Veräußerung von unbeweglichem Auslandsvermögen
Fragestellung
Als Steuerinländer will ich ein Haus in Österreich veräußern (kein gewerblcher Handel, Haltefrist mehr als 10 Jahre). Gemäß DBA sind diese Einkünfte im Wohnsitzstaat von der Besteuerung freistellt und im Belegenheitsstaat steuerpflichtig.
Frage: Greift der Progressionsvorbehalt, obwohl die Veräußerung bei Belegenheit des unbeweglichen Vermögens im Inland steuerfrei wäre?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
In Deutschland greift der Progressionsvorbehalt nicht, weil die Einkünfte in Deutschland dem Grunde nach nicht steuerbar sind und zwar unabhängig vom Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. Was also in Deutschland nicht steuerbar ist, kann auch nicht in Deustchland dem Progessiosnvorbehalt unterliegen. Anders wäre es, wenn die Immobilie innerhalb von 10 Jahren veräußert würde. Dann wäre dieses Veräußerungsgeschäft in Deutschland auch steuerbar und steuerpflichtig. Im Fall von Österreich würde aber durch das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Belegenheitsstaat (Österreich) zustehen. In Deutschland wären diese Einkünfte folglich zwar steuerfrei, stünden dann aber unter Porgressionsvorbehalt. Diesen steuelrichen Sachverhalt haben wir in Ihrem Fall aber nicht.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater KANZLEI DR. SCHENKZ zweifach zertifizierte Steuerkanzlei
www.kanzlei-schenk.eu www.steuerrat.ag
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Dr. Rainer Schenk
Steuerberater