Unternehmensveräußerung, § 16 i.V. mit § 34 (2) und § 34 (3) EStG
Fragestellung
Ein Unternehmer veräußert in 2019 sein Unternehmen ( Dentallabor) im Ganzen.
Das Unternehmen wird in den angemieteten Räumen seiner Ehefrau ausgeübt.
Der Erwerber des Unternehmens führt den Mietvertrag fort.
In der Bilanz des Unternehmens ist eine Photovoltaikanlage bilanziert, die das Unternehmen
auf dem Dach des angemieteten Gebäudes der Ehefrau installiert hat.
Diese Photovoltaikanlage wird nicht mit veräußert.
Ist dies für die Gewährung des halben Steuersatzes schädlich?
Die Steuererklärungen 2018 sind abgegeben, die Bescheide sind erteilt, aber noch offen.
Könnten man die Bilanz noch berichtigen und die Photovoltaikanlage aussondern aus der Bilanz
des Dentallabors?
Ist das notwendig?
Wenn ja, wie geht man vor?
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Antwort von Steuerberater Dipl.-Kfm. Rainer Schenk
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen vorgenommen Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis durchaus beeinflussen.
Zur Sache!
Grundsätzlich sind Sie natürlich verpflichtet, eine Bilanz/Erklärung zu berichtigen, sofern bestimmte Sachverhalte bisher falsch behandelt wurden (im Zusammenhang mit der Geschäftsveräußerung). Nach Ihren Angaben wurde die Fotovoltaik Anlage (auf Dach Anlage) im Rahmen der Veräußerung Ihres Dentallabors nicht mitveräußert. Wir gehen davon aus, dass die Veräußerung des Dentallabors mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen erfolgt ist und lediglich selektiv die Fotovoltaik Anlage geführt wird.
Unter der Annahme, dass es sich bei der Fotovoltaik Anlage im steuerlichen Sinne um einen Teilbetrieb handelt, würde dies für die Gewährung des ermäßigten Steuersatzes unschädlich sein da der teilbetrieb "Dentallabor veräußert wurde und eine Streuerermäßigung gem. § 16 (1) Nr. 1 EStG i.V.m. § 34 (2) Nr. 1 EstG die Folge ist.
Scheinbar wurde für die Verbuchung der Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit dem Betreiben der Fotovoltaik Anlage keine eigene Rechnungskreislauf gebildet, sodass Sie eine einheitliche Buchführung vorliegen haben, aus der eigentlich kein Teilbetrieb nachvollziehbar ist. Im Zusammenhang mit ihrer Berichtigungspflicht gegen Finanzamt sollten Sie daher ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Fotovoltaik Anlage nach ihrem Verständnis steuerlich einen Teilbetrieb darstellt und dieser nicht mitveräußert wurde, sondern fortgeführt wird. Wir hoffen für Sie, dass das Finanzamt ebenso einen Teilbetrieb sieht und eine Berichtigung keinen Einfluss auf die bisherige Gewährung des ermäßigten Steuersatzes hat. Wir stellen anheim, dass Sie im Zusammenhang mit dem weiteren Betreiben der Fotovoltaik Anlage natürlich entsprechende Gewerbeummeldungen vornehmen und weiterhin entsprechende Erklärung gegenüber dem gegenüber dem Finanzamt abgeben werden.
Gerne können Sie uns beauftagen, über einen Foleauftrag hier bei YourXpert die Sache gegenüber dem Finanzmat für Sie zu erledigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Rainer Schenk
Steuerberater KANZLEI DR. SCHENK zweifach zertifizierte Steuerkanzlei
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