe der Beendigung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen.
Des Weiteren gibt es eine maximale Bindungsdauer, die sich an der Länge der Fortbildung richtet:
-1 Monat Ausbildung: bis 6 Monate Bindung
-2 Monate Ausbildung: bis 12 Monate Bindung
-3-4 Monate Ausbildung : bis 24 Monate Bindung
-6-12 Monate Ausbildung: bis 36 Monate Bindung
Mehr als 24 Monate Ausbildung bis 60 Monate Bindung
Auch spielen die Höhe der Fortbildungskosten eine Rolle. Geringe Fortbildungskosten ermöglichen lediglich eine kurze Bindung und hohe Fortbildungskosten eine ggf. längere.
Bitte teilen Sie uns daher noch die Dauer der Ausbildung und die Kosten der Fortbidung mit.
Allerdings ist die Klausel aus bereits obengenannten Gründen unwirksam. Bitte nehmen Sie daher auf keinen Fall eine Rückzahlung vor.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser,LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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