Verbuchung und Steuerrecht Auslandsgeldtransfer
Fragestellung
Hallo,
wir sind ein junges Unternehmen in der Handelsbranche und erledigen derzeit unsere Buchhaltung selbst.
Für einen Händler aus Pakistan wickeln wir außerdem derzeit den Geldtransfer von deren US-Kunden nach Pakistan ab.
D.h. Die US-Kunden bestellen in Pakistan und überweisen den fälligen Rechnungsbetrag auf unser Konto in Deutschland. Wir überweisen dann den Betrag abzüglich unserer 5% Provision nach Pakistan.
Was müssen wir steuerrechtlich beachten und wie können wir das verbuchen?
Danke und beste Grüße
Felix
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ausgehend von den von Ihnen gemachten Informationen gebe ich Ihnen nachfolgend meine erste Einschätzung.
So wie ich Ihre Ausführungen verstehe erbringen Sie mit der Übernahme der Zahlungsabwicklung für die US-Kunden eine sonstige Leistung. Der Leistungsempfänger ist Ihr pakistanischer Kunde.
Das Entgelt für die Leistung ist die Provision in Höhe von 5% der Gelder die Sie von den US-Kunden erhalten.
Wenn ich davon ausgehe, dass Sie die Gelder in fremdem Namen für fremde Rechnung vereinnahmen, stellen diese sogenannte durchlaufende Posten dar, die ertragssteuerlich gewinnneutral und umsatzsteuerlich nicht steuerbar sind. Nur das Entgelt in Höhe 5% der vereinnahmten Gelder ist ertrags- und umsatzsteuerlich zu versteuern.
Durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer, der diese Beträge vereinnahmt und verauslagt, lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt, ohne selbst Anspruch auf den Betrag gegen den Leistenden zu haben und auch nicht zur Zahlung an den Empfänger verpflichtet ist. Wer durchlaufende Posten vereinnahmt oder verausgabt, erbringt selbst keine Leistung. Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger bestehen unmittelbar.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass es sich bei der Provision um einen Business to Business Umsatz handelt, bei dem die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht.
Die Verbuchung könnte folgendermaßen erfolgen:
1. Bei Zahlungseingang aus den USA:
'Bank' an ‚Durchlaufende Posten‘
2. Bei Weiterleitung der Zahlung nach Pakistan:
‚Durchlaufende Posten‘ und ‚Nicht steuerbare Umsätze Drittland‘ an 'Bank'
Zu empfehlen ist Die Ausstellung einer Rechnung über die Provision mit dem Hinweis ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers – Reverse Charge‘ an den Pakistanischen Unternehmer.
Abschließend noch den Hinweis, dass Sie mit Ihrer Bank klären sollten, ob für den Geldtransfer Meldungen in Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsgesetz gemacht werden müssen (falls noch nicht geschehen).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen. Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die entsprechende Option.
Mit freundlichem Gruß
Udo Glinka (StB)
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Danke für die Antwort.
Eine kürze Rückfrage habe ich noch bezüglich der versteuerung der Provisionszahlung an uns.
Sind wir oder das pakistanische Unternehmen mit Leistungsempfänger gemeint.
Müssen also wir oder das pakistanische Unternehmen Steuer zahlen?
Danke und beste Grüße
Felix Taafel
Da Sie die Zahlungsabwicklung für das pakistanische Unternehmens erbringen, ist das pakistanische Unternehmen Empfänger dieser Leistung. Damit wäre die Leistung nach Paragr. 3a (2) UStG in Pakistan steuerbar.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Glinka (StB)
Ob die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (pakistanisches Unternehmen) übergeht, würde pakistanisches Recht regeln,
Es wäre auch denkbar, dass Sie sich als deustsche Firma in Pakistan registrieren müssen um eventl. steuerliche Pflichten zu erfüllen.
Das müssten Sie sich im Zweifel bei jemandem vergewissern, der sich mit pakistanischem Steuerrecht ausskennt,
MFG