Urheberrechtsverletzung beweisen
Fragestellung
Hallo,
ich bin vor ca. 1 Jahr im Streit als geschäftsführender Gesellschafter aus einem Weiterbildungsunternehmen ausgeschieden, das ich mit gegründet hatte. Im Blog des Unternehmens waren noch eine ganze Reihe von Meldungen, die ich geschrieben habe. Ich forderte die ehemaligen Geschäftspartner auf, diese Meldungen zu löschen. Stattdessen hat einer der beiden einfach seinen Namen drübergesetzt.
Gibt es eine Chance zu beweisen, dass die Artikel von mir stammen? Ich habe sie direkt in den Blog geschrieben, so dass es keine Aufzeichnungen gibt. Eine Meldung gibt indirekt Hinweise, dass er von mir stammt. Bei diesem könnte ein Beweis geführt werden. Diese Meldung habe ich angehängt. Die FCT Akademie ist meine Firma, die ich 2009 gegründet habe. Den Kurs, um den es geht, habe ich 2006 entwickelt. Entsprechend habe ich auch diese Meldung geschrieben.
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
K. F.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Zunächst haben Sie die Angelegenheit richtig angefasst, als dass zunächst gefragt werden muss, auch wenn Sie Urheber gewesen sind, ob die Urheberschaft auch nachweisbar ist. In der Regel wird derjenige, der die Urheberrechte verletzt hat, sodann die Urheberschaft bestreiten, so dass die Beweislast bei Ihnen liegt.
Es gibt hier unterschiedliche Möglichkeiten Beweise zu führen, zum einen über Urkunden, Zeugen, Sachverständige oder auch durch eine eigene Anhörung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung und den Augenschein des Gerichts.
In Ihrem Fall dürften hier wohl eher Urkunden oder Zeugen in Betracht kommen, wie so oft.
Man müsste zunächst hinterfragen, ob jemand gesehen hat, dass Sie die entsprechenden und zwar genau die von Ihnen gemeinten Einträge geschrieben hat. Dies dürfte schwer werden.
Zudem sind Zeugen nicht immer die besten Beweismittel.
Insofern müsste man schauen, ob Urkunden existieren, mit denen man einen entsprechenden Nachweis führen könnte. Dies können zum Beispiel Aufzeichnungen oder technische Logs sein, die die Änderung an den Webseiten nachweisen. Selbstverständlich müsste man hier natürlich entsprechenden Zugang haben.
Ansonsten würde nur der von Ihnen gegebene Hinweis auf Ihre Urheberschaft helfen, der mir hier jedoch aus Ihrem Screenshot so nicht erkenntlich ist. Im Zweifel dürfte dieser Hinweis sodann auch nur auf den Bezug genommenen Eintrag als Beweis ausreichen.
Zwar ist es im Rahmen der Beweiswürdigung so, dass ein Richter durchaus auch im Rahmen der persönlichen Anhörung überzeugt werden kann, dies ist in aller Regel sehr schwierig und müsste dann aus dem Gesamtzusammenhang und dem zeitlichen Ablauf der Einträge und ihres Ausscheidens sowie der möglichen Änderung danach heraus resultieren.
Es gibt über Google und entsprechend andere Anbieter auch die Möglichkeit ältere Websites aufzurufen. Hier könnte man zum Beispiel sehr gut beweisen, wenn ihre Websites entsprechend auffindbar sind, dass sie ein früherer Urheber und entsprechend auch so benannt gewesen sind. Wird sodann der gleiche Text aktuell mit dem Verletzer aufgerufen, so birgt dies den ersten Anschein, als dass sie Urheber gewesen sind und somit eine Beweislastumkehr hier eintreten könnte, dass der Verletzer seine Urheberschaft beweisen müsste, was ihn dann nicht gelingen wird.
Den zeitlichen Moment könnten möglicherweise auch Zeugen bestätigen und im Gesamtablauf des Geschehens widergespiegelt werden.
Hier wären insofern Ansätze für mögliche Nachweise zu suchen.
Darüber hinaus ist natürlich auch zu berücksichtigen, ob die Texte auch urheberrechtlich überhaupt schützenswert sind, also eine ausreichende Schöpfungshöhe haben.
Sofern es zahlreiche und regelmäßige Blogeinträge sind, kann man hiervon ausgehen. In jedem Fall dürfte allerdings die Benennung des falschen Urhebers rückgängig zu machen sein.
Ob ein Löschungsanspruch besteht müsste man ebenfalls schauen, dies hängt davon ab, ob inwieweit das Unternehmen hier fortgeführt worden ist und in welchem Zusammenhang die Texte geschrieben worden sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst hilfreich geantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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