Verbrauchsgebühren
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Unsere Privatschule DPFA in Sachsen möchte ab 01.08. 2020 eine Verbrauchsgebühr von zusätzlich 50 Euro zum Schulgeld 120 Euro erheben. Wir haben beim Direktor nachgefragt und eine Antwort der Schulleitung erhalten.(siehe Anhang)
Viele Eltern sind der Meinung das im Schulgeld viele Dinge wie Toilettenpapier etc. abgegolten sind. Dies ist auch unser Standpunkt.
1) Ist diese Gebühr zulässig?
2) Können wir uns auf unseren alten Vertrag berufen?
3) Welche Folgen kann eine NICHT Unterzeichnung haben?
4) Sind alle aufgeführten Verbrauchsmaterialien dort zu sehen ,oder vielleicht vielleicht schon im Schulgeld enthalten. Die Schule kann in Sachsen bezuschusst werden für Arbeitsmittel.
5) Welchen Ablauf sollte man einhalten wegen Fristen oder korrekten Ablauf
Wir sind gern bereit eine Gebühr zu entrichten, aber nicht in dieser Höhe(Vorschlag an die Schule waren 25 Euro), Und auch ein Stein, das Sachmittel darin enthalten sind die dort nichts zu suchen haben und vielleicht schon mit dem Schulgeld mitgezählt werden.
Bitte um eine Antwort per Mail: S.N.@gmx.de
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1. und 2.
Auch ich sehe die Erhöhung im Sinne der Verbrauchsgebühr sehr kritisch, im Einzelnen:
Einseitige Vertragsänderungen sind ganz grundsätzlich nicht zulässig - es geht außerdem um eine Privatschule, nicht um eine öffentliche, was andere Voraussetzungen hätte.
Dann müsste man den Vertrag schon kündigen, aber einen Kündigungsgrund haben, den ich hier nicht erkennen kann. Auch handelt es sich nicht um einen Fall des Wegfalls beziehungsweise der Störung der Geschäftsgrundlage, was ebenfalls zu einem Kündigungsrecht führen könnte.
Sie können sich daher auf den alten Vertrag berufen.
Denn das darin enthaltene Schulgeld deckt in der Tat die dem neuen Schulgeld unterliegenden Inhalte mit ab und ist damit abgegolten.
Zudem war das einseitig von der Privatschule voraussehbar und dann hätte man eben den Vertrag anders gestalten müssen, mit einer Klausel hinsichtlich einer Schuldgelderhöhung.
3.
Folgen bei einer Nichtunterzeichnung gibt es soweit nicht, es kann aber zu einem Rechtsstreit führen beziehungsweise zu der oben erwähnten Kündigung und Umgestaltung des Vertrages beziehungsweise Recht auf Anpassung.
Letzteres sehe ich aber wie gesagt nicht - auf den ersten Blick.
Das gibt weder der Vertrag her, noch die Gesetzeslage:
Gesetzbuch (BGB)
§ 313 Störung der Geschäftsgrundlage
“(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.“
Das müsste aber alles die Privatschule beweisen.
4.
Richtig, das ist wie gesagt bereits dem Vertrag immanent. Das ist also abgegolten.
5.
Kulanterweise kann man durchaus zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten den Vorschlag machen, 25 € als Erhöhung zu zahlen, das halte ich für gangbar.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Im Anhang noch eine Seite des Schulvertrages,Kultusministerium,Antwort DPFA Schulgeld.
1) Kann uns Punkt 5 des Vertrages diesbezüglich zum Verhängnis werden?
2)Ist die Verbrauchsgebührerhöhung als falsche Erhöhung zu werten, weil nicht das Schulgeld erhöht wurde.(Anfechtbar)Spielt es dabei eine Rolle ob von 2018/19 schon eine Erhöhung stattfand. (100 auf 120 pro Monat)
3) Würden Sie Ihren Mandaten ein Verfahren anraten und wie würden sie in Prozent die Erfolgsaussichten einschätzen. Recht vielen Dank , MfG S. N.
entschuldigen Sie die späte Rückmeldung, was damit verbunden ist, dass ich am Anfang der Woche dienstlich verreist und leider dann zwei Tage krank war. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Ich antworte Ihnen nunmehr gerne wie folgt:
Gut, sicherlich bietet die Klausel auf Seite 5 des Vertrages einen gewissen Spielraum für den Schulträger, aber dann muss die Höhe angemessen sein und eben sachgerecht. Da habe ich bei diesen beiden Punkten Zweifel.
Ich muss mir aber das noch näher ansehen und die Rechtsprechung dazu bewerten -
ich melde mich die kommenden Tage bei Ihnen, in Ordnung?
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
Vielen Dank das Sie sich nochmals die Zeit nehmen. Ich wünsche Ihnen eine gute Besserung und melden Sie sich einfach nochmals. Bis dahin, alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
S. N.
ich habe jetzt die Rechtsprechung angesehen, bin aber hier leider zu dem Ergebnis gekommen, dass es eigentlich so gut wie gar keine Urteile gibt, die auf den hier vorliegenden Sachverhalt passen, was die rechtliche Einschätzung erschwert. Ich kann Ihnen also leider nur wenig über die Ihnen bereits gegebene Antwort hinaus mitteilen.
Ich bin aber weiterhin der Meinung, dass die Erhöhung weder sachgerecht dem Grunde nach ist noch der Höhe nach einer Rechtfertigung finden kann.
Letztlich wäre es auch Sache des Schulträgers, dieses privatrechtlich gegenüber Ihnen und den anderen betroffenen Eltern einzuklagen und dann macht es auf jeden Fall Sinn, wenn sich die Eltern solidarisieren und sich vor Ort einen Anwalt nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
Zunächst ein riesiges Dankeschön für Ihren Einsatz.Es gibt wirklich kein Rechtsfall der gleichlautend zu nennen wäre. Auch Ihre Überzeugung teilen wir Eltern immer noch voll und ganz. Ich habe eine Anwältin in Zwickau beauftragt, der Schule einen Kulanzbrief zu schreiben, wo wir unsere 25 euro anbieten und auch einzahlen werden. Es gibt seitens der Eltern schon die Meinung dies darauf ankommen zu lassen und die Anwältin ist sich auch fast sicher das die Schule nicht alle Eltern verklagen wird bzw. kündigen. Wir pokern nun ab jetzigen Zeitpunkt gegen die Schule und werden warten was passiert. Mit der Einzahlung sinkt auch der Streitwert und damit die Kosten für unsere Familie. Sie haben uns sehr gut geholfen mit Ihrer Einschätzung und wir sagen nochmals Danke und bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen
S. N.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt