Verdienstausfall durch Verkürzung der Betreuungszeiten
Fragestellung
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
Wir haben einen Betreuungsvertrag mit einer Kita für unseren Sohn, der 8 Stunden Betreuung beinhaltet und Öffnungszeiten von 6:30 bis 16:30. Aufgrund eines großen Personalmangels werden die Öffnungszeiten/Betreuungszeiten ab April auf 6 Stunden gekürzt. Wir gehen Beide arbeiten und mein Mann hat noch eine geringfügige Selbstständigkeit. Ich werde wahrscheinlich meine Wochenarbeitszeit reduzieren müssen. Wie oder bei wem können wir unseren Verdienstausfall geltend machen?
Mit freundlichen Grüßen
C. G.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern vertraglich die 8 Stunden Betreuung und die Kernöffnungszeiten vereinbart worden sind, ist die von Ihnen geschilderte Abweichung als Vertragsverstoß zu werten und löst in der Tat Schadenersatzansprüche aus.
Anspruchsgegner wird der im Vertrag genannte Vertragspartner sein, in der Regel der Träger der Kita.
Da der Vertrag nicht bekannt ist, kann dieser so nicht von mir benannt werden, müsste sich aber schnell durch Einsicht in den Vertrag klären lassen.
Voraussetzung für Ersatzansprüche sind aber, dass Sie vorab diesen Mangel (Zeitverkürzung) monieren und auch darauf hinweisen, dass dann Verdienstausfälle anfallen, die geltend gemacht werden.
Da Sie diese Rüge im Streitfall nachweisen müssen, rate ich dazu, diese Rüge schriftlich zu erheben. Diese Rüge sollte dann sowohl an den Träger der Kita als auch an die Kita selbst (Leitung) gerichtet werden.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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