Urlaubsabgeltung bei Beschäftigungszeit unter 3 Monaten
Fragestellung
Guten Tag,
ich möchte meine mit der letzten Gehaltsabrechnung nicht abgegoltenen Urlaubsansprüche (schriftliche Nachforderung unter Fristsetzung blieb erfolglos) einklagen.
Arbeitsvertragliche Vereinbarung: Mtl. Bruttogehalt 4.100 EUR, Urlaubsanspruch 28 AT/Jahr - 5 AT/Woche. Beginn des AV 01.04.2019, Kündigung zum 11.06.2019 durch AN am 27.05.2019.
Nach meiner Berechnung wurde ein Urlaubsanspruch von 5 AT erworben, der aufgrund einer seit dem 27.05. andauernden Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des AV nicht genommen werden konnte.
Frage: Wie wird die Urlaubsabgeltung berechnet, wenn das AV nur im o. g. Zeitraum bestand (also weniger als 3 Monate) und unter der Woche endete. Die lt. § 11 BUrlG anzuwendende Regelung geht von 3 Monaten Beschäftigungszeit aus, die hier nicht vorliegen.
Freundliche Grüße
B. H.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Silke Jacobi
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Die Berechnungen nach dem Bundesurlaubsgesetz beziehen sich zunächst nur auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch, der bei einer 5-Tage-Woche nur 20 Tage beträgt.
Urlaubsansprüche, die vom Arbeitgeber zusätzlich gewährt werden, wie bei Ihnen hier 8 Tage über den Mindesturlaub hinaus, unterliegen insoweit grundsätzlich nicht mehr den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes, was bedeutet, dass hier abweichende Vereinbarungen zur Berechnung des Teilurlaubs gemacht werden dürfen, solange der Mindesturlaub dadurch nicht angetastet wird.
Es wäre daher zunächst zu klären, ob es im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag, der in den Arbeitsvertrag eingeführt wurde, besondere Regeln zur Berechnung der Urlaubstage über den Mindesturlaub gibt.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung der gesetzlichen Urlaubstage nur volle Monate berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass hier nur 2 volle Monate, nämlich April und Mai, in Ansatz gebracht werden können.
Die Berechnung wäre dann 20/12 = 1,6 Tage pro Monat, die auf 2 Tage aufgerundet werden.
Für den gesetzlichen Urlaubsanspruch ergeben sich damit pro Monat 2 Urlaubstage, sodass der gesetzliche Mindesturlaub bei 2 vollen Monaten 4 Tage beträgt.
Gibt es keine anderen Regelungen für die zusätzlichen 8 Urlaubstage, würde die obige Berechnung auf die 28 Urlaubstage insgesamt angewendet.
28/12 = 2,3 Urlaubstage pro vollem Monat, die auf 2 Tage abgerundet werden; bei 2 Monaten ergibt dies ebenfalls einen Urlaubsanspruch von 4 Tagen.
Insoweit sollten Sie Ihre Berechnungen, die 5 Urlaubstage ergeben haben, vorsorglich nochmals prüfen.
Die Berechnungen für die Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz gilt zunächst wiederum nur für den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen. Auch hier können im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag abweichende Regelungen für die Urlaubsabgeltung getroffen werden für die Urlaubstage, die den Mindesturlaub übersteigen.
Soweit das Arbeitsverhältnis noch keine 13 Wochen bestanden hat, wird im Allgemeinen die tatsächliche Beschäftigungsdauer für die Berechnung der Urlaubsabgeltung herangezogen.
Da die Urlaubsabgeltung ohnehin nach dem tatsächlichen Verdienst pro Tag berechnet wird, bei dem 13-Wochen Zeitraum wären das 13 x 5 Arbeitstage, ist dies für die Arbeitnehmer ohne Nachteile möglich.
Es wird also zunächst ermittelt, wie viele Tage das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestand, wobei hier Arbeitstage der 5-Tage-Woche berücksichtigt werden. Krankheitstage und Feiertage werden dabei grundsätzlich nicht abgezogen.
Sie müssten daher ermitteln, wie viel Sie in dem Zeitraum vom 01.04.2019 bis 11.06.2019 tatsächlich brutto verdient haben. Dies sollte sich für den anteiligen Zeitraum im Juni 2019 aus der Abrechnung ersehen lassen.
Anschließend lässt sich die Urlaubsabgeltung für den gesetzlichen Mindesturlaub wie folgt berechnen:
Ermittelter Gesamtverdienst / tatsächliche Anzahl der Arbeitstage (22 Tage April; 23 Tage Mai; 6 Tage Juni = 51 Arbeitstage) x Urlaubstage (4 Tage)
Die Formel wäre dann also Gesamtverdienst / 51 Arbeitstage x 4 Urlaubstage.
Gibt es für die zusätzlichen 8 Arbeitstage eine abweichende Berechnung, müsste die Urlaubsabgeltung insoweit für diesen Urlaubsanspruch, der dann vorher entsprechend zu berechnen wäre, ggf. gesondert ermittelt werden.
Gibt es für die zusätzlichen 8 Arbeitstage keine besonderen Regelungen, bleibt es bei der obigen Berechnung, da dann der Gesamtanspruch ebenfalls 4 Urlaubsage betragen würde.
Der errechnete Gesamtbetrag könnte dann in der Regel gerichtlich als Urlaubsabgeltung eingeklagt werden.
Letztlich möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass in vielen Arbeitsverträgen und Tarifverträgen sogenannte Ausschlussfristen enthalten sind. Diese Fristen sorgen dafür, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten, recht kurzen Frist nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht und ggf. eingeklagt werden müssen. Versäumt man diese Frist, verfällt der Anspruch komplett.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Bei Verständnisfragen oder Nachfragen, kontaktieren Sie mich gern über die Kommentarfunktion auf diesem Portal.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Sie haben eine Frage im Bereich Arbeitsrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen