Verbuchung : Auszahlung Rückdeckversicherung + Gewinnausschüttung
Fragestellung
X-GmbH hat zum 31.12.19 die HB+StB aufgestellt (siehe Anlagen). An die Gesellschafter bestehen Pensionszusagen. Die Berechnungen zum 31.12.2019 sind über vers. math. Gutachten erfolgt und entsprechend verbucht.
Die X-GmbH hat nun zum 01.01.2020 einen Teil (180.000,00) der Rückdeckversicherung (siehe Konto 1355 StB = 243.256,40€) aufgelöst. Das Geld ist auf dem Bankkonto der X-GmbH gutgeschrieben.
1. Wie wird die Gutschrift (180.000,00) verbucht (StB+HB) ?
( M.E. gewindneutral, wenn ja, dann folgt Frage 2:)
2. lt. HB besteht ein Gewinnvortrag zum 01.01.2020 über (9036,23+83882,40 ./. 84858,54)
= 8.060,09 €
StB = ( 41769,02+53760,90) = 95.529,92 €
Die Gesellschafter möchten nun die 180.000,00€ ausschütten. Da handelsrechtlich kein Gewinnvortrag in der Höhe besteht und auch für 2020 nicht erwartet wird, ist eine Ausschüttung überhaupt möglich, wenn nein, welche anderen Möglichkeiten gibt es, damit die Gesellschafter die 180.000,00€ erhalten.
Bitte bei der Beantwortung der Fragen die aktuellen beigefügten Bilanzwerte heranziehen !!
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert. Ihre Fragen möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich handelt es sich bei der Auszahlung aus der Rückdeckungsversicherung nur um eine Umschichtung von Aktivvermögen, die gewinnneutral ist. Zu buchen wäre hier also 180.000 EUR per Bank an Ansprüche aus Rückdeckungsversicherung. In der Handelsbilanz ist ja eine Saldierung erfolgt. Buchen Sie hier zunächst 180.000 EUR per Bank an Konto 1357. Dadurch kommt es dann zu einen Passivposten auf dem Konto 1357 (104.788,82 EUR minus 180.000 EUR = - 75.211.18 EUR). Diesen Wert buchen Sie dann um per 1357 an 951.
Zu 2:
Eine Gewinnausschüttung darf nur insoweit erfolgen, als Gewinnvorträge handelsrechtlich vorhanden sind. Es dürften also max. 8.060,09 EUR ausgeschüttet werden, damit das Stammkapital nicht unter 25.564,59 EUR fällt.
Über den Restbetrag können die Gesellschafter lediglich über ein Gesellschafterdarlehen verfügen. Das heißt dann aber auch, dass die Gesellschafter das Darlehen der GmbH zurück zu zahlen haben. Weiterhin muss die GmbH einen Zins von den Gesellschafter verlangen, der marktüblich sein muss (je nach werthaltiger Besicherung also niedriger bzw. höher). Über das gewährte Darlehen muss ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen werden, damit durch das Finanzamt keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen werden kann. Bei einer vGA werden nachträglich Kapitalertragsteuern festgesetzt (so wie bei einer korrekten Gewinnausschüttung), zzgl. Zinsen (weil die vGA in der Regel erst einige Jahre später entdeckt wird).
Sollte ein Darlehen gewährt werden, so könnte dieses Darlehen mit späteren Gewinnen getilgt werden, die dann zur Ausschüttung gelangen (also Verrechnung der dann getätigten Gewinnausschüttung nach Steuern mit dem Darlehen).
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen. Ich melde mich dann gerne dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Das ist natürlich unschön. Grundsätzlich greift hier § 31 GmbHG: danach müssen die Gesellschafter der GmbH den Betrag zurück zahlen, der nicht hätte ausgeschüttet werden dürfen (also Ausschüttung minus Gewinnvortrag). Der Geschäftsführer der GmbH muss hier also die Beträge zurück fordern und entsprechende Forderungen bilanzieren bis die Rückzahlung erfolgt ist.
Schöne Grüße!