Urlaub nach REHA
Fragestellung
Hallo.
Meine Frau hat eine Kur vom Rententräger bewilligt bekommen. Diese beginnt am 01.08 und soll am 22.08. enden.
Nun war in dieser Zeit (19.08-06.09) Jahresurlaub geplant. Jetzt wollte Sie die 4 Tage wo sich diese Termine ,,beißen" gleich im Anschluss nehmen, das will Mann Nicht gewähren.
Meine Frau hätte sogar noch 5 Tage Resturlaub ,könnte sie diese Tage nicht auch noch ran hängen?
Mit freundlichen Grüßen.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ich Ihre Angaben richtig verstehe, dann war der Urlaub bereits seit längerer Zeit geplant und auch seitens des Arbeitgebers genehmigt.
Für den Arbeitgeber ist es nicht ohne weiteres möglich, einseitig den genehmigten Urlaub zu widerrufen. Dies ginge entweder nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer oder in extremen in Ausnahmefällen. Solche Ausnahmefälle sind immer nur dann gegeben bei unvorhersehbaren Ereignissen, wie z.B. bei Katastrophenfällen oder einem plötzlichen Ausfall einer größeren Zahl von Arbeitnehmern. Zudem müssen sich diese „Krisen“ dabei auch ausschließlich über den Widerruf eines bereits genehmigten Urlaubs kompensieren lassen.
Bei einem permanenten Personalmangel, wie es in einigen Branchen üblich ist, sind solche unvorhersehbaren Ereignisse nicht gegeben und somit hat der Arbeitgeber keinen rechtfertigenden Grund für den Widerruf des Urlaubs.
Auf diese rechtliche Situation sollte Ihre Frau den Arbeitgeber aufmerksam machen und auf das Nehmen des Urlaubes bestehen. Ggf. ließe sich auch noch eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Ich hoffe, Ihre Fragen konnten umfassend beantwortet werden. Sollten noch Unklarheiten oder Nachfragen bestehen, nehmen Sie bitte Kontakt auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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Leider ist damit ja meine Frage nicht beantwortet.Es geht ja nicht um die Urlaubsgewährung an sich ,sondern das die ersten 4Tage des geplanten Urlaubs durch die Reha nicht genommen werden .Diese wollte meine Frau nun an den noch übrigen geplanten und genehmigten Urlaub(23.08-06.09 rannhängen,und eventuell noch mit ihren Resturlaub von 5 Tagen verlängern.Der AG ist doch laut Gesetz verpflichtet nach einer Reha noch vorhandenen Urlaub zu gewähren ,nur nirgends ist ersichtlich wie viel Tage .
Der Urlaub der ihr z.zt.gewährt wird würden ja nur 11 Tage betragen, und das widerspricht doch dem Pargr.7(3) des Urlaubgesetzes.
Ich hoffe mich jetzt verständlich ausgedrückt zu haben..
M.f.G
da hatte ich Sie leider missverstanden.
Aus § 7 BUrlG besteht eine Verpflichtung seitens des AG den Urlaub im Anschluss an eine Reha-Maßnahme zu gewähren.
Hierauf sollte der AG hingewiesen werden. Wenn er gleichwohl die Gewährung verweigert, müsste eine Klärung vor dem Arbeitsgericht herbeigeführt werden.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
Leider scheint eine klärende Antwort ihrerseits nicht möglich .Was In Ihrer Antwort steht können wir auch in einschlägiger Literatur nachlesen, und haben dies ja auch getan.
Sie sollten ehrlich sein wenn sie keine Antwort darauf haben ,es kann ja sogar sein das es zu dieser Frage noch keine Antwort gibt. Keiner kann alles wissen.
MfG
es tut mir leid, aber ich kann Ihnen nur die Rechtslage erläutern und diese ist nun einmal eindeutig, dass Ihrer Frau der Unterhaltsanspruch zusteht.
Wenn der AG diesem nicht statt gibt, wozu er gesetzlich verpflichtet ist, muss geklagt werden. Eine andere Antwort wird Ihnen auch kein anderer Jurist erteilen können.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass