Veräußerung einer vermieteten Immobilie (Appartment)
Beantwortet
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit 2011 habe ich ein von mir bis dahin selbst genutztes Appartment (Eigentum) vermietet, da ich zum 01.01.2011 eine andere Wohnung bezogen habe.
In den Erklärungen zu meiner Einkommensteuer habe ich in den vergangenen Jahren aufgrund der Vermietungstätigkeit den Mieteinnahmen entsprechende Aufwendungen gegenübergestellt, die unter anderem auch Abschreibungen beinhalteten, die sich auf die Anschaffungskosten der Immobilie (1996 erworben) und die Einrichtungsgenstände bezogen, die ich im Zuge der Vermietung angeschafft hatte (Kücheneinrichtung).
Zum 01.03.2015 habe ich nun dieses Appartment veräussert. Meine Frage für die EKSt-Erklärung für 2015: Kann ich den "noch nicht genutzten" steuerlichen Restbuchwert des Appartments nebst der Kücheneinrichtung steuerlich geltend machen? Und wenn ja, wie?
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Auftraggeber,
leider muss ich Sie enttäuschen. Eine steuerliche Geltendmachung des Restbuchwertes des Appartements und der Küche ist im Jahr 2015 nicht mehr möglich.
Der Restbuchwert könnte nur bei der Ermittlung eines steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns steuermindernd geltend gemacht werden. Eine andere Möglichkeit ist nicht möglich.
Sie haben das Appartement aber bereits im Jahr 1996 erworben. Somit hätten Sie das Appartement innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren nach Erwerb des Appartements gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG bis Ende 2006 veräußern müssen, um einen Restbuchwert steuermindernd anzusetzen.
Nach Ablauf der vorgenannten Veräußerungsfrist unterliegt der Verkauf des Appartements nicht mehr der Einkommensteuer. D.h. ein Veräußerungsgewinn bzw. ein Veräußerungsverlust hat keine steuerliche Auswirkung mehr, so dass der Restbuchwert steuerlich verloren ist.
Ich hoffe meine Antwort ist für Sie hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Damm
Steuerberater
P.S.: Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
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