Veränderung Arbeitsvertrag Geschäftsführer
Beantwortet von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt in unter 2 Stunden
Fragestellung
Sehr geehrter Frau Müller- Mundt,
mein Gesellschafter möchte meinen Arbeitsvertrag ändern, da ein Gesellschafterwechsel (Verkauf der Firma) beabsichtigt ist.
Im Anhang der bisherige Vertrag und die Veränderung.
Wie ist Ihre rechtliche Einschätzung dazu. Könnte es hier Probleme oder rechtliche Unsicherheiten geben.
Vielen Dank für Ihre Rückinfo.
Mit freundlichen Grüßen
M. T.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Annegret Müller-Mundt
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich erscheint das Änderungsangebot fair, da es keinerlei Verpflichtung für die Gesellschaft gibt, für einen solchen Fall eine Abfindung anzubieten – zumal sie den Verkauf von Gesellschaftsanteilen natürlich erschwert. Da ich die Hintergründe des Angebotes nicht kenne, kann ich jedoch keinerlei Aussage dazu treffen, ob die Höhe der Abfindung im Einzelfall angemessen ist. Dies ist letztendlich Verhandlungssache.
Die Kündigungsfrist erscheint für ein derartiges Sonderkündigungsrecht, das eine potentielle Konfliktsituation auflösen soll, relativ lang, aber auch das hängt von den Interessen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und ist ggf. zu verhandeln.
Ein Risiko für Sie ist sicherlich der schmale Anwendungsbereich des Sonderkündigungsrechts, das hier voraussetzt, dass 100% des Stammkapitals übertragen wird. De facto tritt ein Kontrollwechsel ja schon bei einer Übertragung von 51% des Stammkapitals ein. Zudem ist unklar, inwieweit sich die in den beiden Spiegelstrichen unter b) angelegten Alternativen unterscheiden sollen, wenn auf 100% des Stammkapitals abgestellt wird.
Im Absatz c) fehlt eine Regelung zur Entstehung (Ausübung des Sonderkündigungsrechts bzw. Abberufung/Kündigung), zum Fälligkeitszeitpunkt (üblicherweise bei Beendigung) und der Vererbbarkeit des Abfindungsanspruchs. Bei Tod des Anspruchsinhabers zwischen Entstehung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs kann es ohne entsprechende Regelung streitig sein, ob der Anspruch auf die Erben übergeht.
Bitte berücksichtigen Sie allerdings, dass es sich bei meiner Antwort auf diese X-Mail lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann. Das persönliche Gespräch mit einem Rechtsanwalt, dass auch eine Erörterung der Hintergründe erlaubt, kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für Rückfragen oder eine telefonische Besprechung zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie jedoch, dass ich heute Nachmittag voraussichtlich nicht erreichbar sein werde.
Mit besten Grüßen
Annegret Müller-Mundt
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