Urlaubsanspruch bei Minijob und 100% Homeoffice
Fragestellung
Eine Teilzeitkraft wird auf 450€ Basis eingestellt. 37,5 Stunden im Monat bei absolut freier Zeiteinteilung. Gearbeitet wird ausschließlich von Zuhause.
Wie bestimmt/berechnet sich der arbeitsrechtliche Urlaubsanspruch?
Und wie wird dieser in der Praxis ausgeübt, da kein typischer Arbeitstag definiert werden kann?
Mit anderen Worten wie viele Stunden pro Arbeitsjahr müssen vom Arbeitgeber bezahlt werden, ohne dass dafür eine Arbeitsleistung erbracht werden musste?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Das ist wie bei sonstigen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich (zu den Ausnahmen und Besonderheiten gleich zu 2.):
Es gilt das (tarif- und/oder arbeits-)vertragliche zunächst, ansonsten das Bundesurlaubsgesetz, vgl. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz), § 12 regelt die Urlaub im Bereich der Heimarbeit.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 3 Dauer des Urlaubs
"(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind."
2.
Das Heimarbeitsgesetz definiert in § 2 Begriffe:
"(1) Heimarbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen (Absatz 5) im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überläßt. [...]."
Das müsste hier anwendbar sein. Wenn nicht, gilt ganz normal § 3 Bundesurlaubsgesetz.
Ansonsten § 12 Bundesurlaubsgesetz
§ 12 Urlaub im Bereich der Heimarbeit
"Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben a bis c des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellten, für die die Urlaubsregelung nicht ausdrücklich von der Gleichstellung ausgenommen ist, gelten die vorstehenden Bestimmungen mit Ausnahme der §§ 4 bis 6, 7 Abs. 3 und 4 und § 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1.
Heimarbeiter (§ 1 Abs. 1 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes) und nach § 1 Abs. 2 Buchstabe a des Heimarbeitsgesetzes Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, von diesem bei einem Anspruch auf 24 Werktage ein Urlaubsentgelt von 9,1 vom Hundert des in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres oder bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelts vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
War der Anspruchsberechtigte im Berechnungszeitraum nicht ständig beschäftigt, so brauchen unbeschadet des Anspruches auf Urlaubsentgelt nach Nummer 1 nur so viele Urlaubstage gegeben zu werden, wie durchschnittliche Tagesverdienste, die er in der Regel erzielt hat, in dem Urlaubsentgelt nach Nummer 1 enthalten sind.
3.
Das Urlaubsentgelt für die in Nummer 1 bezeichneten Personen soll erst bei der letzten Entgeltzahlung vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt werden. [...]."
So oder so, ob nun das Heimarbeitsgesetzz gilt oder nicht (Heimarbeiter sind nach herrschender Rechtsmeinung keine Arbeitnehmer), gelten die mindestens 24 Werktage.
Wenn nunmehr eine freie Zeiteinteilung besteht, für sieben Wochentage, dann gilt:
Ein Arbeitnehmer, der an sieben Tagen in der Woche gearbeitet hatte, kann Urlaubsabgeltung ausgehend von einem Jahresurlaub von 28 Tagen begehren. Das Bundesurlaubsgesetz will dem Arbeitnehmer vier Wochen Jahresurlaub gewähren, der von einem 24-tätigen Jahresurlaub nicht erreicht wäre.
Vgl. Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 7. Januar 2010 – 6 Ta 1/10
Häufiger ist der umgekehrte Fall:
Der Arbeitnehmer, der nur 5-Tage die Woche arbeitet, also nur an den Arbeitstagen, hat von daher 20 Tage und nicht 24 Tage Mindesturlaub.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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sehr gerne würde ich Ihre Antwort bewerten. Allerdings weiß ich nicht, wie ich das machen soll. Sie haben mir eine Antwort gegeben, aber meine Frage nicht beantwortet. Die Antwort ist allgemein gehalten. Meine Frage war dagegen sehr konkret. Ich habe eine entsprechend konkrete Antwort erwartet:
"Der Urlaubsanspruch in dem von Ihnen geschilderten Fall beträgt: X Tage."
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ich versuche das kurz zusammengefasst konkreter darzustellen:
Ein Arbeitnehmer, der an sieben Tagen in der Woche gearbeitet hatte, kann einem Jahresurlaub von 28 Tagen begehren.
Auf die Arbeitszeit im Einzelnen kommt es nicht an, sondern nur auf die Anzahl der Tage, an denen gearbeitet wird. Man könnte das aber auch einvernehmlich mit Zustimmung des Arbeitnehmers anders regeln. Dann würde entsprechend weniger Urlaub gelten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt