Veräusserungsgewinn EkSt
Fragestellung
Guten Abend,
ich war alleiniger Kommanditist einer GmbH&CO KG. Bei der GmbH Komplementärin war ich alleiniger Gesellschafter und GF.
Um eine Verschmelzung mit der Komplementärgesellschaft herbei zu führen, habe ich den Austritt aus der KG erklärt. Damit gab es nur noch die Komplementärgesellschaft- beide Gesellschaften verschmolzen miteinander.
Mein KG Anteil betrug Euro 500,-- die Aufgabe erfolgte 11.2016. Die Schlussbilanz der KGwies ein kleines MINUS auf. Waren und Umlaufvermögen sind nicht vorhanden gewesen. Nun schickt das FA einen Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach §15a Abs. 4 EStG.
1. Abschnitt
Festgestellt wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb und ausgewiesen der negativ Gewinn aus Gesamthandelsbilanz. Den Gewinn kann ich schon nicht nachvollziehen.
Dann folgt die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen: 100/100)
ausgewiesen wird der Veräusserungsgewinn i.s.d. §16,34 EStG wie bei der Feststellung
verrechenbarer Verlust i.s.d. §15 a : NULL
Nach Anwendung des §15a sind im Folgebescheid dann 500,- anzusetzen ( Einlage)
dann wird der steuerpflichtige Veräusserungsgewinn i.s.d. §16 EStG -davon tarifbegünstigtse VGewinne ausgewiesen i.s.d. §34 Abs 2 Nr. 1 EStG
Welche Auswirkung hat das auf meine EkSt 2016? Wird der ausgewiesene Gewinn meinem steuerpflichtigen hinzugerechnet?
2.Abschnitt
In Nachgang wird noch die Kapitalkontenentwicklung dargelegt und ein Gewinn zuzurechnende steuerpflichtige Haftungsminderung mit 500 ausgewiesen.
Was bedeutet das?
3. Abschnitt
Berechnung der im Folgebescheid anzusetzenden Einkünfte
hier wird dann wieder ausgewiesen:
steuerpflichtige Veräusserungsgewinn i.s.d. §16 EStG -davon tarifbegünstigtse VGewinne ausgewiesen i.s.d. §34 Abs 2 Nr. 1 EStG -Betrag wie in Abschnitt 1
In einer Anlage teilte das FA ferner mit, dass es ein negatives Kapitalkonto durch Entnahmen und Verluste gibt. Der o.a. Gewinn entspricht dem Betrag des negativen Kapitalkontos durch Entnahmen.
Mfg T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Die Gewinn- und Verlustanteile der Kommanditgesellschaft (KG) werden im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der KG festgestellt. Bei der Veranlagung berücksichtigt das Finanzamt, soweit vorliegend, die handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlüsse und die Steuererklärung, gegebenenfalls schätzt das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlagen. Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung ist als Grundlagenbescheid auch für Ihre persönliche Besteuerung maßgeblich. Falls die Besteuerungsgrundlagen unzutreffend sind, sind diese durch eine Änderung bei der KG zu korrigieren, beispielsweise im Einspruchsverfahren, soweit diese verfahrensrechtlich noch möglich ist.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung stellt sich mir der Bescheid wie folgt dar:
Auf Sie entfällt ein Veräußerungsgewinn aus der Aufgabe Ihres KG-Anteils, dieser wird allerdings auf 0 € festgestellt. Der Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis (bei Ihnen wahrscheinlich 0 €) nach Abzug der Veräußerungskosten (wahrscheinlich 0 €) den Wert Ihres Anteils am Betriebsvermögen (ebenfalls wahrscheinlich 0 €) übersteigt.
Ihr negatives Kapitalkonto ist jedoch, soweit dies aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, durch Entnahmen entstanden. Dies müssen nicht unbedingt Barentnahmen sein, es können auch Buchungen auf dem Kapitalkonten sein, die als Entnahmen zu werten sind. Diese Entnahmen werden dem Gewinn zugerechnet, dadurch kommen die Ihnen zuzurechnenden 500 € zustande. Dies ist die steuerpflichtige Haftungsminderung .
Im Ergebnis werden Ihnen 500 € Gewinn aus Gewerbebetrieb zugerechnet. Dieser Gewinn wird bei Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer den Einkünften zugerechnet.
Der Verweis auf § 34 EStG besagt, dass bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung eine Begünstigung des Gewinns vorgenommen wird, jedoch ist dies bei dem in Frage kommenden Betrag unbedeutend.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
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Antwort des Experten: Vielen Dank für Ihre Bewertung!
der Betrag der steuerpflichtige Haftungsminderung entsteht, soweit durch Entnahmen ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Dieser Betrag wird in dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der KG festgestellt. Wenn dieser Betrag unzutreffend ist, sollten Sie prüfen, ob noch ein Einspruch oder eine andere Änderung des Feststellungsbescheids möglich ist, da diese Feststellung nur da, nicht in ihrem persönlichen Einkommensteuerbescheid geändert werden kann.
Beachten Sie bitte die einmonatige Einspruchsfrist, da eine Änderung außerhalb der Einspruchsfrist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist!
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
sollte ein steuerlich anzuerkennendes Darlehen gewährt worden sein, dann wäre dies nicht als Entnahme zu erfassen. Allerdings werden Darlehen, die eine Personengesellschaft ihren Gesellschaftern gewährt, vom Finanzamt in Entnahmen der Gesellschafter umqualifiziert, wenn die Darlehensgewährung einem Fremdvergleich nicht standhält. Möglicherweise ist dies hier der Fall.
Aber auch hier wäre eine Änderung im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der KG anzustreben, eine Änderung in Ihrem Einkommensteuerbescheid ist nicht möglich.
Eine Änderung des Bescheids kann im Einspruchsverfahren oder durch andere Änderungsmöglichkeiten der Abgabenordnung erreicht werden, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
Die EkSt 2016 wurde durch Fristverlängerung noch nicht abgegeben, erfolgt nächste Woche.
Wäre dann noch eine Berichtigung wie in Ihrem 2. Absatz mögliche- in der Feststellung und in der Folge in der EkSt?
Um genau zu sein, wurde das Darlehen der KG nicht an mich als Privat gegeben, sondern an meine Einzelfirma ( mit eigener Steuernummer). Wäre das relevant?
Wichtig erscheint mir ja, bereits jetzt den Feststellungsbescheid berichtigen zu lassen, weil sonst alles andere nur mehr als schwer möglich sein wird, richtig. Wie wäre die empfohlene Vorgehensweise?
Danke
in Ihrer persönlichen Steuererklärung wird das im Feststellungsbescheid festgestellte Ergebnis angesetzt. Sollte dieses noch einmal auf Ebene der KG geändert werden, wird auch von Amts wegen Ihr persönlicher Steuerbescheid noch einmal geändert.
Zur Änderung des Feststellungsbescheids wäre die Erhebung eines Einspruchs das Mittel der Wahl, sofern die Einspruchsfrist (ein Monat ab Bekanntgabe) noch nicht abgelaufen ist. Sollte diese Frist versäumt worden sein, wäre zu prüfen, ob es eine Wiedereinsetzungsmöglichkeit oder eine andere Änderungsmöglichkeit nach der Abgabenordnung gibt.
Ob die Darlehensgewährung an Sie im Bereich Ihres Privat- oder Betriebsvermögens erfolgt ist, ist wahrscheinlich unerheblich. Wesentlich ist bei dieser Frage vor allem, ob die Darlehensgewährung dem Fremdvergleich standhält, beispielsweise in Bezug auf Zinsen und Sicherheiten, zudem ist hierbei normalerweise eine im Voraus getroffene, schriftliche, zivilrechtlich wirksame und auch tatsächlich durchgeführte Vereinbarung erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
Die GmbH wurde 2017 verkauft,Erwerber hat mit seiner e.K. Verschmolzen. Kann uch dann noch fuer 2016 agi33
ich lege Einspruch ein und berichtige die Angabe bzgl. der Entnahme und weise daraufhin, dass es sich um ein Darlehen handelt? Soll darauf verwiesen werden, dass ich ein Darlehen der GmbH gegeben hatte, mit der die KG nun verschmolzen wurde und sich dadurch die VB ausgleichen?
ein Einspruch ist das richtige Rechtsmittel.Legen Sie den Vertrag und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen (Beschlüsse der Gesellschaft, Korrespondenz o.ä.) bei, damit das Finanzamt prüfen kann, dass das Darlehen dem Fremdvergleich standhält.
Mit freundlichen Grüßen
gerne berate ich Sie weiterhin, ich melde mich deswegen morgen bei Ihnen!
Mit freundlichen Grüßen
bitte stellen Sie mir Ihre Frage als X-Mail. Wenn Sie eine Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren wünschen, beauftragen Sie mich bitte direkt mit Ihrer Vertretung, ich würde dann nach StBVV abrechnen.
Bernd T.s
Steuerberater
Neustadtswall 85
28199 Bremen
bernd.T.s@yahoo.de
Mit freundlichen Grüßen
Bernd T.s
Steuerberater
aufgrund unserer Namensähnlichkeit macht die Software aus meinem Nachnamen immer ein T.
Ich heiße Bernd T-h-o-m-a-s,
die E-Mail ist bernd.t-h-o-m-a-s@yahoo.de.
Die Bindestriche bitte entfernen.
Mit freundlichen Grüßen
bitte auch den Vertrag hochladen über die Schaltfläche "Datei hochladen"!
Mit freundlichen Grüßen