Verbraucherrecht - Mängelbeseitigung Neuware und Schadensersatzoptionen
Fragestellung
Guten Abend,
ich habe Mitte April für meine Eigentumswohnung eine Küche gekauft. Diese wurde Ende Mai geliefert und von einem Subunternehmer des Küchenstudios montiert. Zum 01.06. sind die neuen Mieter eingezogen. Nach ein paar Tagen ist ihnen aufgefallen, dass der Wasserhahn undicht ist, wenn er aufgedreht wird und Wasser unter der Spüle ausläuft. Dieses habe ich beim Monteur reklamiert, der versprochen hat, sich bei den Mietern zu melden und einen Termin zu vereinbaren, um den Mangel zu beheben. Dies ist nicht passiert. Trotz mehrmaliger Versprechungen durch den Monteur gegenüber den Mieterin und mir wurden vereinbarte Termine ohne Absage nicht eingehalten. Daraufhin habe ich mich mit dem Küchenstudio in Verbindung gesetzt. Der Ansprechpartner dort wollte sich mit dem Monteur in Verbindung setzen. Nichts passiert. Nach erneuter Reklamation durch mich wurde erneut ein Termin durch das Küchenstudio mit dem Monteur vereinbart. Monteur ist nicht aufgetaucht, angeblich wegen einer Verletzung. Zum vereinbarten Ersatztermin einen Tag später ist wieder niemand erschienen - ohne Absage.
1. Kann ich einen anderen Sanitärbetrieb mit der Mängelbeseitigung beauftragen ohne dass die Garantie für die Küchen verfällt?
2. Kann ich die anfallenden Kosten dem Küchenstudio in Rechnung stellen?
3. Kann ich Schadenersatz verlangen? Die Küche ist fristgerecht und vollständig von mir bezahlt worden.
Vielen Dank, Gruß
Daniel
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Richtig, Sie können wegen der mehrmals gescheiterten Versuche hier die Nacherfüllung als gescheitert betrachten und zu Selbstvornahme übergehen, was auch den Aufwendungsersatz für die Kosten eines anderen Unternehmens beziehungsweise Handwerkers einschließt.
Denn das ist so nach Recht und Gesetz möglich und selbst ein Gewährleistungsanspruch, wodurch Ihnen nichts verloren gehen kann, was auch vertraglich sogar nicht vereinbart werden könnte.
2.
Auf diesem Wege können Sie dem Küchenstudio auch den Aufwendungsersatz, die Kosten des anderen Unternehmens, in Rechnung stellen.
Das muss danach Grund und Höhe nachgewiesen werden, sollte aber vereinfacht möglich sein, da es um eine Reparatur geht und nicht eine Neuanschaffung.
Da reichen Sie dann einfach die Rechnung des anderen Unternehmens beim Küchenstudio ein.
Wenn Sie doch Zahlungen gegenüber dem Küchenstudio zu leisten haben, können diese in der Höhe auch zurückgehalten werden, sogar lässt das Gesetz das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten zu.
3.
Weitere Gewährleistungsansprüche wie Schadensersatz etc. sind nicht ausgeschlossen, insbesondere wenn Ihre Mieter deswegen die Miete mindern oder Ersatzanschaffungen notwendig sind für die vorübergehende Zeit.
Das würde ich mir auf jeden Fall schriftlich gegenüber dem Küchenstudio vorbehalten und gegebenenfalls geltend machen, wenn es soweit ist.
Ich hoffe, damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag. Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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