Verein - Gemeinnützigkeit - Aufwandsentschädigung
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Gebert.
Wir sind ein eingetragener gemeinnütziger Schützenverein im Bereich Sport und Tradition.
In unserer Satzung steht:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Da es immer schwieriger wird die Tradition des „Schützen- und Volksfestes“ aufrecht zu halten.
So finden wir mittlerweile keinen Zeltverleiher mehr der uns mit Ausschank ein Zelt zu annehmbaren Konditionen vermietet. Wir müssen alles selbst erledigen.
Auch die Kosten der „Würde eines Schützenkönigs“ will kaum noch jemand tragen und deshalb möchten wir einiges ändern.
Wir möchten z. B. dem Schützenkönig für seine jährlichen Aufwendungen in Bezug auf Tradition, Musik etc. einmalig im Jahr eine Aufwandsentschädigungspauschale in Höhe von 750,- € zukommen lassen.
Gleiches gilt für ca. 6 Mitglieder für die dreitägige Zeltbewirtung und Bedienung denen wir eine Aufwandsentschädigung von insgesamt ca. 900,- € (für alle 6 Mitglieder zusammen, dies können jedes Jahr immer andere sein) zur Verfügung stellen.
Dies alles sind keine, wie in der Satzung steht „unverhältnismäßig hohe Vergütungen“ die die Gemeinnützigkeit in Frage stellen sollte.
Evtl. kommt auch der eine oder andere Betrag als Spende wieder zurück.
Nun unsere Frage:
Können bzw. dürfen wir dies und wenn ja, müssen wir dafür unsere Satzung entsprechend ändern oder reicht da ein Mitgliederbeschluss, der auf diese Vergütungen in Bezug auf unsere Satzung hinweißt, bzw. was müssen wir sonst evtl. tun?
Für eine verbindliche Antwort wären wir Ihnen dankbar.
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragensteller,
aus dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO) ergibt sich u. a., dass ihr Schützenverein einerseits, die Mittel des Vereins ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und andererseits, dass der Verein niemanden durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigen darf.
Bei der Frage, ob Vergütungen an Mitglieder des Vereins gezahlt werden dürfen, ist zu unterscheiden, ob die Vergütungen an einen Vorstand oder ein sonstiges Vereinsmitglieds erfolgt.
Vergütungen an Vorstand:
Nach den zivilrechtlichen Vorschriften übt der Vorstand eines Vereins sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus (§ 27 Abs. 3 BGB, § 662 BGB). Eine Abweichung von diesen zivilrechtlichen Grundsätzen ist möglich, so dass dem Vorstand eine angemessene Vergütung gezahlt werden kann. Damit der Schützenverein aber weiterhin gemeinnützig bleibt, bedarf es für diese Abweichung vom Grundsatz und damit für die Zahlung von Tätigkeitvergütungen an Vorstände einer ausdrückliche Regelung in der Satzung.
Da die derzeitige Satzung des Schützenvereins eine solche Regelung nicht enthält dürfen somit keine Tätigkeitsvergütungen an Vorstände gezahlt werden.
Ohne eine entsprechende Satzungsregelung dürfen den Vorständen lediglich Aufwendungen ersetzt werden, die während der Vereinstätigkeit entstanden sind (z. B. Fahrtkosten oder Telefonkosten). Diese Aufwendungen müssen aber einzeln und konkret nachgewiesen werden. Das erfolgt aber bei der Zahlung einer pauschale gerade nicht.
Damit den Vorständen eine pauschale "Aufwandsentschädigung" gezahlt werden kann, muss also m. E. die Satzung geändert werden.
Vergütungen an Vereinsmitglieder, die nicht im Vorstand sind:
Wie in der Satzung des Schützenvereins geregelt, dürfen Mitgliedern keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins geleistet werden. Das schließt aber nicht aus, dass Mitglieder ein Entgelt für eine Vereinstätigkeit erhalten.
Entscheidend ist, ob die Zuwendung auch an Dritte geleistet worden wäre. Wird für die Leistung des Mitglieds eine angemessene Gegenleistung an den Verein erbracht, liegt somit keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins vor.
Sie sollten also prüfen, ob der Verein für die Leistungen des Schützenkönigs bzw. die Leistungen der Mitglieder für die dreitägige Zeltbewirtung und Bedienung bei Beauftragung eines fremden Dritten (z. B. Catering-Firma) ebenso hohe Aufwendungen gehabt hätte. Ist dies der Fall, dürfen die Aufwandsentschädigungspauschalen gezahlt werden.
Zum besseren Nachweis gegenüber dem Finanzamt könnten Sie sich Angebote von Unternehmen für die Leistungen der Vereinsmitglieder einholen.
Eine Satzungsänderung ist für die Zahlung der Aufwandsentschädigungspauschalen an die Mitglieder, die keine Vorstände sind, jedenfalls nicht notwendig.
Ich hoffe meine Ausführungen waren für Sie hilfreich und alle ihre Fragen konnten beantwortet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert
Steuerberater
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Vielen Dank für ihre Antwort.
Zur Klarstellung.
Wir lassen uns von den Mitgliedern den Empfang der Aufwandsentschädigungspauschalen quittieren und verbuchen sie als Ausgaben.
Aber wo? Bei den Zweckausgaben oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb?
Gruß W. T.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Gebert