Ust auf meiner Freelance Rechnung
Fragestellung
Ich arbeite als Freelance IT Fachmann. Ich arbeite international.
D.h. , ich habe keinen festen Wohnsitz, sondern bin perpetual Traveller und nirgendwo länger als 2 Monate im Jahr.
Auf meinen Rechnungen habe ich bisher vermerkt.
kein Wohnort - Perpetual Traveller
und bei Umsatzsteuer "reversed charge; die Mehrwertsteuerpflicht geht auf den Leistungsempfänger über"
Ist das so in Ordnung oder habe ich darüber hinaus etwas zu beachten.
Kann mein Kunde (verschiedene Unternehmen, meist in der EU) diese Rechnung als Ausgaben abziehen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Salar Rechid
Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie als perpetulal traveller weder einen Wohnsitz in Deutschland, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen, dann kann dies auch auch für die Umsatzsteuer ein starkes Indiz dafür sein, dass sie im Inland einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen.
Denn nach § 2 Abs. 1 UStG gilt jemand dann als Unternehmer, wenn er eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung ausübt. Beide Tätigkeitsformen setzen per Definiton eine Nachhaltigkeit voraus, zumindest jedoch, dass das Handeln auf Nachhaltigkeit angelegt sein soll, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Denn als selbständiger IT-Fachmann würde man entweder gewerblich oder freiberuflich tätig sein. Würde die gewerbliche Komponente überwiegen, so würde man grds. ein Gewerbe anmelden müssen, was aber per Definition nur bei einer Nachhaltigkeit möglich ist. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass Sie mangels nachhaltiger Tätigkeitsausübung in irgend einem Land überhaupt als Unternehmen anzusehen sind.
Selbst wenn Sie als Unternehmer anzusehen sind, so sollte Ihre Vorgehensweise zutreffend sein. Denn in diesem Fall würden Sie steuerpflichtige Beratungs- und IT Leistungen erbringen. Soweit hier der Leistungsempfänger in einem anderen Land ansässig ist, so ist das reverse charge Verfahren (Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger) das richtige Mittel.
Mit diesen beiden Argumenten würde ich mich an Ihrer Stelle im Zweifel bei der Finanzverwaltung positonieren, falls es mal zu Rückfragen kommt.
Ich wünsche Ihnen beruflich und gesundheitlich alles Gute.
Beste Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
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ich nehme an, dass Sie den Vorsteuerabzug meinen. Sofern Ihre Rechnung ordnungsgemäß erstellt wird und insbesondere ein Nettobetrag ohne Umsatzsteuer mit Hinweis § 13b UStG stattfindet, so ist die Vorsteuer für Ihre Kunden grds. gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG abziehbar, wenn die IT-Leistungen für den unternehmerischen Bereich Ihrer Kunden eingekauft wurden. Die finale Abzugsfähigkeit hängt von der tatsächlichen Verwendungsabsicht Ihrer Kunden zusammen. Handelt es sich bei den IT-Leistungen um Kostenbestandteile für eine steuerpflichtige Ausgangsleistung Ihrer Kunden, so ist die Vorsteuer nicht nur abziehbar, sondern auch abzugsfähig.
Sofern Ihre Kunden gewerbliche Einkünfte erzielen und die Kosten betrieblich veranlasst sind, so können sie die IT-Kosten selbstverständlich als Betriebsausgaben im Rahmen der Ertragsteuern berücksichtigen.
Beste Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater
Hier ging es mir vordergründig nicht nur um die Vorsteuer, sondern vielmehr um die Tatsache, dass ich als Perpetual Traveller keinen festen Wohnsitz habe und diese Rechnung von mir als Privatmann (Freelancer) ohne steuerliche Betriebsstätte ausgestellt wird.
Der Kunde sollte diese echten Betriebskosten (IT) in seiner EÜR als Betriebsausgaben bewertenund somit bei seinen Ertragssteuern berücksichtigen können.
ausgehend von einer tatsächlichen betrieblichen Veranlassung Ihrer Kunden, kann das Finanzamt sich grds. nur ggf. auf § 160 AO berufen. Demnach kann es den Betriebsausgabenabzug verweigern, wenn Ihre Kunden den Gläubiger oder den Empfänger des Rechnungsbetrages (also Sie) zu nennen. Hierfür geht aus dem Gesetz nicht hervor, dass man unbedingt irgendwo ansässig im steuerlichen Sinne sein muss. In Ihrem speziellen Fall muss man wohl praktisch denken und eine Adresse nennen, die Sie manchmal aufsuchen (z.B. die Ihrer Eltern) oder im Zweifel E-Mail und Telefonnummer.
Ich empfehle Ihnen die Rechnungen mit einer ausführlichen Leistungsbeschreibung zu versehen, damit erst gar keine Fragen auftauchen.
Beste Grüße
Salar Rechid, LL.M
Steuerberater