US Foreign Corrupt Practices Act - Im deutschen Arbeitsvertrag gültig?
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für ihre Zeit! Da ich nicht beurteilen kann welche Informationen von Belangen sind hier die genaue Beschreibung der Sachlage:
Ich habe einen Arbeitsvertrag von einem deutschen Startup bekommen mit folgenden zwei Formulierungen:
"Der Arbeitnehmer hat auch folgenden Bestimmungen zu befolgen:
(a) die Bestimmungen des UK Criminal Justice Act 1993 zu Insidergeschäften;
(b) den UK Bribery Act 2010, den US Foreign Corrupt Practices Act 1977 und vergleichbare Bestimmungen gegen Bestechung und Korruption in anderen Ländern, in denen die Gesellschaft oder mit ihnen verbundene Unternehmen tätig sind.
(c) die Bestimmungen der Gesellschaft hinsichtlich Business Code of Conduct inklusive der dort enthaltenen Exportbestimmungen."
und
"Auf diesen Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar."
Es geht mir vor allem um den "US Foreign Corrupt Practises Act 1977". Da ich Hauptverantwortlich für das Supply Chain Managment sein werde und auch Lieferanten und Kunden in den USA sitzen, ist meine Frage ob ich bei Verstoß gegen diese Regulierungen nach dem amerikanischen Gesetz/ "Corrupt Practises Act " belangt werden kann. Sprich ist hier die deutsche oder die amerikanische Rechtssprechung ausschlaggebend? Würde ungern das Risiko eingehen bei einem unbewussten Verstoß (europäisches und amerikanisches Rechtsempfinden unterscheiden sich in diesem Bereich ja teilweise) nach amerikanischen Maßstäben Strafe zahlen zu müssen etc..
Beziehungsweise gehe ich auch durch die anderen genannten "Acts" ein Rechtsrisiko ein?
Es gibt keinen Code of Conduct der Firme.
Kurz zum Hintergrund wieso die erste Formulierung in dem Vertrag ist: Das Startup hat amerikanische Investoren, diese schreiben eine solche Klausel vor.
Vielen Dank für ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
T. N.
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Antwort von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
die von Ihnen mitgeteilten Klauseln (Wahl US/UK-Recht und Geltung des deutschen Rechts) sind nicht eindeutig und daher auszulegen. Denn zum einen wird zulässigerweise die Geltung deutschen Rechts vereinbart und zum Anderen aber mit der Verpflichtung auf US/UK-Recht von dieser Wahl abgewichen.
Zu klären ist also, ob die Wahl des deutschen Rechts wirklich für den gesamten Vertrag gelten soll oder nicht. Für die Gesamtgeltung würde dies bedeuten, dass Sie die Tatbestände des US/UK-Rechts nicht erfüllen dürfen, aber nicht die Rechtsfolgen des ausländischen Rechts bei Verstoß Anwendung finden würden. Umgekehrt bedeutet die nicht ausschließliche Geltung, dass nicht nur Tatbestand sondern auch Rechtsfolgen eintreten würden. Die Vereinbarung eine ausländischen Rechts in Individualverträgen ist nach der sog. Rom I Verordnung unbedingt zulässig und führt zur Anwendung fremden Rechts in Deutschland durch deutsche Richter.
Was vereinbart wurde/werden soll, ist wie gesagt Auslegungssache.
Die Auslegung erfolgt zunächst nach dem Wortlaut. Die ist wie gesagt uneindeutig und damit untauglich. Dann ist nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung zu suchen. Dies heißt, was wollten die Parteien mit der Vereinbarung erreichen? Sie sagen, dass es im Wesentlichen um die Einhaltung der Regeln für Kontakte zu US-amerikanischen Lieferanten geht und diese ihre Verpflichtung zur Weitergabe der US-Regeln durchsetzen. Das dürfte damit bedeuten, dass sehr wohl die volle Geltung des US-Rechts gewollt ist. Denn die Verwirklichung des Tatbestands ohne die Drohung des US-Rechts ist nicht effektiv. Rechtsfolge eines bloßen Verstosses ohne Rechtsfolge wäre nach deutschem Recht die Abmahnung zur Einhaltung der mangelnden Vertragstreue und ggf. Kündigung. Da es Ihrem Arbeitgeber aber gerade auf die Erfüllung der Anforderungen seiner Amerikanischen Geschäftspartner ankommt, dürfte die volle Geltung des US-Rechts gewollt sein.
Sie müssen also nicht nur deutsche Arbeitsrechtsmaßnahmen bei einem Verstoß fürchten, sondern auch Strafen nach US-Recht.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber bitten, die Anwendung der Klausel für Sie zu erklären. Wenn er wider Erwarten die bloße Tatbestandsregelung will und nicht die Vollgeltung, sollte das im Arbeitsvertrag dokumentiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Pieperjohanns
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