Vereinbarung über erneute Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Arbeitnehmer war über ein Jahr bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Da das Arbeitsverhältnis nicht den Wünschen des Arbeitnehmers entsprach, wurde der Arbeitsvertrag fristgerecht schriftlich gekündigt.
Der Arbeitnehmer hat bereits einen neuen Arbeitsvertrag bei einem neuem Arbeitgeber unterschrieben. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.09.2020.
Vor Ablauf des alten Arbeitsverhältnisses am 11.08.2020 geht der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer zu und bittet eine Vereinbarung zu unterschreiben.
Es handelt sich dabei um eine schriftliche Vereinbarung über erneute Aufnahme des Arbeitsverhältnisses, welches ja gekündigt wurde.
Es wurde kein neuer Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen.
Dabei geht der Arbeitgeber von gleichen Verhältnissen aus und bezieht sich somit auf den alten Arbeitsvertrag, welcher ja durch den Arbeitnehmer gekündigt wurde.
Die Vereinbarung enthält Folgendes:
Am 11.08.2020 wurde Folgendes zwischen dem Arbeitnehmer wohnhaft in …und dem Arbeitnehmer wohnhaft in … vereinbart:
Der Arbeitnehmer unterbricht sein Arbeitsverhältnis am 01.09.2020 für einen Monat und fängt am 01.10.20 wieder in ihrem Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen an.
Unterschrift Arbeitgeber Unterschrift Arbeitnehmer
Kann diese Vereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Unterschrift durch den Arbeitnehmer aufgelöst bzw. gekündigt werden?
Wie soll die Auflösung bzw. die Kündigung der Vereinbarung am besten erfolgen, damit der Arbeitnehmer rechtlich gut da steht, falls es zu Streitigkeiten kommen sollte?
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Antwort von Fachanwältin für Arbeitsrecht Katrin Muno
Sehr geehrter Herr Mandant,
da auf den ursprünglichen Arbeitsvertrag Bezug genommen worden ist, empfele ich Ihnen die in diesem Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen einzuhalten. Sollte der Arbeitsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verweisen, dann hätten Sie bei einer Beschäftigungsdauer von über einem Jahr eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Ende des Kalendermonats. Folglich könnten Sie noch vor Eintritt der Vereinbarung (01.10.2020) wirksam kündigen und Ihr neues Arbeitsverhältnis zum 01.09.2020 antreten. Unabhängig von einer Kündigung wäre auch eine gegenseitige einverständliche Aufhebung der Vereinbarung möglich, aber dafür benötigen Sie die Zustimmung der anderen Vertragspartei.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße
Katrin Muno
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
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Sie könnten die Vereinbarung auch bereits jetzt kündigen. Aber ja, diese Kündigungsfristen sind in diesem Fall zu Ihrem Nachteil. Alternativ könnten Sie auch versuchen zu kündigen ohne diese Fristen einzuhalten und dem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie an dieser Vereinbarung nicht festhalten möchten / können. Da die Vereinbarung keine Vertragsstrafe enthält, könnte er Sie beim Nichterscheinen am 1. Arbeitstag schlimmstenfalls kündigen.
Freundliche Grüße
Katrin Muno
Rechtsanwältin