Verdacht auf Geldwäsche
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 1 Stunde
Fragestellung
"Sehr geehrter Herr Jeromin,
am 05.01.2017 erhielt ich eine Vorladung wegen Verdacht auf Geldwäsche.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter teilte dieser mir mit das die Deutsche Bank, bei der ich zwei Geschäftskonten führe, eine Meldung abgegeben hat.
Folgender Sachverhalt:
Ich handle seit 2008 als Einzelhändler in Deutschland mit Kinderwagen - Kunden sind Geschäfts - sowie Privatkunden.
Schwerpunkt liegt im Online Handel auf diversen Plattformen (Ebay und Amazon).
Ich habe im Jahr 2015 eine Firma in Mazedonien eröffnet. Die zwei Hauptgründe waren dafür:
1.) Günstige Konditionen für eventuelle Produktionsstätte um selbst Kinderwagen zu produzieren
2.) Einkommensersparnis
Da die Zahlungsdienste Paypal und Amazon Payment
keine Mazedonischen Konten unterstützen war ich gezwungen auf die Mazedonische Firma deutsche Geschäftskonten zu
eröffnen. Dies wurde dem Bankmitarbeiter bei der deutschen Bank so auch mitgeteilt. Nachweise über den Wareneinkauf (Herstellerrechnung) wurden der
Deutschen Bank ebenfalls als Nachweis vorgelegt. Die Zahlungseingänge auf den zwei Deutschen Bankkonten sind ausschließlich
Überweisungen von Paypal, Amazon Payment oder Überweisungen von Privatkunden.
Abgänge auf den Konten waren monatliche Rechnungen von Versanddienstleister (DPD).
Das verbliebene Guthaben wurde per EC Karte abgeholt da eine Auslandüberweisung circa 75€ kostet und diese mehrere Tage oder sogar
bis zu 2 Wochen benötigt bis die Überweisung auf meinem mazedonischen Euro Konto gutgeschrieben ist.
Die abgehobenen Gelder wurden zum Wareneinkauf genutzt. Ich wohne 10 km entfernt von der polnischen Grenze.
Die Herstellerrechnungen wurden entweder direkt auf ein das polnische Herstellerkonto oder bei Lieferung bezahlt.
Das mazedonische Unternehmen wurde Ende 2016 aufgelöst.
Die Umsatzsteuer wurde über meine Einzelfirma in Deutschland abgeführt.
Eine Anmeldung einer Zweigniederlassung auf die mazedonische Firma wurde nicht getätigt da ich bereits Mitte 2015 gemerkt habe
das die Geschäftsidee wie ich Sie ursprünglich bei Unternehmenseröffnung hatte nicht möglich war (fehlende Unterstützung der Zahlungsdienste und
komplizieret Abläufe bei der mazedonischen Bank).
Ich bitte daher um Info ob eine Geldwäsche vorliegt und wie ich mich verhalten soll.
Anhörungstermin ist der 18.01.2017.
Herstellerrechnung (Wareneinkauf) und Rechnungen über die Verkäufe an Privatkunden (Warenverkäufe) können von mir vorgelegt werden.
Freundliche Grüße
Frank Kögler
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für das damit für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Grundsätzlich ergeben sich aus Ihrer Sachverhaltsschilderung zunächst keine Ansatzpunkte für eine Geldwäsche. Allerdings ist die Regelung des § 261 StGB sehr weitreichend und umfasst viele Teilbereiche auch des Steuerrechts und des Abgabenrechts.
Hier könnten Ansatzpunkte darin liegen, dass sie in Mazedonien nicht gemeldet gewesen sind, wobei es dann ggf. auch auf steuerrechtliche Gesichtspunkte ankommt, wo Umsatzsteuer abgeführt worden ist, wo sie angefallen ist et cetera.
Wichtig ist, dass sie jeweils, was in Ihrem Sachverhalte auch darlegen, nachweisen können, wo und wohin die jeweiligen Zahlungen erfolgt sind und wofür sie verwandt wurden.
Auch dürfte sich, zumindest für die Ermittlungsbehörden die Frage stellen,warum ein mazedonisches Konto sodann genutzt werden musste und nicht alle Transaktionen über das Konto in Deutschland erfolgten, sofern die Firma in Mazedonien tatsächlich nicht tätig geworden ist.
Die Geldwäscheregelung dient insbesondere dazu, Verschleierung und Zahlungen aus Straftaten zu unterbinden.
Zu einer konkreteren Beantwortung Ihrer Frage halte ich es für notwendig, dass der Ihnen gegenüber gemachte Vorwurf konkretisiert wird. Hierzu können Sie entweder am 18.1.2017 zur Anhörung gehen und den Vorwurf hier sich weiter darstellen lassen. Dann bin ich auch eher in der Lage, hier konkrete Ausführungen zu machen. Aufgrund der allgemeinen Angaben kann ich hier ebenfalls nur sehr allgemeine und weit schweifende Darstellungen abgeben, die für Sie nicht hilfreich sind.
Allerdings schlage ich vor und rate Ihnen, dass Sie den Anhörungstermin nicht wahrnehmen. Sie sollten erst einmal auf den Wissensstand gebracht werden, wie auch die Ermittlungsbehörden. Eine Pflicht als Beschuldigter zum Anhörungstermin zu erscheinen, haben Sie nicht. Hierzu empfehle ich Ihnen dringend einen Rechtsanwalt zu beauftragen und Akteneinsicht zu nehmen. Aus dieser Akteneinsicht wird sich konkret der dem Tatvorwurf zu Grunde liegende Sachverhalt ergeben und auch die genaue Bezeichnung des Tatvorwurfs hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Geldwäsche.
Für eine solche Akteneinsicht stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung und könnte auch dann meine entsprechenden Darstellungen weiter konkretisieren. Sie können Kontakt über meine E-Mail-Adresse info@rechtsbuero24.de aufnehmen.
Sollten Sie dennoch zunächst Nachfragebedarf zu meinem oben genannten Ausführungen haben oder diese kommentieren oder weitere Sachverhaltsdarstellungen beifügen wollen, stehe ich Ihnen ebenfalls jederzeit gerne zur Verfügung und hoffe, dass ich Ihnen trotzdem zunächst einige Ausführungen in hilfreicher Art und Weise gemacht habe.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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