UStG §19
Fragestellung
Hallo,
ich bin sozialversicherungspflichtig angestellt und hab mich nebenberuflich als Physiotherapeutin selbständig gemacht (Freiberuflich). Nun habe ich einige Fragen zum Thema Umsatzsteuer.
Ich gehe davon aus, dass die auf Privatrezept erfolgenden Heilbehandlungen grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit sind.
Heilbehandlungen ohne Rezept unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Wellnessbehandlungen unterliegen dem normalen Umsatzsteuersatz.
Solange der Vorjahresumsatz nicht 22.000€ und der aktuelle Jahresumsatz voraussichtlich nicht 50.000€ übersteigt, muss nach UstG §19 keine Umsatzsteuer ausgewiesen, eingenommen und entrichtet werden. Hierfür ist kein Antrag beim Finanzamt notwendig.
Frage 1: Sind die obigen Ausführungen richtig?
Frage 2: Ist das Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei der 22.000€ bzw. 50.000€ Grenze anzurechnen? Wenn Ja, welcher Bestandteil?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Frage 1: Sind die obigen Ausführungen richtig?
Richtig. Wobei neben einer ärztlichen auch die Verordnung durch einen Heilpraktiker oder im Rahmen einer Reha möglich ist. Die Grenze von 22.000 € wäre bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit jahresanteilig umzurechnen (auch im Folgejahr, wenn der Vorjahresumsatz geprüft wird), also bei Beginn im Juli beispielsweise 22.000 € x 6/12 = 11.000 €.
Frage 2: Ist das Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung bei der 22.000€ bzw. 50.000€ Grenze anzurechnen? Wenn Ja, welcher Bestandteil?
Nein, nur die steuerpflichtigen Umsätze (als ohne die steuerfreie Heilbehandlung) aus der unternehmerischen Tätigkeit, ohne Umsätze aus dem Abgang von Anlagevermögen, sind einzubeziehen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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