Verdienst auf dem Ausland (Großbritannien)
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme. Bitte kontaktieren Sie mich schnellstmöglich, um die Details abzustimmen.
Kontaktdaten:
015168490531
E..B.@hotmail.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Ich wohne seit 01.01.2020 in Deutschland und bin seither auch bei der deutschen Niederlassung meiner Firma angestellt. Zuvor war ich bei der UK Niederlassung und habe ich England gelebt (etwas über 7 Jahre). Nun wird mir die UK Niederlassung noch einen Bonus für das Jahr 2019 im März 2020 auszahlen (auf mein Konto in Großbritannien). Fällt das unter das deutsche Steuerrecht, da ich nun hier lebe uns erst im März ausgezahlt wird oder unter das britische Steuerrecht, da der Bonus für Tätigkeiten von 2019, die in Großbritannien ausgeübt wurden gilt?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
E. B.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zum Thema Bonuszahlung aus UK .
Mit den besten Grüßen
Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater, vBP Ingo Kneisel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
im Rahmen einer Erstberatung, Ihres Einsatzes und den von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben, möchte ich Ihre Fragen gerne im Nachstehenden wie folgt beantworten:
Allgemeines:
Es liegt unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG vor, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gem. der §§ 8+9 AO in Deutschland haben. (Ab 01.01.2020) Immer dann sind Sie grundsätzlich mit Ihrem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig. Somit also "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig".
Beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG liegt vor, wenn Sie in Deutschland abgemeldet sind und auch keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort mehr in der BRD hat.
Ihre Fragen gehen nun dahin, welches Land das Besteuerungsrecht für den 2019er Bonus hat, der im Jahr 2020 auf Ihr Konto in UK gezahlt wurde.
Für die Beantwortung Ihrer Fragen ist das Doppelbesteuerungsabkommen BRD./. UK da. Hier etwas zum Lesen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Grossbritannien/2010-11-23-Grossbritannien-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Hier ist der Artikel 14 einschlägig. Absatz 1 besagt, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Staat besteuert werden, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (Deutschland) ausgeführt. Das wurde sie nicht. Da der Bonus für Ihre Tätigkeit in UK gezahlt wird, muss er auch dort versteuert werden.
Allerdings müssen im Gegensatz zur beschränkten Steuerpflicht bei der unbeschränkten Steuerpflicht, die ja nach Ihren Schilderungen ab dem 01.01.2020 vorliegt, die ausländischen Einkünfte erklärt (Anlage Aus) werden. Diese werden zwar nicht besteuert, aber zur Berechnung des Steuersatzes für die inländischen Einkünfte einbezogen (sogenannter Progressionsvorbehalt, § 32b Absatz 1 Nummer 5 EStG, s.o.), da der Bonus erst in 2020 zufließt.
Wie es nun im UK ist, da bin ich mir nicht sicher, ich denke aber wenn man deutsches Recht anwenden würde müßte der UK AG die Versteuerung im UK in 2020 durchführen.
So wäre es in der BRD: Bei Boni oder Weihnachtsgeld muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer im Zeitpunkt des Zuflusses beim Mitarbeiter einbehalten, also dann, wann der Bonus oder das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird. Dies gilt auch, wenn der Bonus oder das Weihnachtsgeld zwar für das Jahr 2019 gewährt, aber (versehentlich oder bewusst) erst in 2020 ausgezahlt wird.
Beispiel: Bonus oder Weihnachtsgeld 2019 wird erst in 2020 ausgezahlt:
Ergebnis: Der Bonus bzw. das Weihnachtsgeld ist in 2020 zugeflossen und muss in die Lohnabrechnung für Januar 2020 einbezogen werden. Der laufende Arbeitslohn gilt 2019 als zugeflossen und ist in der Lohnabrechnung für Dezember 2019 abzurechnen.
Gem. § 32b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 EStG werden bei der Berechnung des besonderen Steuersatzes etwaige außerordentliche Einkünfte der §§ 34, 34b EStG nur mit einem Fünftel berücksichtigt. War der Bonus für eine mehrjährige Tätigkeit, wie eine Abfindung, dann trifft das Nachstehende zu. Wenn nicht gilt der normale Progressionsvorbehalt.
Trifft die Vorschrift des § 32b EStG (positiver sowie negativer Progressionsvorbehalt) mit der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG zusammen, ist eine integrierte Steuerberechnung durchzuführen; beide Regelungen sind im Rahmen einer Günstigerprüfung nebeneinander anzuwenden (BFH Urteil vom 15.11.2007, VI R 66/03, DStR 2008, 241; BFH Urteil vom 17.1.2008, VI R 44/07, DStR 2008, 499, BFH Urteil vom 22.9.2009, IX R 93/07, BFH/NV 2010, 296).
Unter den Begriff »außerordentliche Einkünfte« i.S.d. §§ 32b Abs. 2 Nr. 2, 34 Abs. 2 EStG fallen nur positive Einkünfte. Negative Einkünfte sind daher bei der Berechnung des Steuersatzes in voller Höhe abzuziehen.
Noch einmal zusammenfassend: Als beschränkt steuerpflichtig gelten Personen, (für Sie 2019) die im Inland (Bundesrepublik Deutschland) keinen Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mit ihren Einkünften, die sie im Inland(BRD) beziehen, (wenn überhaupt) sind sie sodann beschränkt steuerpflichtig. Die Steuerpflicht beschränkt sich auf die in § 49 EStG aufgeführten inländischen Einkünfte.
Ob Sie in Deutschland ab 2020 der Einkommensteuer unterliegen und damit als natürliche Person grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, richtet sich also somit danach, wo Sie wohnen und welche Einkünfte sie in Deutschland erzielten.
Noch einmal, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein, müssen Sie entweder einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland haben. Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 EStG), was auf Sie demnach nach dem 01.01.2020 zutrifft.
Ich hoffe Ihre Anfrage richtig verstanden- und ausreichend beantwortet zu haben. Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte gerne die Nachfragefunktion.
Sollte meine Antwort zu Ihrer Zufriedenheit ausgefallen sein, würde ich mich sehr über eine Bewertung freuen.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater
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vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort, die meine Frage beantwortet hat. Können Sie mir noch sagen, wie ich die deutsche Finanzbehörde über den Bonus informiere, sodass der Steuersatz richtig ermittelt werden kann? Gibt es hierfür ein Formular oder Ähnliches?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
E. B.
Hier mal ein Formular 2018 als Beispiel:
https://www.smartsteuer.de/online/wp-content/uploads/2019/01/Anlage_N-AUS_18.pdf
...und eine Anleitung:
https://redaktion.lohnsteuer-kompakt.de/wp-content/uploads/sites/24/2020/01/Anltg_N-AUS_19.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP
unser Ruf lebt von Ihrer Meinung. Wenn Sie insoweit mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine Bewertung Ihrerseits freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kneisel
Steuerberater, vBP